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Urlaub falsch berechnet

M
McFly
Dez 2022 bearbeitet

Hallo Forum,

eine Mitarbeiterin (TZ, arbeitet an 4 Wochentagen) hat sich von ihrem Vorgesetzten ihren Urlaubsanspruch für 2010 und 2011 ausrechnen lassen und Anhand dieser Berechnungnen ihren Urlaub beantragt und angetreten. Nun ist dem Arbeitgeber aufgefallen, dass die Berechnung falsch war und die Kollegin 10 Urlaubstage zuviel genommen hat. Der AG verlangt nun, dass sie entweder 10 Tage unbezahlten Urlaub nimmt, oder die Zeit währen der Betriebsferien abarbeitet. Für unser Unternehmen gilt der TvöD. Ich gehe mal davon aus, dass wir uns hier im individualrecht bewegen. Nun meine Fragen: Kann der AG verlangen, dass unbez. Urlaub genommen oder die Zeit abgearbeitet wird. Kann sie sich irgendwie darauf berufen, dass sie keine Schuld an der Situatin trägt. Gibt es hier Ausschlussfristen? Welche Möglichkeiten hat sie sonst?

Danke für, wie immer, hilfreiche und sachliche Antworten!

28.754010

Community-Antworten (10)

K
Kurzarbeiter

01.07.2011 um 16:15 Uhr

Hier hilft wie immer ein Blick ins Gesetz. Ins Bundesurlaubsgesetz. Nein der AG hat hier PECH!!!

Er darf weder das Nacharbeiten noch umwandeln in Unbezahlten Urlaub noch Verrechnung mit dem nächsten Urlaub verlangen.

Er könnte nur ggf. den Vorgesetzten der ihren Urlaubsanspruch faskch berechnet und genehmigt hat in die Verantwortung und ggf. in die Haftung nehmen. Aber dass auch nur wenn es nicht nur ein einfacher Fehler war.

Das Problem ist nur, zieht der AG es vom Lohn ab oder macht sonstiges muss der AN klagen

K
Kölner

01.07.2011 um 21:00 Uhr

@McFly Sollte noch ein Urlaub anstehen kann der AG sehr wohl die offenen Tage gegenrechnen wegen Erklärungsirrtum.

C
charlot

01.07.2011 um 21:29 Uhr

Bundesurlaubsgesetz (BUrlG)
§ 5 Teilurlaub (3) Hat der Arbeitnehmer im Falle des Absatzes 1 Buchstabe c bereits Urlaub über den ihm zustehenden Umfang hinaus erhalten, so kann das dafür gezahlte Urlaubsentgelt nicht zurückgefordert werden.

K
Kölner

01.07.2011 um 21:39 Uhr

@charlot Ich überlege gerade, ob es bei der Frage um das Urlaubsentgelt ging... grübel

K
keiner

01.07.2011 um 22:37 Uhr

Haufe :

Hat der Arbeitnehmer mehr als den zustehenden Urlaub erhalten, kann eine Rückforderung des Urlaubsentgelts bei Fehlen einer Vereinbarung oder tarifvertraglichen Regelung über Bereicherungsrecht nach § 812 BGB erfolgen. Solange die Rechtsprechung den Anspruch auf Urlaub und Urlaubsentgelt als Einheitsanspruch verstand[1], wurde ein Rückforderungsanspruch überwiegend mit der Begründung verneint, der Urlaub als bezahlte Freizeit könne nicht nachträglich in unbezahlte Freizeit verwandelt werden[2].

Rz. 45

Das Bundesarbeitsgericht bejaht inzwischen grundsätzlich die Möglichkeit der Rückforderung des zu viel gezahlten Urlaubs entgelts nach § 812 BGB (BAG, Urteil v. 24.10.2000, 9 AZR 610/99[3]). Diese Möglichkeit ist jedoch durch § 814 BGB und § 818 Abs. 3 BGB begrenzt. Gewährt ein Arbeitgeber bewusst und vorbehaltlos Urlaub , obwohl eine Verpflichtung zur Urlaubsgewährung nicht bestand, kann der Arbeitgeber das bezahlte Urlaubsentgelt nach § 814 BGB nicht zurückfordern, wenn er gewusst hat, dass er zur Leistung nicht verpflichtet war[4]. Weitergehend wird in diesen Fällen auch die Auffassung vertreten, dass die vorbehaltlose Gewährung von Urlaub ohne Urlaubsanspruch im Zweifel nach § 133 BGB so auszulegen sei, dass es mit der Bewilligung sein Bewenden hat und ein Anspruch auf Rückzahlung von Urlaubsentgelt stillschweigend ausgeschlossen ist[5].

C
charlot

01.07.2011 um 22:59 Uhr

Kölner

.....Ich überlege gerade, ob es bei der Frage um das Urlaubsentgelt ging... genau um das geht es. Der Urlaub ist genomme, hier zu viel. Der AN hat Urlaubsentgelt, also Lohn erhalten und der AG möchte dieses nun zurück. Er will dass der AN ohne Lohn arbeitet.

Er, AG, kann ja nicht die Tage zurück erhalten, denn dazu fehlt die Zeitmaschine ;-)

Bereicherung kann man dem AN hier auch nicht unterstellen, denn der AG hat ja den Urlaub extra auf Anfrage des AN berechnet.

