Entfristung bei mehreren Zeitverträgen
Hallo Forenmitglieder, ich bräuchte mal wieder euren fachkundigen Rat.
Wir sind ein Betrieb, der in einer Betriebsvereinbarung geregelt hat, das nach dem dritten Vertrag entfriestet werden soll. In der Regel sind das dann drei Arbeitsjahre. Nun haben wir einen Kollegen, der hat zwei befriestete Verträge jeweils über ein Beschäftigungsjahr. Der dritte Arbeitsvertrg geht über zwei Jahre und läuft jetzt im Herbst aus. Der Kollege meint jetzt, das er eigentlich bei der Hälfte des dritten Vertrages, also bei der Hälfte seines jetzt noch laufenden Arbeitsvertrages hätte entfristet werden müssen. Er erhält nun keinen weiteren Vertrag. Wie verhält sich so eine Vorderung arbeitsrechtlich, ggf. zu unsere Betriebsvereinbarung? Kann mir da jemand helfen? Ich bitte um eure fachkundige Hilfe. Viele liebe Grüße Alischaa
Community-Antworten (6)
06.07.2011 um 13:56 Uhr
Hallo Alischaa, wenn ihr in der Vereinbarung keine Laufzeit der befristeten Verträge festgelegt habt also alle Drei Verträge zusammen 3 Jahre oder ähnliches dann hat der Kollege leider Pech. Gruß jazzman
06.07.2011 um 13:57 Uhr
... in einer Betriebsvereinbarung geregelt hat, das nach dem dritten Vertrag entfriestet werden soll.
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SOLL ist eine sehr ungeschickte Aussage welche immer ein Streittheme sein kann.
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der wichtigere Punkt, ...nach dem dritten Vertrag ... Also nach nicht während!! Auch hier hat der BR eine ungenaue Defination eingebracht. Denn auch hier gibt es Auslegungsmöglichkeiten wie du siehst.
Hie rkönnte und sollte der AN aber einmal prüfen, ob diese nicht ganz klaren Regelungen AGB Konform sind. Da könnte ein Richter dann zu dem Schluss kommen, nicht AGB Konform daher zu Gunsten des AN auszulegen.
06.07.2011 um 14:17 Uhr
Alischaa, verstehe ich es richtig, dass der Arbeitnehmer 3 befristete Verträge zur gleichen Zeit ausübt??
06.07.2011 um 14:21 Uhr
@all Darf man die geschätzten Lektoren der Frage bitten, die rechtliche Gültigkeit dieser BV zu hinterfragen?
06.07.2011 um 14:27 Uhr
Da hier 3 aufeinanderfolgende befristete Arbeitsverhältnisse wohl vorliegen, wäre zu prüfen ob diese mit dem Gesetz über Teilzeitarbeit und befristete Arbeitsverträge (TzBfG) § 14 vereinbar sind oder ob hier nicht Kraft Gesetz eine Entfostung zwingend ist.
http://bundesrecht.juris.de/tzbfg/__14.html
Aber die BV ist auch etwas unglücklich gestalltet wie Kurz... auch bereits festgestellt hat. Als BR sollte man bei Abschlu? einer BV auch immer darauf achten wie sie verstanden bzw. ausgelegt werden kann. Auch ist heute das AGG und die AGB zu beachten.
06.07.2011 um 15:28 Uhr
Um charlots Antwort zu detaillieren:
Nun haben wir einen Kollegen, der hat zwei befriestete Verträge jeweils über ein Beschäftigungsjahr.
= 2 Jahre.....
Der dritte Arbeitsvertrg geht über zwei Jahre und läuft jetzt im Herbst aus.
= 4 Jahre.....
Die bis zu 3malige Verlängerung ist bis zur HÖCHSTDAUER von ZWEI Jahren zulässig. Damit ist die 3. Verlängerung bereits unzulässig, es sei denn der AN ist bei Vertragsschluß mindestens 52 Jahre alt gewesen und war vor dem ersten Vertragsschluß für mindestens 4 Monate beschäftigungslos, etc. gewesen, dann sind 5 Jahre zulässig. Ein TV kann noch andere Höchstdauern vorsehen (keine BV !!!) Damit ist DIESER Satz:
In der Regel sind das dann drei Arbeitsjahre.
NUR unter den genannten Sonderbedingungen möglich. Ich gehe aber davon aus, das dieser Satz so NICHT in der BV steht sondern (rechtswidrig) einfach so gelebt wird.
Je nachdem hat der AN zumindest insofern Recht das die 3. Befristung unzulässig war mit der Folge des Entstehen eines unbefristeten Arbeitsverhältnisses. Allerdings muß der AN diesen Umstand EINKLAGEN (Entfristungsklage). Tut er das nicht endet der Vertrag wie vorgesehen! Das ganze natürlich vorbehaltlich das es sich um eine rein kalendermäßige Befristung ohne Sachgrund handelt.
BTW: Kurzarbeiter> ...nach dem dritten Vertrag ... Also nach nicht während!!
DAS wiederum ist überhaupt kein Problem. Der befristete Vertrag endet ja ohnehin erst mit Ablauf und unmittelbar dann (nicht eher) soll die Entfristung erfolgen. Also findet die Entfristungsklausel auf jeden Fall Anwendung.
Auch mit dem SOLL habe ich keine unmittelbaren Probleme. Unbestimmte Rechtsbegriffe: SOLL heißt MUSS, wenn nicht wesentliche Gründe gegen die Ausführung der Bestimmung sprechen. Natürlich ist damit diese Regelung dehnbar. Allerdings müsste im Rechtsstreit der AG darlegen welche wesentlichen Gründe ihn dazu veranlasst haben seiner Verpflichtung nicht nachzukommen. Eigentlich kommt nur ein Grund in Frage: Wenn der AG ohnehin berechtigt wäre eine Kündigung nach KSchG auszusprechen. Ansonsten wäre der AG IMHO verpflichtet die SOLL-Regelung durchzuführen an die er sich selbst Kraft Vertrag (BV) gebunden hat.
Kölner> die rechtliche Gültigkeit dieser BV zu hinterfragen?
Jow, und? Derartige Fragen werden i.d.R. NICHT per TV geregelt, also greift die Regelungssperre des §77 BetrVG nicht. Natürlich ist es eine freiwillge BV die der BR nicht erzwingen konnte, aber who cares? Der AG hat doch unterschrieben! Sie ist auch bestimmt genug um Auslegungsfähig zu sein, also kann der BR auch die Einhaltung der BV verlangen. Kritisch wäre höchstens wenn dieser Satz mit den drei Jahren in der BV stehen würde. In diesem Fall KÖNNTE ein ArbG der Meinung sein, das diese BV mit dem Zugeständnis des AG so nie zustandegekommen wäre wenn er im Gegenzug nicht die 3-jährige Befristungsmöglichkeit erhalten hätte, die BV also ohne die beiden Klauseln in sich also keinen Bestand hätte. Andererseits hätte der AG wissen müssen, das er durch BV kein derartiges Zugeständnis erhalten könnte, dieser Umstand ist also der Sphäre des AG zuzumessen und führt ZWANGSLÄUFIG nach TzBfG zur Entfristung! Das verbleibende Zugeständnis an die AN ist damit in sich präzise genug um für sich alleine zu stehen und rechtlich sogar nach TzBfG (zumindest nach 2 Jahren) ohnehin erzwingbar!
Ergo: Jupp, ich habe keine Bedenken gegen die Rechtsgültigkeit dieser BV. Dumm wieder nur, das einen derartigen Sachverhalt nur der Begünstigte, also der AN selbst einklagen kann.
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