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Sind Überstunden und Urlaub kombinierbar?

F
Fliege
Jan 2018 bearbeitet

In unserem Unternehmen gibt es eine Abteilung welche von MO - DO neun Stunden arbeitet und am Freitag nur vier Stunden bis Mittag. Fragen:

  1. Kann ein MA bei vier Resturlaubstagen für eine Woche frei den Freitag mit vier Überstunden abdecken?
  2. Darf ein MA bei drei Wochen Urlaub jeweils von MO-DO Urlaub nehmen und die drei Freitage mit je vier Überstunden nehmen? Bei 1. denke ich, müßte es zumindest korrekt sein, oder? Vielen Dank für eure Hilfe.
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Community-Antworten (8)

W
wölfchen

04.07.2011 um 11:00 Uhr

. . . ist möglich, wenn der Urlaub so beantragt und genehmigt wird, denn Urlaub braucht man nur an den Tagen nehmen, an denen man zur Arbeitsleistung verpflichtet ist. Wenn also am Freitag Überstundenabbau eingetragen und genehmigt ist, brauch ich keinen Urlaub, da ich eh nicht zur Arbeitsleistung verpflichtet wäre. Einen kleinen Haken gibts bei der Sache: genehmigten Urlaub kann der AG nicht zurückpfeifen - genehmigten Überstundenabbau schon. Und nun kommts drauf an, wie nett, oder böse Euer AG ist . . .

M
Mainpower

04.07.2011 um 11:11 Uhr

Hallo, bei 1 OK bei 2 könnte der AG argumentieren dass der Urlaub zusammenhängend genommen werden muss.

R
rkoch

04.07.2011 um 11:20 Uhr

bei 2 könnte der AG argumentieren dass der Urlaub zusammenhängend genommen werden muss.

Wäre aber haltlos! Der Schutzzweck der entsprechenden Regelung des BUrlG besteht eben darin, das zwei Wochen zusammenhängend arbeitsfrei sein müssen. Auch mit der Variante 2 wird dieser Schutzzweck erfüllt.

@Fliege Wo kein Kläger da kein Richter, wenn beide Seiten einverstanden sind ist ALLES möglich, egal ob streng nach Gesetz oder im schlimmsten Fall sogar gegen das Gesetz. Kritisch wirds immer nur in zwei Fällen: a) Wenn ein dritter ein Auge auf die Sache wirft und einen Gesetzesverstoß erkennt: Das wird u.U. für den AG teuer, also wird er (wenns ihm nicht einen Vorteil bringt) alles Gesetzeswidrige abblocken b) Wenn eine der beiden Seiten nicht will, egal ob Gesetzeskonform oder nicht. Selbst wenn Deine Ideen in jedem Fall umsetzbar sind, wenn Dein AG nicht will wirst Du i.d.R. auch nichts erreichen. So weit eine Regelung aus AV, BV oder TV Dir erlauben würde den Termin für das Abfeiern der Mehrarbeit selbst festzulegen hättest Du zwar sogar ein Anrecht auf diese Vorgehensweise, aber wenn Dein AG abblockt müsstest Du Dein Recht durchsetzen (ArbG, Einigungsstelle, etc.) bevor Du Dein Recht in Anspruch nimmst. Und das wird i.d.R. zeitlich gar nicht realistisch sein.

B
BRVLH

04.07.2011 um 11:53 Uhr

Es gilt zunächst einmal das, was im Arbeitsvertrag vereinbart ist. Steht dort nur, dass Überstunden „abgefeiert“ werden, soweit betriebliche Interessen dem nicht entgegenstehen, steht der Kombination aus Urlaub und Überstundenabbau nichts im Wege. Es gibt auch kein gesetzliches Verbot dafür (mir jedenfalls nichts bekannt). Oder andersherum ausgedrückt: Warum sollte der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer Steine in den Weg legen, wenn es darum geht, die aufgelaufenen Überstunden abzufeiern?

K
Kurzarbeiter

04.07.2011 um 13:01 Uhr

Zum einen kann der AG die Zeiten des Abfeierns der Mehrarbeit festlegen, es sei es gäbe TV/BV welche wetwas anders regelt.

Weiter ist es eben nicht mnöglich, Urlaub aus den oben beschriebenen Grund zu unterbrechen. Es ist auch verständlich, da ja hier der AG darufzahlen würde. Der AN würde ja hier wenn bei der Urlaubsberechung nur die 8 oder 9 Stundenschicht unterstellt würde und er den Freitag stets mit Mehrarbeit oder Überstunden ausgleichen würde zuviel Urlaub erhalten.

