Schichtdienst - gibt es dafür ein Höchstalter?
Liebe KollegInnen, unsere Dienststelle möchte in einer Abteilung erstmals einen Schichtdienst einführen. Die betroffenen Beschäftigten sind z.T. schon lebensälter (über 60 Jahre). Gibt es eine Regelung, die eine Altershöchstgrenze für den Schichtdienst im allgemeinen öffentlichen Dienst vorsieht oder bleibt auch den lebensälteren Kollegen nichts anderes übrig, als sich per Änderungsvertrag auf den Schichtdienst einzulassen?
Community-Antworten (4)
20.07.2005 um 21:43 Uhr
Hallo Conny Gehe mal auf diese Seite3 www.angestelltentarifvertrag.de/
21.07.2005 um 18:51 Uhr
Hallo Liebe KollegInnen, was ich suche, sind möglicherweise Bestimmungen im Bereich des Rentenrechts oder im allgemeinen Arbeitsrecht, die sich damit befassen, welche Personen nicht zur Schichtarbeit herangezogen dürfen. Dazu sagt der Bundesangestelltentarifvertrag gar nichts aus. Noch zur Info: Die betroffenen Kollegen haben bisher alle keine Verpflichtung zur Schichtarbeit in ihrem Arbeitsvertrag stehen. Die Kollegen möchten wissen, ob sie diese Änderung des Arbeitsvertrages aufgrund rechtlicher Hindernisse ablehnen können.
21.07.2005 um 20:09 Uhr
Hallo Conny Habe nochmals Versucht alle Hebel in bewegung zui setzen,aber nichts darüber gefunden.gehe davon aus das diese Kollegen keine andere möglichkeit besitzen als sich darauf einzulassen oder ihr müßt versuchen diese über eine BV abzusichern.Außerdem habe ich nochmals im BAT West gelesen.
Bundes-Angestelltentarifvertrag (BAT-West)
- Bund, Länder, Gemeinden - vom 23 Februar 1961, zuletzt geändert durch den des 77. Änderungstarifvertrages vom 29.Oktober 2001 und dem EuroTV vom 30. Oktober 2001
Den aktuellen BAT v. 23.Februar 1961, zuletzt geändert durch 78. Änderungstarifvertrag v. 31.1.2003 finden Sie unter:
http://www.bundesministerium-des-innern.de
unter Öffentlicher Dienst: Informationen rund um den öffentlichen Dienst.
Abschnitt I Geltungsbereich
§ 1 Allgemeiner Geltungsbereich § 1a Besonderer Geltungsbereich § 2 Sonderregelungen § 3 Ausnahmen vom Geltungsbereich
Abschnitt II Arbeitsvertrag
§ 4 Schriftform, Nebenabreden § 5 Probezeit
Abschnitt III Allgemeine Arbeitsbedingungen
§ 6 Gelöbnis § 7 Ärztliche Untersuchung § 8 Allgemeine Pflichten § 9 Schweigepflicht § 10 Belohnungen und Geschenke § 11 Nebentätigkeit § 12 Versetzung, Abordnung, Zuweisung § 13 Personalakten § 14 Haftung
Abschnitt IV Arbeitszeit
§ 15 Regelmäßige Arbeitszeit !! § 15a Arbeitszeitverkürzung durch freie Tage ===> ab 1.1.03 AZV-Tag gestrichen § 15b Teilzeitbeschäftigung § 16 Arbeitszeit an Samstagen und Vorfesttagen § 16a Nichtdienstplanmäßige Arbeit § 17 Überstunden § 18 Arbeitsversäumnis
Abschnitt V Beschäftigungszeit, Dienstzeit (Beschäftigungszeit)
§ 19 Beschäftigungszeit § 20 Dienstzeit § 21 Ausschlussfirst
Abschnitt VI
Eingruppierung
§ 22Eingruppierung § 23Eingruppierung in besonderen Fällen § 23aBewährungsaufstieg § 23bFallgruppenaufstieg § 24Vorübergehende Ausübung einer höherwertigen Tätigkeit § 25Prüfungserfordernis
Abschnitt VII Vergütung
§ 26 Bestandteile der Vergütung
§ 27 Grundvergütung
§ 28 Grundvergütung der Angestellten zwischen 18 und 21
§ 29 Ortszuschlag
§ 30 Gesamtvergütung der Angestellten unter 18 Jahre
§ 33 Zulagen
§ 33a Wechselschicht- und Schichtzulagen
§ 34 Vergütung Nichtvollbeschäftigter
§ 35 Zeitzuschläge, Überstundenvergütung
§ 36 Berechnung und Auszahlung der Bezüge, Vorschüsse
Vergütungstabelle
Abschnitt VIII Sozialbezüge
§ 37 Krankenbezüge § 37a Anzeige- und Nachweispflicht § 38 Forderungsübergang bei Dritthaftung § 39 Jubiläumszuwendungen § 40 Beihilfen bei Geburts-, Krankheits- und Todesfällen, Unterstützungen § 41 Sterbegeld
