Erstellt am 12.07.2011 um 10:21 Uhr von edgar
Nein ist nicht möglich und auch nicht sinnhaft!
Die „Rufbereitschaft ist Arbeitszeit im Sinne §87 BetrVG.” (Bundesarbeitsgericht am 21.12.1982). Ein guter Br achtet hier auf Einhaltung der Regeln, u.a auch des ArbZG und auch, dass keine gesundheitliche Gefährdung der AN entsteht.
Zulässigkeit und Grenzen
http://www.sakowski.de/278.3.html
und
http://resources.metapress.com/pdf-preview.axd?code=a92516j6344344g2&size=largest
Erstellt am 12.07.2011 um 10:47 Uhr von SuzieQ
Die Rufbereitschaft gehört, anders als Arbeitsbereitschaft und Bereitschaftsdienst, nicht zur Arbeitszeit im Sinne von § 2 Abs. 1 ArbZG und bleibt daher auch bei der Berechnung der zulässigen Arbeitszeiten außer Ansatz. Zeiten reiner Rufbereitschaft ohne Arbeitsleistung können daher auch als Ruhezeiten im Sinne des § 5 ArbZG angesehen werden.
Erstellt am 12.07.2011 um 10:55 Uhr von Kurzarbeiter
SuzieQ, stimmt, aber JEDE Zeit der Tätigkeit, also auch ein Anruf in dieser Zeit ist Arbeitszeit. Weiter fällt das Ganze unter § 87 wie das BAG festgestellt hat. Siehe Beitrag oben von Edgar
Verantwortungsvolle BR sollten hier die Bremse reinhauen, es geht um die Gesundheit der AN
Erstellt am 12.07.2011 um 10:59 Uhr von SuzieQ
Kurzarbeiter, habe auch nichts gegenteiliges behauptet.
Aus der Frage herraus, vermute ich keinen BRat.
Erstellt am 12.07.2011 um 14:45 Uhr von Kurzarbeiter
SuzieQ
Wollte Dir nicht widersprechen, nur klarstellen. Denke auch die Frage kommt nicht von einem BR.