Erstellt am 24.06.2011 um 09:12 Uhr von pitsieben
@ Rotfuchs,
wenn es bei Euch einen BR gibt, ist dieser nach § 87 Abs. 1 Nr. 3 BetrVG in der Mitbestimmung. Auch kann über eine BV "Arbeitszeit" mit dem AG verhandelt werden, bis hin zur Einigungsstelle.
Erstellt am 24.06.2011 um 09:15 Uhr von Südmann
da werfe ich doch mal den § 615 BGB in den Ring
Vergütung bei Annahmeverzug und bei Betriebsrisiko
Kommt der Dienstberechtigte mit der Annahme der Dienste in Verzug, so kann der Verpflichtete für die infolge des Verzugs nicht geleisteten Dienste die vereinbarte Vergütung verlangen, ohne zur Nachleistung verpflichtet zu sein. Er muss sich jedoch den Wert desjenigen anrechnen lassen, was er infolge des Unterbleibens der Dienstleistung erspart oder durch anderweitige Verwendung seiner Dienste erwirbt oder zu erwerben böswillig unterlässt. Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend in den Fällen, in denen der Arbeitgeber das Risiko des Arbeitsausfalls trägt.
Erstellt am 24.06.2011 um 09:21 Uhr von Kurzarbeiter
pitsieben
Der BR kann hier nicht die Stunden senken auch nicht mit BV. Er könnte also nur mit dem AG eine Regelung treffen, dass AN ggf. freiwillig ein Minuskonto aufbauen würde. Ich würde hier aber AN nicht zuraten.
Der BR könnte und sollte aber ggf. Kurzarbeitprüfen, wenn anders Arbeitsplätze gefährdet wären.
Grundsätzlich ist es ein Fall wie Südemann beschreibt!