Wieviel Überstunden bei 80 Stunden Vertrag,
Wer kann mir sagen, bei einem 80 Stunden Vertrag wieviel Überstunden darf man über welchen Zeitraum arbeiten. Ab wann steht mir ein 120 Stunden Teilzeitvertrag zu. Wir haben Mitarbeiter die von 120 Stunden wegen der zu geringen Auslastung von 120 Std. auf 80 Stunden gegangen sind, haben einen Befristeten Vertrag, deswegen lassen sie es ja auch alles mit sich tun. Der Arbeitgeber sagt das wäre ja alles freiwillig, und deswegen könne er es so praktiezieren, genau wie Getrennte Schichten mit 2 Stunden frei dazwischen. Die Mitarbeiter haben im Schnitt alle um die 160 Stunden.
Community-Antworten (2)
22.06.2011 um 16:40 Uhr
Was sagt der BR zu diesen regelmäßigen Ü-Stunden? Pennt der? Oder nicht vorhanden?
Ansonsten gerade aktuell im AiB-Newsletter ein Urteil vom LAG Köln (14.04.2011, 6 Sa 1499/10): Haben die Parteien eine Teilzeitbeschäftigung vereinbart, so begründet auch eine jahrelange faktische Weiterbeschäftigung aufgrund entsprechender Mehrarbeitsanordnungen des Arbeitgebers nicht ohne Weiteres ein Vollzeitarbeitsverhältnis.
Wobei ich mich gerade frage, was die Kölner momentan im Tee haben. Erst das Urteil zur Sozialauswahl (siehe Talk) und nun dies...
22.06.2011 um 17:35 Uhr
Aber es gibt auch:
14.09.2006 Ständige Mehrarbeit kann zu einem Vollzeitvertrag führen Beschäftigen Sie eine Teilzeitkraft und leistet diese über einen längeren Zeitraum hinweg mit Ihrem Einverständnis bzw. auf Ihren Wunsch hin ständige Mehrarbeit, kann darin unter Umständen eine stillschweigende Vertragsänderung gesehen werden. Die Folge der ständigen Mehrarbeit: Sie beschäftigen plötzlich statt einer Teilzeit- eine Vollzeitkraft. Ständige Mehrarbeit vor Gericht Wie oben beschrieben erging es einer Arbeitgeberin vor dem Landesarbeitsgericht (LAG) Hamm (Urteil vom 04. Mai 2006, Az.: 8 Sa 2046/05).
Mitarbeiterin wurde zur Vollzeitkraft 28,5 Stunden pro Woche sah der Arbeitsvertrag einer Mitarbeiterin eigentlich vor. Tatsächlich arbeitete sie aber über ein Jahr hinweg erheblich mehr, nämlich im Umfang einer Vollzeitkraft. Als die Arbeitgeberin sie schließlich wieder 28,5 Stunden pro Woche beschäftigte, zog die Mitarbeiterin vor Gericht.
Sie verlangte sowohl weiterhin die Bezahlung als auch die Beschäftigung einer Vollzeitkraft. Das LAG Hamm gab ihr Recht.
Die Begründung des Gerichts:
- Wird ständig und über längere Zeit eine bestimmte erhöhte Arbeitszeit vom Arbeitgeber abgerufen und vom Mitarbeiter geleistet, sind das keine Überstunden. Es handelt sich um die tatsächlich geschuldete vertragliche Leistung.
- Maßgeblich ist dann nicht der Text im Arbeitsvertrag, sondern der wirkliche Willen der Parteien, der im "gelebten" Rechtsverhältnis zum Ausdruck kommt.
- Daher muss hier von einer stillschweigenden Neuregelung des Arbeitsvertrags ausgegangen werden. Der Umfang der stillschweigend vereinbarten Arbeitszeit ergibt sich aus den praktizierten Arbeitszeiten der vergangenen Jahre. Wie Sie eine Vertragsänderung verhindern Ändert sich der Vertrag einer Teilzeitkraft stillschweigend, können Sie die Änderung nicht einfach einseitig wieder aufheben.
Die Arbeitszeitänderung kann vielmehr nur mit Hilfe einer Änderungskündigung (bei der Sie den Kündigungsschutz beachten müssen, falls dieser für den Mitarbeiter gilt) oder mit dem Einverständnis des Mitarbeiters rückgängig gemacht werden.
Wichtig ist es daher, Arbeitszeitänderungen, die Sie nicht wünschen, von vornherein zu verhindern. Nicht von einer vertraglich geänderten Arbeitszeit, sondern von Überstunden können Sie immer dann ausgehen, wenn erhöhter Arbeitsanfall nur gelegentlich durch eine durch nicht geplante Umstände verursachte Bedarfssituation ausgelöst wurde.
Überstunden führen nicht zur Änderung des Arbeitsvertrags. Teilen Sie Teilzeitkräften daher nur zu solcher Mehrarbeit ein. Das darf dann auch ohne Konsequenzen häufig und über einen langen Zeitraum geschehen.
Quelle: VNR - Verlag für die Deutsche Wirtschaft AG
und
184 Stunden monatlich für Teilzeitkraft - Aufstockungsverlangen zulässig - LAG Köln, 2.4.2008 - Az 7 Sa 864_07
Im vorliegenden Fall hatte eine Teilzeitkraft an ihrem Arbeitsplatz dreieinhalb Jahre lang gleich bleibend durchschnittlich mehr als 184 Stunden gearbeitet. In diesem Fall kann dem Aufstockungsverlangen des Arbeitnehmers nicht entgegengehalten werden, es fehle an einer freien Vollzeitstelle. Die Behauptung eines Arbeitgebers der Systemgastronomie, sein Organisationskonzept sehe es vor, im Servicebereich grundsätzlich nur Teilzeitkräfte zu beschäftigen, ist als lediglich vorgeschoben zu werten, wenn tatsächlich diverse mit einem Teilzeitvertrag ausgestattete Servicekräfte über lange Zeiträume gleich bleibend im Umfang von weit mehr als einer Vollzeitstelle eingesetzt werden.
LAG Köln, 2.4.2008 - Az: 7 Sa 864/07
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