Auch wenn der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer irrtümlich zu viel Urlaub gewährt hat, muss er das Urlaubsentgelt für den gesamten Urlaub bezahlen. Hätte der Arbeitgeber nämlich nicht so viel Urlaub bewilligt, dann hätte der Arbeitnehmer in dieser Zeit gearbeitet und dadurch Entgeltansprüche erworben. Da der Urlaubsanspruch auch in jedem Urlaubsjahr neu entsteht und unabhängig von dem gewährten Urlaub des Vorjahres ist, kann der zuviel gewährte Urlaub auch nicht im nächsten Jahr angerechnet werden. Abweichende Regelungen können jedoch Tarifverträge enthalten.

Martina Kuttla Rechtsanwältin http://www.gesetz-dem-fall.de/recht_und_gesetz/25_Fragen_zum_Erholungsurlaub.html

K
Kölner

01.07.2011 um 23:10 Uhr

@charlot Leider fallen Urlaubsentgelt und Urlaub - schon allein von der Bedeutung her - auseinander. Ich empfehle - für ein beseres Verständnis - auch Neumann/Fenski, 2011, nebst Kommentierung...

...wollen wir zudem hoffen, dass der AN nicht wusste, dass er zuviel Urlaub erhalten hat.

C
charlot

02.07.2011 um 00:28 Uhr

@Kölner ..Leider fallen Urlaubsentgelt und Urlaub - schon allein von der Bedeutung her - auseinander Klar! Aber nur darum geht es hier ja in der Sache. Der AG hat dem AN zuviel Urlaub gewährt, also "unter Lohnfortzahlung freigestellt, quasi bzw. muss in der Zeit des Urlaubes keine Arbeistleitung erbringen und bekommt aber seinen Lohn = Urlaubsentgelt und wenn es gute TV oder Chefs gibt auch noch Urlaubsgeld" Das will er nun korrigieren, was aber nicht geht.

......wollen wir zudem hoffen, dass der AN nicht wusste, dass er zuviel Urlaub erhalten hat Das ist auch klar. Denn wenn er es wuste oder hätte zwingend erkennen müssen, trifft das Thema Bereicherung.

Ist hier so wie wenn der AG zu viel Lohn gezahlt hat. Auch dazu gibt es ja reichlich Urteile. Musste / konnte der AN es merken muss er zurückzahlen.

Da Problem ist hier nur, der AN müsste klagen und dass machen die meisten nicht. Auch wegen der Kosten und weil man vor Gericht nie genau weiss wie es ausgeht.

K
keiner

02.07.2011 um 00:35 Uhr

Hat der Arbeitnehmer in einem Urlaubsjahr zuviel Urlaub erhalten, dann stellt sich die Frage,

ob er das überzahlte Urlaubsentgelt an den Arbeitgeber zurückbezahlen muss bzw. ob der zuviel gewährte Urlaub im nächsten Urlaubsjahr vom Urlaub abgezogen werden kann.

  1. Fall: Das Arbeitsverhältnis endet vor Ablauf der Wartezeit, der Arbeitnehmer hat deshalb nur einen anteiligen Urlaubsanspruch, er hat aber schon mehr Urlaub verbraucht, als ihm letztendlich zusteht. Für diesen Fall bestimmt § 5 Abs.3 BUrlG ausdrücklich, dass das zuviel gewährte Urlaubsentgelt nicht zurückzuzahlen ist.

  2. Fall: Der Arbeitgeber gewährt dem Arbeitnehmer irrtümlich zuviel Urlaub. Auch in diesem Fall hat der Arbeitgeber grundsätzlich keinen Anspruch auf Rückzahlung des zuviel gewärten Urlaubsentgelts. Der Arbeitgeber hat den Urlaub bewilligt und muss deshalb auch das Urlaubsentgelt für den gesamten Urlaub bezahlen; hätte der Arbeitgeber nicht zuviel Urlaub bewilligt, dann hätte der Arbeitnehmer in dieser Zeit gearbeitet und dadurch Entgeltansprüche erworben.

Der Arbeitgeber kann den zuviel gewährten Urlaub auch nicht im nächsten Urlaubsjahr vom Urlaub abziehen: der Urlaubsanspruch entsteht in jedem Urlaubjahr neu, unabhängig davon, ob und wieviel Urlaub der Arbeitnehmer im letzten Urlaubsjahr hatte.

Anmerkungen: Dies gilt nur für das Urlaubsentgelt. Für das Urlaubsgeld gelten besondere Regeln.

Dies gilt nur dann, wenn der Arbeitnehmer tatsächlich zuviel Urlaub erhalten hat. Ist der gewährte Urlaub korrekt, hat sich der Arbeitgeber nur beim Urlaubsentgelt verrechnet, dann kann das überzahlte Urlaubsentgelt ggf. zurückgefordert werden.

In Tarifverträgen kann vereinbart werden, dass zuviel gewährter Urlaub zurückzuzahlen oder im nächsten Urlaubsjahr zu verrechnen ist.

http://www.rechtsrat.ws/lexikon/urlaub.htm#zuviel

B
Bonnili

16.12.2022 um 10:23 Uhr

Also kann der AG auch nicht die Überstunden dafür zum Ausgleich abziehen?

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