Abschnitt IX Reisekostenvergütung, Umzugsvergütung, Trennungsentschädigung
§ 42 Reisekostenvergütung § 43 Bes. Entschädigung bei Dienstreisen an Sonn- und Feiertagen § 44 Umzugskostenvergütung, Trennungsentschädigung
Abschnitt X Zusätzliche Alters- und Hinterbliebenenversorgung
§ 46 Zusätzliche Alters- und Hinterbliebenenversorgung
Abschnitt XI Urlaub, Arbeitsbefreiung
§ 47 Erholungsurlaub § 48 Dauer des Erholungsurlaubs § 48a Zusatzurlaub für Wechselschichtarbeit, Schichtarbeit § 49 Zusatzurlaub § 50 Sonderurlaub § 51 Urlaubsabgeltung § 52 Arbeitsbefreiung § 52a Fortzahlung der Vergütung bei Arbeitsausfall in besonderen Fällen
Abschnitt XII Beendigung des Arbeitsverhältnisses
§ 53 Ordentliche Kündigung § 54 Außerordentliche Kündigung § 55 Unkündbare Angestellte § 56 Ausgleichszulage bei Arbeitsunfall und Berufskrankheit § 57 Schriftform der Kündigung § 58 Beendigung des Arbeitsverhältnisses durch Vereinbarung § 59 Beendigung des Arbeitsverhältnisses wegen verminderter Erwerbsfähigkeit § 60 Beendigung des Arbeitsverhältnisses durch Erreichung der Altersgrenze, Weiterbeschäftigung § 61 Zeugnisse und Arbeitsbescheinigungen
Abschnitt XIII Übergangsgeld
§ 62 Voraussetzungen für die Zahlung des Übergangsgeldes § 63 Bemessung des Übergangsgeldes § 64 Auszahlung des Übergangsgeldes
Abschnitt XIV Besondere Vorschriften
§ 65 Dienstwohnungen (Werksdienstwohnungen) § 66 Schutzkleidung § 67 Dienstkleidung § 68 Sachleistungen § 69 Anwendung beamtenrechtlicher Vorschriften im Bereich der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände § 70 Ausschlussfrist
Abschnitt XV Übergangs- und Schlussvorschriften
§ 71 Übergangsregelung für die Zahlung von Krankenbezügen § 72 Übergangsregelungen § 73 Schlussvorschriften § 74 Inkrafttreten
Redaktioneller Hinweis: Es gibt derzeit zwei Tarifgebiete für die Angestellten im Öffentlichen Dienst. Das Tarifgebiet West umfasst die alten, das Tarifgebiet Ost die neuen Bundesländer. Grundlage der Darstellung ist der BAT (West).
22.07.2005 um 10:57 Uhr
Hallo Conny! Wir unterliegen selbst dem BAT West und haben Wohnstätten die im Schichtdienst arbeiten. Bei uns haben wir alles durch eine BV geregelt. Die gesetzl. Grundlage die Du suchst, wirst Du nicht finden. Es gibt kein Verbot das MA mit 60 Jahren nicht in einem schichtmodell arbeiten dürfen. Lediglich haben MA ab 50 Jahren die Schicht arbeiten einene erhöhten Anspruch auf Gesundheitschecks. Der AG kann aber die Schicht gemäß § 87 Nr. 4 BetrVG nur mit eurer Zustimmung einführen. Hier mal ein paar Zeilen aus BAG Urteilen über die Schichtarbeit:
Einführung und Abbau der Schichtarbeit sowie ihre Modalitäten unterliegen der Mitbestimmung des BR. Bei der Ausgestaltung von Schichtarbeit ist besonders die Festlegung der zeitlichen Lage (Beginn und Ende) der Schichten und damit die Schichtdauer bedeutsam. Mitbestimmungspflichtig sind auch andere Fragen, wie etwa die Abgrenzung des Personenkreises, der Schichtarbeit leisten soll. Ebens ist mitbestimmungspflichtig das Aufstellen der Schichtpläne und somit die Zuordnung der in Wechselschicht tätigen MA auf die einzelnen Schichten sowie nachträgliche personelle Veränderungen der Schichten.
Du siehst also, der BR hat beim Schichtdienst in allen Belangen mitzubestimmen. Ihr könnt eure MA ab 60 schützen, in dem ihr in eurer BV entsprechende Regelungen einfügt. Teilt dem AG mit, dass ihr gemäß § 87 BetrVG bei der Einführung von Schichtarbeit mitzubestimmen habt und setzt euch an den Verhandlungstisch.
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