Erstellt am 21.06.2011 um 09:30 Uhr von luciano
Hallo von Monster, die Betriebsvereinbarung hat wie du schon festgestellt hast, Nachwirkung d.h. diese gilt solange, bis eine neue BV abgeschlossen ist. Die Veränderung der tägl./wöchtentl. Arbeitszeit ist mitbestimmungspflichtig. Ich empfehle euch, die gültige BV zu kündigen und den AG zu Neuverhandlungen aufzufordern. lehnt er dies ab, so könntet Ihr den AG evtl. durch Arbeitsgericht zu Neuverhandlungen "verpflichten".
Gruß Luciano
Erstellt am 21.06.2011 um 09:35 Uhr von SuzieQ
Monster, wurde denn bei der Einfüführung des neuen Zeiterfassungssystem euer mitbestimmungsrecht gewahrt?
Erstellt am 21.06.2011 um 09:55 Uhr von rkoch
> lehnt er dies ab, so könntet Ihr den AG evtl. durch Arbeitsgericht zu Neuverhandlungen "verpflichten"
NEIN, das geht nicht! In dieser Sache sind die Arbeitsgerichte NICHT zuständig. Wir sind hier im §87 und der sagt explizit wer zuständig ist: Die EINIGUNGSSTELLE.
> Kann der AG ohne Zustimmung des BR s nun die Schichtzeiten ändern wie er will ?
Keine Ahnung, was steht den in der immer noch geltenden BV? Darf er nach dieser BV die Schichtzeiten festsetzen wie er will (ohne näher darauf einzugehen ob eine derartige Regelung vom BR überhaupt getroffen werden dürfte)? Falls ja: Dann darf er das.
Um eines klar zu machen: Da die BV in der Nachwirkung ist hat sich für Euch NICHTS geändert, der AG muß sich an die bestehende BV nach wie vor halten. Will der AG gegenüber dem vorherigen Zustand irgendwelche Änderungen, so braucht er dazu entweder eine neue BV oder eine momentane die Abweichung erlaubende Zustimmung des BR. Weicht er von der BV OHNE Eure Zustimmung ab könnt ihr nach §23 BetrVG dem AG vom ArbG aufgeben lassen die BV-widrigen Handlungen zu unterlassen oder BV-gerechte Handlungen vorzunehmen.
> In dieser sind keine Zeiten für Beginn und Ende der tägl. Arbeit vermerkt.
Was steht denn DANN in dieser BV? Eine BV zur Arbeitszeit MUSS ZWINGEND diese Angabe enthalten! Ohne diese Angabe HAT der AG keine Erlaubnis irgendeinen AN zu irgendeiner Zeit zu beschäftigen, außer ihr trefft Tages/Wochenweise entsprechende Vereinbarungen (aka Schichtplan).
Erstellt am 21.06.2011 um 11:13 Uhr von rkoch
Hallo Monster,
wenn Du noch etwas zu sagen hast, dann ändere bitte nicht Deinen ursprünglichen Beitrag sondern Antworte bitte selbst (Neue Antwort)! Da jetzt Dein Originaltext nicht mehr da oben steht ergeben die Antworten nur noch eingeschränkt Sinn und es ist mir (und so geht es wohl auch den anderen) nur durch Zufall aufgefallen das Du etwas (oder eigentlich alles) abgeändert hast.
Zu dem was JETZT da oben steht:
Ob der GBR überhaupt berechtigt war derartige GBVs abzuschließen ist zweifelhaft.... Formell könnte man diese GBVs anfechten (als einzel-BR), oder "übernehmen", wobei zu klären wäre ob der damalige BR diese tatsächlich "sich zu eigen" gemacht hat (Kraft Beschluß die BV im selben Wortlaut zu seiner eigenen zu machen, wozu aber faktisch auch die Unterschrift des AG gehört) oder nur stillschweigend "zur Kenntnis genommen" hat, was nicht dieselbe Wirkung entfaltet.
> Es ist alles schwammig vormuliert so das auch eine Jahresarbeitszeit möglich wäre.
Hier wirfst Du Begriffe durcheinander:
Die "Jahresarbeitszeit" (oder auch monatliche, wöchentliche AZ) ist ein Begriff der die vertragliche geschuldete DAUER der Arbeitszeit angibt. Diese ist vertraglich zu Regeln (Arbeitsvertrag/Tarifvertrag) und unterliegt NICHT der MB des BR.
