Erstellt am 25.09.2007 um 10:22 Uhr von khel
Hallo Heidi,
wenn befristete Verträge enden, hat der BR keine Mitbestimmungsrechte, die er einklagen könnte. Es gibt auch keine Sozialauswahl o.ä. in solchen Fällen.
Ihr könnt aber folgendes für die betroffenen AN tun: der AG muss die AN 3 Monate vor Ende des befristeten Arbeitsvertrages darüber informieren, dass ihr Vertrag nicht verlängert wird bzw. dass sie übernommen werden. Das íst wichtig, weil man sich ja mittlerweile schon vor Eintritt der Arbeitslosigkeit bei der Arbeitsagentur melden muss. Achtet deswegen darauf, dass der AG dies auch tut.
Etwas anderes ist es bei Kündigungen vor dem vereinbarten Vertragsende. Da geht alles seinen gewohnten Gang, wie bei jeder anderen Kündigung auch.
Ansonsten findest Du hier noch weitere Tipps:
http://www.betriebsrat.com/informationsportal/ein_mal_eins/texte/arbeitsvertrag_befristet.php
Gruß
khel
Erstellt am 25.09.2007 um 10:31 Uhr von Marcus
"Ihr könnt aber folgendes für die betroffenen AN tun: der AG muss die AN 3 Monate vor Ende des befristeten Arbeitsvertrages darüber informieren, dass ihr Vertrag nicht verlängert wird bzw. dass sie übernommen werden. Das íst wichtig, weil man sich ja mittlerweile schon vor Eintritt der Arbeitslosigkeit bei der Arbeitsagentur melden muss. Achtet deswegen darauf, dass der AG dies auch tut."
Kannst Du das auch belegen?
Erstellt am 25.09.2007 um 10:52 Uhr von peanuts
"...Den anderen soll mit einer Frist von 3 Monaten gegekündet werden. "
Ist die Möglichkeit einer Kündigung in den befristeten Arbeitsverträgen vereinbart?
Erstellt am 25.09.2007 um 10:57 Uhr von khel
Ich hatte mich vertan: die AN sollen sich, um keine Einbußen beim Arbeitslosengeld hinnehmen zu müssen, 3 Monate vor Ende der Befristung bei der Arbeitsagentur als arbeitssuchend melden, sofern sie nicht wissen, ob ihr Vertrag verlängert wird. So weit, so richtig.
Aber der AG hat, entgegen dem, was ich zuerst geschrieben hatte, nicht die Pflicht, die AN 3 Monate vor Ende zu informieren. Darum müssen sich die AN schon selbst kümmern. Da lag ich tatsächlich falsch.
Der BR könnte also aktiv auf den AG / die Personalabteilung zugehen, erfragen, welche befristeten Verträge wann auslaufen und die betroffenen AN von sich aus daran erinnern, dass sie sich um eine Verlängerung bemühen müssen.
Und zum Schluss noch eine weitere Quelle: http://rechtsrat.ws/lexikon/befristung.htm
Gruß
khel
Erstellt am 25.09.2007 um 11:18 Uhr von huddel
Hallo,
ich gehe davo aus das Ihr Formulararbeitsverträge habt, dann muss ein Passuns bzgl. des Teilzeit und Befristungsgesetz aufgenommen sein, dass Zeitverträge innerhalb der vertragslaufzeit vorzeitig gekündigt werden dürfen, ansonsten ist eine Kündigung vorab nur schwierig möglich, ob Ihr ordnungsgemäss nach über die Auslagerung informiert worden seit kann ich nicht beurteilen und somit betriebsbedingte Kündigungen auch bei Zeitverträgen durch geführt werden können. Interessant wäre noch der Aspekt ob Kündigungsschutzgesetz bei den Zeitverträgen überhaupt in Anwendung kommt. Je nach dem wie lange Sie Probezeitvereinbarungen haben mit verkürzter Frist oder innerhalb des ersten halben jahres mindestens mit tarif/gesetzlicher Frist oder positiv abweichender AV Frist gegenüber dem Gesetz, dann werdet Ihr zwar angehört und könnt ja oder nein sagen aber ohne Kündigungsschutzgesetz ist trotzdem fast ohne folgen die unternehmerische Entscheidung durchführbar.