Zum einen kann der AG die Zeiten des Abfeierns der Mehrarbeit festlegen, es sei es gäbe TV/BV welche wetwas anders regelt.
Weiter ist es eben nicht mnöglich, Urlaub aus den oben beschriebenen Grund zu unterbrechen. Es ist auch verständlich, da ja hier der AG darufzahlen würde. Der AN würde ja hier wenn bei der Urlaubsberechung nur die 8 oder 9 Stundenschicht unterstellt würde und er den Freitag stets mit Mehrarbeit oder Überstunden ausgleichen würde zuviel Urlaub erhalten.
Letztlich legt auch der AG den Urlaub fest, der AN kann nur Wünsche äußern und der AG hat diese soweit keine Gründe dagegensprechen diese möglichst zuberücksichtigen. § 7 Abs. 1 Bundesurlaubsgesetz.
Der AG könnte aber ggf. auch den Urlaubsanspruch anders berechnen.
Es gibt einen Beitrag zu diesem Tehma:
Problematisch wird die Berechnung der Urlaubsdauer aber dann, wenn der Arbeitnehmer an den einzelnen Arbeitstagen unterschiedliche Arbeitsleistung, d.h. Stundenzahlen erbringt. Dies ist z.B. bei einem Vollzeitarbeitnehmer mit 37-Stunden-Woche und Freitagsfrühschluß der Fall, der von Montag bis Donnerstag je 8 Stunden und am Freitag nur 5 Stunden arbeitet (8/8/8/8/5). Nähme ein Arbeitnehmer immer von Montag bis Donnerstag Urlaub, so betrüge die Verkürzung 30 x 8 Stunden = 240 Stunden, bei ausschließlich Freitagsurlaub betrüge sie demgegenüber nur 30 x 5 Stunden = 150 Stunden. Je nach Lage des Urlaubs wären Zwischenwerte denkbar, bei entsprechender Stundenzahl pro Arbeitstag, z.B. bei weiterer Verkürzung der Arbeitszeit am Freitag, könnten diese Extremwerte aber auch noch weiter auseinanderliegen. Im folgenden stellt sich daher die Frage, ob es mit dem geltenden Urlaubsrecht vereinbar ist, daß die "Dauer" des Urlaubs, im obigen Sinne von ausfallenden Arbeitsstunden, durch die "zufällige" Lage des Urlaubs bestimmt wird.
[http://www.der-betrieb.de/content/dft,0,86736,]
Flexible Arbeitszeit
Wenn die Arbeitszeit nicht regelmäßig auf eine Woche verteilt ist, sondern in aufeinanderfolgenden Wochen jeweils unterschiedlich viele Arbeitstage anfallen, gegebenenfalls sogar mit einer jeweils unterschiedlichen Arbeitszeitdauer, so ist die auf eine Woche bezogene Umrechnung der Urlaubsdauer nicht möglich. Es muss ein anderer gemeinsame Nenner gefunden werden. Die Berechnung muss sich in diesem Fall auf einen längeren Zeitraum beziehen. Zweckmäßigerweise geht man von der möglichen Jahresarbeitszeit aus. Die Formel lautet: Gesetzliche oder tarifliche Urlaubsdauer geteilt durch die Jahreswerktage (oder bei einem auf Arbeitstage bezogenen Urlaubsanspruch auf die Jahresarbeitstage) multipliziert mit den Tagen, an denen der Arbeitnehmer zur Arbeit verpflichtet ist. Hat beispielsweise ein Arbeitnehmer mit einem Urlaubsanspruch von achtunddreißig Werktagen in einer Sechs-Tage-Woche des Betriebes im Rahmen eines rollierenden Freizeitsystems sechsundzwanzig Wochen an fünf Tagen, einundzwanzig Wochen an vier Tagen und fünf Wochen an drei Tagen zu arbeiten, so berechnet sich sein Urlaub wie folgt: Urlaubsdauer von achtunddreißig Werktagen geteilt durch 312 Jahreswerktage
(52 Wochen x 6 Werktage) multipliziert mit 229 Arbeitstagen (26 Wochen x 5 Arbeitstagen + 21 Wochen x 4 Arbeitstagen + 5 Wochen x 3 Arbeitstagen). Im Ausgangsfall ergibt sich eine Urlaubsdauer von 27,89 Arbeitstagen.
[http://www.arbeitsadvo.de/stichworte/urlaubsdauer-und-arbeitszeit/]