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Einschränkung bei Rufbereitschaft

O
ostwest
Jan 2018 bearbeitet

Ist es theoretisch möglich an 52 Wochen im Jahr Rufbereitschaft zu gehen?

Gibt es da Einschränkungen?

Gruß ostwest

1.29005

Community-Antworten (5)

E
edgar

12.07.2011 um 12:21 Uhr

Nein ist nicht möglich und auch nicht sinnhaft!

Die „Rufbereitschaft ist Arbeitszeit im Sinne §87 BetrVG.” (Bundesarbeitsgericht am 21.12.1982). Ein guter Br achtet hier auf Einhaltung der Regeln, u.a auch des ArbZG und auch, dass keine gesundheitliche Gefährdung der AN entsteht.

Zulässigkeit und Grenzen http://www.sakowski.de/278.3.html

und

http://resources.metapress.com/pdf-preview.axd?code=a92516j6344344g2&size=largest

S
SuzieQ

12.07.2011 um 12:47 Uhr

Die Rufbereitschaft gehört, anders als Arbeitsbereitschaft und Bereitschaftsdienst, nicht zur Arbeitszeit im Sinne von § 2 Abs. 1 ArbZG und bleibt daher auch bei der Berechnung der zulässigen Arbeitszeiten außer Ansatz. Zeiten reiner Rufbereitschaft ohne Arbeitsleistung können daher auch als Ruhezeiten im Sinne des § 5 ArbZG angesehen werden.

K
Kurzarbeiter

12.07.2011 um 12:55 Uhr

SuzieQ, stimmt, aber JEDE Zeit der Tätigkeit, also auch ein Anruf in dieser Zeit ist Arbeitszeit. Weiter fällt das Ganze unter § 87 wie das BAG festgestellt hat. Siehe Beitrag oben von Edgar

Verantwortungsvolle BR sollten hier die Bremse reinhauen, es geht um die Gesundheit der AN

S
SuzieQ

12.07.2011 um 12:59 Uhr

Kurzarbeiter, habe auch nichts gegenteiliges behauptet.

Aus der Frage herraus, vermute ich keinen BRat.

K
Kurzarbeiter

12.07.2011 um 16:45 Uhr

SuzieQ

Wollte Dir nicht widersprechen, nur klarstellen. Denke auch die Frage kommt nicht von einem BR.

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