Der BR hat mitzubestimmen bei der VERTEILUNG dieser Arbeitszeit auf die einzelnen Werktage (§87 (1) Nr. 2 BetrVG). Die TÄGLICHE Arbeitszeit ist es, die der BR aktiv mit beeinflussen kann, wobei er aber diese so gestalten MUSS, das die vertraglich geschuldete Arbeitszeit vom AN auch erbracht werden kann. Also: Entweder feste Arbeitszeiten (z.B von 8:00-15:00) die in Summe die vertraglich geschuldete Arbeitszeit ergeben ODER eine variable Arbeitszeit (Gleitzeit) innerhalb derer der AN selbst (oder auch in mit dem BR vereinbarten Maße vom AG) bestimmen kann wie er die tägliche AZ verteilt um seiner Arbeitspflicht nachzukommen. Eine Vereinbarung des BR über eine andere als die TÄGLICHE Arbeitszeit (wobei diese an jedem Tag des Jahres Kraft Vereinbarung anders sein kann: Verteilung auf die einzelnen Wochentage) ist NICHTIG.
Auch eine Vereinbarung die keine konkreten (Uhrzeit!) Angaben über die tägliche Arbeitszeit macht ist nichtig. Selbst im Rahmen einer BV zu Gleit- oder Vertrauensarbeitszeit MUSS der Beginn und das Ende der Zeit zu der ein AN regelmäßig der Arbeitspflicht unterliegt fixiert sein - im schlimmsten Fall steht da von 00:00 bis 24:00 Uhr, was dem Fehlen einer Vereinbarung gleichkommt. Der Betriebsrat hat dabei die Regeln so mitzubestimmen, das gesetzliche Vorgaben (ArbZG) i.d.R. zwingend vom AG durchgesetzt werden müssen, i.d.R. indem man z.B. einen Gleitzeitrahmen nicht über 10h ausdehnt. Wichtig in diesem Zusammenhang ist die ZWINGENDE festlegung der Pausen (wieder §87 (1) Nr. 2). So weit ihr das nicht in dieser Form macht begeht ihr einen groben Pflichtverstoß. Eine BV die sich nicht an diese grundlegenden Regeln hält hat vor der Einigungsstelle keinen Bestand.
> Also meinen nun die Chefs sie können machen was sie wollen weil ja bei der
> Jahresarbeitszeit verschiedene Schichten und Stunden am Tag oder Woche gearbeitet
> werden können.
EBEN NICHT! Die TÄGLICHE Arbeitszeit ist es auf der die Hand des BR ruht. Einzige Ausnahme: Die BV enthält einen Passus a´la: Die Festlegung der Schichten und der täglichen Arbeitszeit trifft allein der AG. Allerdings wäre dieser Passus NICHTIG, da der BR NICHT die Macht hat sich aus seiner Verantwortung zu entlassen (§87 (1) Satz 1: Der BR HAT mitzubestimmen). Wenn sich der AG auf einen derartigen Passus berufen würde: Einigungsstelle, oder in diesem Ausnahmefall: ArbG: Feststellung der Nichtigkeit der BV, ggf. per einstweiliger Verfügung! So lange die BV allerdings von einem ArbG nicht für Nichtig erklärt worden ist seid ihr dazu verpflichtet darauf zu achten das diese wortgetreu umgesetzt wird, und damit auch ein derartiger (faux-pas) Passus.
Ist kein derartiger Passus enthalten und auch sonst nichts geregelt was dem AG die Erlaubnis geben würde so zu handeln: NUR mit Euerer expliziten Zustimmung. --> §23: Dem AG aufzugeben den selbstherrlich erstellten Schichtplan nicht umzusetzen und die AN nicht zur Arbeitsleistung heranzuziehen. Auf diesem Umweg könnt ihr indirekt dann doch Euren AG zwingen zu verhandeln wie luciano geschrieben hat, aber das setzt voraus, das der AG bereits so gehandelt HAT. Ein auf eine potentielle zukünftige Handlung des AG gerichteter Antrag an das ArbG ist nicht zulässig, außer bei dem BEWEIS das der AG zukünftig zwingend so handeln wird (konkreter Handlungsverdacht bzw. -absicht).
Erstellt am 21.06.2011 um 17:32 Uhr von Monster
Hallo !
Danke für die Antworten,. Bin heute das erste Mal hier muß noch lernen wie alles hier funktioniert. L G
Erstellt am 21.06.2011 um 17:59 Uhr von DonJohnson
*Die alte BV für das alte Zeiterfassungssystem wurde nicht gekündigt. Der GBR hat diese abgeschlossen. *
ich bezweifel, dass der GBR dafür zuständig war, aber sowas von bezweifel ich das, das glaubt keiner...
Ergo, diese GBV dürfte fürn "Hintern sein"...
Erstellt am 21.06.2011 um 18:13 Uhr von Monster
Hi!
Ja, denke ich auch. Ist alles so verwirrend. Hoffe irgendwann blicke ich durch. Danke