Erstellt am 04.07.2011 um 18:36 Uhr von Kurzarbeiter
Wo siehst Du hier die MB?? Hie rgab es ganz einfach eine Vertragsänderung, also eine Sache zwischen 2 Vertragspartnern
Erstellt am 04.07.2011 um 18:40 Uhr von GoodGhost
Bei Gehaltserhöhungen ist der BR Mitbestimmungsberechtigt. Über diesen "Trick" wurde das quasi umgangen.
Erstellt am 04.07.2011 um 18:46 Uhr von Kurzarbeiter
Bei Gehaltserhöhungen ist der BR Mitbestimmungsberechtigt.
In welchem Gesetz steht denn dieses???
Erstellt am 04.07.2011 um 18:54 Uhr von GoodGhost
Sagen wir es mal so: Wir werden normalerweise gefragt ;-)
Die Anfragen des AG laufen unter dem Motto: Vertragsänderung.
Erstellt am 04.07.2011 um 18:59 Uhr von Kurzarbeiter
Also, KEINE Mitbestimmung!
Erstellt am 04.07.2011 um 22:16 Uhr von DerAlteHeini
GoodGhost
Bei einer Änderung des wöchentlichen Arbeitszeitvolumens hat der BR keinerlei Rechte auf Mitbestimmung. Sehr wohl hat der BR aber ein Recht auf Mitbestimmung bei den Auswirkungen des veränderten Arbeitszeitvolumens, also bei der Umsetzung.
Verändert sich aufgrund eines verkürzten oder verlängerten Arbeitszeitvolumens auch der Wochen-/Monatslohn, so hat der BR auch hier keinerlei Rechte auf Mitbestimmung.
Erstellt am 04.07.2011 um 22:28 Uhr von charlot
DerAlteHeini
was hat denn nun der BR und wo und wann???
Erstellt am 05.07.2011 um 09:15 Uhr von rkoch
> Bei Gehaltserhöhungen ist der BR Mitbestimmungsberechtigt. Über diesen "Trick" wurde
> das quasi umgangen.
Sagen wir es mal so: Der Betriebsrat ist mitbestimmungspflichtig bei der Eingruppierung... Das setzt aber quasi nur die Mindeststandards. Eine übertarifliche Bezahlung entzieht sich i.d.R. der weiteren Mitbestimmung. Ausnahme: Wenn der AG einzelne AN von vergleichbaren bevorzugt KANN es sich u.U. ergeben, das der BR ein MBR nach §87 (1) Nr. 10 hat (betriebliche Lohngestaltung) hat und die einzelnen MA haben u.U. ein Recht auf Gleichbehandlung. Wird aber beides in der Realität eher nicht realisierbar sein.
@charlot:
> was hat denn nun der BR und wo und wann???
Sofern sich durch die Arbeitszeitänderung des einzelnen ein kollektiver Zusammenhang ergibt (sprich andere durch die Änderung ebenfalls belastet werden) ergibt sich auch im Einzelfall ein MBR nach §87 (1) Nr. 2 BetrVG.