Erstellt am 23.06.2011 um 13:41 Uhr von Kurzarbeiter
Das Altenheim schließt ja wohl Sonntags nicht oder? Also Urlaub muss für Arbeitstage genommen werden. Ist der Sonntag oder wie hier auch der Feiertag ein Arbeitstag muss für diesen dann auch ggf. Urlaub genommen werden.
Wenn ich also in einem Dienstplan für Sonntags eingetragen bin, und möchte an deisem Tag frei haben/ Urlaub machen muss ich Urlaub nehmen. Dafür hat man ja dann einen Werktag der frei ist und für den man dann keinen Urlaubstag nehmen muss.
Erstellt am 23.06.2011 um 14:25 Uhr von Südmann
soll man für eine Woche Urlaub 7 Tage nehmen
müsste der Urlaubsanspruch mindestens 28 Tage betragen
Erstellt am 23.06.2011 um 14:31 Uhr von morgenrot
Vielen Dank für die schnellen Antworten.
Meiner Meinung nach spricht das Bundesurlaubsgesetz von Werktagen. der Sonntag aber ist kein Werktag. Und darauf legt ja gerade die Kirche soviel wert.
Erstellt am 23.06.2011 um 14:32 Uhr von charlot
Südmann
soll man für eine Woche Urlaub 7 Tage nehmen
Könnte ein Problem mit dem ArbZG sein oder? Ersatzruhetag usw.
Erstellt am 23.06.2011 um 14:41 Uhr von Kurzarbeiter
morgenrot
..Meiner Meinung nach spricht das Bundesurlaubsgesetz von Werktagen. der Sonntag aber ist kein Werktag. Und darauf legt ja gerade die Kirche soviel wert.
Es gibt aber nun auch einmal Berufe, da muss auch Sonntags gearbeitet werden. Folglich muss dann für diesen "Arbeitstag" auch Urlaub genommen werden. Auch Du willst ja z.B. dass wenn es brennt die Feuerwehr kommt oder soll man dann wegen des Sonntags es bei dir brennen lassen?? Gleiche gilt dass Sonntags die Kinos/ Gaststätten usw. geschlossen bleiben müssen wegen Deiner Sicht.
Erstellt am 23.06.2011 um 14:55 Uhr von blackseven
@Morgenrot,
wenn an Sonn- und Feiertagen regelmäßig gearbeitet wird, sind die Sonn- und Feiertage, an denen Arbeitspflicht besteht, bei der Bestimmung der individuellen Urlaubsmenge als Werktage anzusehen (BAG, Urteil v. 11.8.1998, 9 AZR 111/97).
Erstellt am 23.06.2011 um 15:10 Uhr von wahlvst
Südmann
Sieben-Tage-Arbeitswoche unzulässig
AFP
ERFURT. Arbeitnehmer dürfen nicht an allen sieben Tagen der Woche beschäftigt werden. Das gilt auch, wenn sich die Arbeit auf mehrere Arbeitgeber verteilt, urteilte das Bundesarbeitsgericht. Die Pflicht, Sonntagsarbeit mit einem Ersatzruhetag auszugleichen, gelte "arbeitgeberübergreifend" (Az: 2 AZR 211/04). Nach dem Arbeitszeitgesetz ist Sonntagsarbeit verboten. Es gibt verschiedene Ausnahmen, der Arbeitgeber muss dann aber innerhalb der nächsten zwei Wochen einen Ersatzruhetag gewähren. (AFP)
Erstellt am 23.06.2011 um 15:50 Uhr von nicoline
@Morgenrot,
wenn an Sonn- und Feiertagen regelmäßig gearbeitet wird, sind die Sonn- und Feiertage, ***an denen Arbeitspflicht besteht***, bei der Bestimmung der individuellen Urlaubsmenge als Werktage anzusehen (BAG, Urteil v. 11.8.1998, 9 AZR 111/97).
Genau das *** könnte das Problem sein. Es müsste dann eigentlich ein ganz normaler Dienstplan über das ganze Jahr geschrieben und in dem Monat, wo Urlaub genommen werden soll, unter der vorgeplanten Arbeitszeit der Urlaub eingetragen werden, nur so könnte man dann sehen, an welchen Sonntagen Urlaubstage einzutragen sind und an welchen nicht. Und das machen die (aller)wenigsten Dienstplaner, die tragen in dem Monat, wo Urlaub geplant ist, nur den Urlaub im Dienstplan ein. Breites Betätigungsfeld für die MAV/BR/PR
Erstellt am 13.02.2024 um 13:41 Uhr von castanio
Ich arbeite in einer Zeitungsdruckerei ,in der regelmäßig Sonntags gearbeitet wird und habe einen festen Dienstplan.Einen arbeitspflichtigen Sonntag habe ich mit einem Kollegen getauscht.Dennoch ist mir Urlaub angerechnet worden.Wie ist es denn da mit den Sonntagszuschlägen?
Erstellt am 13.02.2024 um 13:49 Uhr von celestro
Erstell lieber ein neues Thema. Und wenn getauscht wurde, ist doch Urlaub anrechnen schon völlig falsch. Wen interessieren da Zuschläge?