Erstellt am 12.07.2021 um 12:34 Uhr von Catweazle
NEIN, Ausnahmen gibt es nur für wenige Branchen wie Krankenhäuser etc.
Erstellt am 12.07.2021 um 12:59 Uhr von takkus
Auch in Krankenhäusern müssen 15 Sonntage im Jahr arbeitsfrei sein.
Erstellt am 12.07.2021 um 13:35 Uhr von Catweazle
Der § 12 Abweichende Regelungen sagt aber etwas anderes.
Erstellt am 12.07.2021 um 14:07 Uhr von takkus
Ja richtig. Is mir so´n bisschen durch die Lappen gegangen. ?
Erstellt am 12.07.2021 um 14:08 Uhr von Kjarrigan
Prüfe ob Eure Einrichtung unter § 10 (1) Nr. 3 ArbZG fällt.
Dann träfe Ausnahmeregelung § 12 Nr. 1 ArbZG zu und ihr dürftet die 15 Sonntage auf 10 reduzieren. Die 10 Sonntage müssen dann aber frei sein.
Und so als Tipp: Die Urlaubssonntage zählen mit als freier Sonntag.
Erstellt am 12.07.2021 um 14:13 Uhr von takkus
Ich nochmal.
Die Einrichtung wird unter § 10 (1) Nr. 3 ArbZG-> ...( Betreuungseinrichtung in der am Wochenende Betreuung stattfinden muss) ...
Eine Ausnahmeregelung kann aber nur "in einem Tarifvertrag oder auf Grund eines Tarifvertrags in einer Betriebs- oder Dienstvereinbarung zugelassen werden". Ist nichts davon vorhanden, müssen dann m.E.n. weiterhin 15 Sonntage im Jahr arbeitsfrei sein.
Erstellt am 13.07.2021 um 07:10 Uhr von xyz68
Manchmal muss man Mitarbeiter auch dazu auffordern, sich an Gesetze, die zu ihren Gunsten geschaffen wurden, auch einzuhalten.
Erstellt am 13.07.2021 um 10:14 Uhr von Suma2310
Vielen Dank für eure hilfreichen Antworten ??