Erstellt am 21.06.2011 um 11:02 Uhr von SuzieQ
Muckimavi, hat der Arbeitgeber durch Abgabe der Freistellungserklärung den Urlaub genehmigt , ist er an diese Erklärung gebunden und kann die Erklärung weder zurücknehmen noch den Arbeitnehmer aus dem Urlaub zurückrufen (BAG, Urteil v. 20.6.2000, 9 AZR 405/99).
Denkbar ist nach allgemeinen Grundsätzen die Anfechtung der Freistellungserklärung
( S.Friese, Urlaubsrecht, 1. Aufl. 2002, Rz. 256 ) oder die Kondiktion nach § 812 BGB.
Erstellt am 21.06.2011 um 11:38 Uhr von Tulpe
Hallo Muckimavi,
2 Std. vorher geht nicht. Was sagt der BR? § 87 Mitbestimmung. Das Arbeitsgericht Frankfurt/Main (Az.:5 Ga 286/03) entschied in angemessener Zeit.
Wurde der Urlaub vorher schriftlich genm.? Dann sowieso nicht.
Selbst eintragungen in Urlaubswunschlisten können Verbindlichkeit darstellen.
Landesarbeitsgericht Düsseldorf 8.Mai 1970
Gruß Tulpe
Erstellt am 21.06.2011 um 13:03 Uhr von Muckimavi
Hallo,
habe den Betr. Vors. auf Montage angerufen und er hat klar gesagt,Urlaub nehmen,weil
1. der Urlaub von der GL. genehmigt ist.( Schriftlich)
2. Den AG hin und wieder gesagt, das Urlaub ansteht.
3. Nur mündliche Aussage vom Chef,wenn dann nur schriftlich mit gravierenden Gründen
4. Ohne Zustimmung des Betr. nicht möglich § 87,wenn er es nicht versteht, soll er lesen.
5. zu geringe Vorlauf Zeit,hat der AG gepennt,seine Sache.
6. Handy im Urlaub aus.
Schönen Urlaub für alle hat er gesagt.