Letztlich legt auch der AG den Urlaub fest, der AN kann nur Wünsche äußern und der AG hat diese soweit keine Gründe dagegensprechen diese möglichst zuberücksichtigen. § 7 Abs. 1 Bundesurlaubsgesetz.

Der AG könnte aber ggf. auch den Urlaubsanspruch anders berechnen.

Es gibt einen Beitrag zu diesem Tehma: Problematisch wird die Berechnung der Urlaubsdauer aber dann, wenn der Arbeitnehmer an den einzelnen Arbeitstagen unterschiedliche Arbeitsleistung, d.h. Stundenzahlen erbringt. Dies ist z.B. bei einem Vollzeitarbeitnehmer mit 37-Stunden-Woche und Freitagsfrühschluß der Fall, der von Montag bis Donnerstag je 8 Stunden und am Freitag nur 5 Stunden arbeitet (8/8/8/8/5). Nähme ein Arbeitnehmer immer von Montag bis Donnerstag Urlaub, so betrüge die Verkürzung 30 x 8 Stunden = 240 Stunden, bei ausschließlich Freitagsurlaub betrüge sie demgegenüber nur 30 x 5 Stunden = 150 Stunden. Je nach Lage des Urlaubs wären Zwischenwerte denkbar, bei entsprechender Stundenzahl pro Arbeitstag, z.B. bei weiterer Verkürzung der Arbeitszeit am Freitag, könnten diese Extremwerte aber auch noch weiter auseinanderliegen. Im folgenden stellt sich daher die Frage, ob es mit dem geltenden Urlaubsrecht vereinbar ist, daß die "Dauer" des Urlaubs, im obigen Sinne von ausfallenden Arbeitsstunden, durch die "zufällige" Lage des Urlaubs bestimmt wird.

[http://www.der-betrieb.de/content/dft,0,86736,]

Flexible Arbeitszeit Wenn die Arbeitszeit nicht regelmäßig auf eine Woche verteilt ist, sondern in aufeinanderfolgenden Wochen jeweils unterschiedlich viele Arbeitstage anfallen, gegebenenfalls sogar mit einer jeweils unterschiedlichen Arbeitszeitdauer, so ist die auf eine Woche bezogene Umrechnung der Urlaubsdauer nicht möglich. Es muss ein anderer gemeinsame Nenner gefunden werden. Die Berechnung muss sich in diesem Fall auf einen längeren Zeitraum beziehen. Zweckmäßigerweise geht man von der möglichen Jahresarbeitszeit aus. Die Formel lautet: Gesetzliche oder tarifliche Urlaubsdauer geteilt durch die Jahreswerktage (oder bei einem auf Arbeitstage bezogenen Urlaubsanspruch auf die Jahresarbeitstage) multipliziert mit den Tagen, an denen der Arbeitnehmer zur Arbeit verpflichtet ist. Hat beispielsweise ein Arbeitnehmer mit einem Urlaubsanspruch von achtunddreißig Werktagen in einer Sechs-Tage-Woche des Betriebes im Rahmen eines rollierenden Freizeitsystems sechsundzwanzig Wochen an fünf Tagen, einundzwanzig Wochen an vier Tagen und fünf Wochen an drei Tagen zu arbeiten, so berechnet sich sein Urlaub wie folgt: Urlaubsdauer von achtunddreißig Werktagen geteilt durch 312 Jahreswerktage (52 Wochen x 6 Werktage) multipliziert mit 229 Arbeitstagen (26 Wochen x 5 Arbeitstagen + 21 Wochen x 4 Arbeitstagen + 5 Wochen x 3 Arbeitstagen). Im Ausgangsfall ergibt sich eine Urlaubsdauer von 27,89 Arbeitstagen.

[http://www.arbeitsadvo.de/stichworte/urlaubsdauer-und-arbeitszeit/]

F
Fliege

04.07.2011 um 14:08 Uhr

@Kurzarbeiter Vielen Dank für deinen ausführlichen Hinweis samt Quellennachweis. Hat mir weitergeholfen!

T
Tulpe

04.07.2011 um 15:27 Uhr

an Kurzarbeiter. Frei ist geleistete Arbeitsleistung im voraus und kann nach genehmigung nicht wieder gestrichen werden. Teilzeit und Befristungs Gesetz. Dies geht nur wen der MA damit einverstanden ist. Er muß aber auch nicht erreichbar sein.

Mit freundlich Grüßen Tulpe

K
Kurzarbeiter

04.07.2011 um 16:02 Uhr

Tulpe

und was hat dieses nun mit dem Thema "Urlaub nur MO-DO und Fr Mehrarbeita abbauen umd dann MO- wieder Urlaub" zu tun????

Also, Urlaubsunterbrechung um Mehrarbeit abzubauen!!

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