Erstellt am 10.07.2011 um 12:05 Uhr von Kölner
@Regenmacher
Sorry, aber das ist viel zu unspezifisch, was Du fragst.
Zum einen willst Du etwas wissen zum ArbZG. Dann fragst Du nach den Auswirkungen des Arbeitsschutzgesetzes auf das SGB VII (Unfallversicherung) und dann wieder in Bezug auf die Arbeitszeiten im stationären Bereich...
Erstellt am 10.07.2011 um 12:24 Uhr von SuzieQ
§ 7 Abs. 2a und 7 ArbZG
Mit der Anpassung des ArbZG an die Rechtsprechung des EuGH zum Bereitschaftsdienst zum 1. Januar 2004 wurde zugleich die in der Richtlinie 2003/88/EG vorgesehene Möglichkeit der dauerhaften individuellen Arbeitszeitverlängerung über die 48-Stunden-Grenze des § 3 in nationales Recht umgesetzt ("Opt-out"). In einem Tarifvertrag oder - bei Delegation des Rechtes durch Tarifvertrag auf die Dienststellen-/Betriebspartner - durch Betriebs-/Dienstvereinbarung kann zugelassen werden, dass die werktägliche Arbeitszeit dauerhaft ohne Ausgleich über acht Stunden verlängert wird, wenn in die Arbeitszeit regelmäßig und in erheblichem Umfang Arbeitsbereitschaft oder Bereitschaftsdienst fällt und durch besondere Regelungen sichergestellt wird, dass die Gesundheit der Arbeitnehmer nicht gefährdet wird. Der Arbeitnehmer muss in die Verlängerung der Arbeitszeit persönlich und schriftlich einwilligen. Er kann die Einwilligung jederzeit mit einer Frist von sechs Monaten widerrufen. Für den Fall des Widerrufs oder der Zustimmungsverweigerung normiert § 7 Abs. 7 ausdrücklich ein Benachteiligungsverbot für den Arbeitgeber.
Erstellt am 10.07.2011 um 12:33 Uhr von regenmacher
@ Kölner: Arbeitsschutzgesetz ist natürlich ein Schreibfehler, da ich ja was zum ArbZG wissen wollte und zum SGB VIII, da waren meine Gedanken noch kurz bei einem anderen Thema, aber nix für ungut.
@SuzieQ:trotz fehlerhafter Fragestellung genau die richtige Antwort, Danke. Auf eben diesen Gedankenpfad sind wir auch gekommen, also doch richtig verstanden. Danke!!