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Dieser Beitrag ist vor 14 Jahren entstanden. Gesetzliche Regelungen und Rechtsprechung können sich seitdem geändert haben.

Gehaltserhöhung durch Kürzung der Arbeitszeit OHNE Zustimmung durch BR

G
GoodGhost
Jan 2018 bearbeitet

Hallo Forum,

bei uns im Betrieb gab es eine Gehaltserhöhung durch Kürzung der Arbeitszeit OHNE Zustimmung durch BR. Hier ist doch der BR eigentlich zur Mitbestimmung berechtigt. Oder? MA wird AT bezahlt. Wochenstunden wurden gekürzt, Gehalt blieb aber gleich. KEINE Info an den BR und dadurch natrülich auch keine Zustimmung.

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Community-Antworten (8)

K
Kurzarbeiter

04.07.2011 um 20:36 Uhr

Wo siehst Du hier die MB?? Hie rgab es ganz einfach eine Vertragsänderung, also eine Sache zwischen 2 Vertragspartnern

G
GoodGhost

04.07.2011 um 20:40 Uhr

Bei Gehaltserhöhungen ist der BR Mitbestimmungsberechtigt. Über diesen "Trick" wurde das quasi umgangen.

K
Kurzarbeiter

04.07.2011 um 20:46 Uhr

Bei Gehaltserhöhungen ist der BR Mitbestimmungsberechtigt.

In welchem Gesetz steht denn dieses???

G
GoodGhost

04.07.2011 um 20:54 Uhr

Sagen wir es mal so: Wir werden normalerweise gefragt ;-) Die Anfragen des AG laufen unter dem Motto: Vertragsänderung.

K
Kurzarbeiter

04.07.2011 um 20:59 Uhr

Also, KEINE Mitbestimmung!

D
DerAlteHeini

05.07.2011 um 00:16 Uhr

GoodGhost Bei einer Änderung des wöchentlichen Arbeitszeitvolumens hat der BR keinerlei Rechte auf Mitbestimmung. Sehr wohl hat der BR aber ein Recht auf Mitbestimmung bei den Auswirkungen des veränderten Arbeitszeitvolumens, also bei der Umsetzung. Verändert sich aufgrund eines verkürzten oder verlängerten Arbeitszeitvolumens auch der Wochen-/Monatslohn, so hat der BR auch hier keinerlei Rechte auf Mitbestimmung.

C
charlot

05.07.2011 um 00:28 Uhr

DerAlteHeini

was hat denn nun der BR und wo und wann???

R
rkoch

05.07.2011 um 11:15 Uhr

Bei Gehaltserhöhungen ist der BR Mitbestimmungsberechtigt. Über diesen "Trick" wurde das quasi umgangen.

Sagen wir es mal so: Der Betriebsrat ist mitbestimmungspflichtig bei der Eingruppierung... Das setzt aber quasi nur die Mindeststandards. Eine übertarifliche Bezahlung entzieht sich i.d.R. der weiteren Mitbestimmung. Ausnahme: Wenn der AG einzelne AN von vergleichbaren bevorzugt KANN es sich u.U. ergeben, das der BR ein MBR nach §87 (1) Nr. 10 hat (betriebliche Lohngestaltung) hat und die einzelnen MA haben u.U. ein Recht auf Gleichbehandlung. Wird aber beides in der Realität eher nicht realisierbar sein.

@charlot:

was hat denn nun der BR und wo und wann???

Sofern sich durch die Arbeitszeitänderung des einzelnen ein kollektiver Zusammenhang ergibt (sprich andere durch die Änderung ebenfalls belastet werden) ergibt sich auch im Einzelfall ein MBR nach §87 (1) Nr. 2 BetrVG.

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