Erstellt am 21.06.2011 um 17:01 Uhr von Kurzarbeiter
....hier lesen!
http://www.hensche.de/Rechtsanwalt_Arbeitsrecht_Handbuch_Eingruppierung_WasVersteht.html
Doch Du wirst feststellen im Nachgang kann der BR eigentlich nichts mehr machen. Der AN muss klagen
Erstellt am 21.06.2011 um 23:02 Uhr von Lottilein
Eingruppierungen erfolgen gem. einer Betriebsvereinbarung oder Tarifvertrag.
Wird eine gleiche Tätigkeit von AN mit unterschiedl.Berufsbildung ausgeübt, ist eine unterschiedl. Bezahlung möglich.
Festlegung einer Mindesdifferenz zwischen Lohngruppen unterliegt der Mitbestimmung
vgl.Fitting §87 Rn. 425 ff.
Erstellt am 22.06.2011 um 08:51 Uhr von rkoch
> Doch Du wirst feststellen im Nachgang kann der BR eigentlich nichts mehr machen.
Das stimmt in einem Detail nicht:
WENN der AG die Eingruppierung OHNE Beteiligung eines zu diesem Zeitpunkt existierenden Betriebsrates gemacht hat und der BR zu einem späteren Zeitpunkt diesen Umstand feststellt, dann kann der BR vom AG (nach richterlicher Auslegung von §101 BetrVG) verlangen daß er die Beteiligung nachholt und zu Ende führt. Am Ende kann der BR allerdings immer noch nicht erzwingen, das der AG die so mitbestimmte Eingruppierung auch umsetzt. Das kann nach wie vor nur der AN selbst tun.