Erstellt am 21.06.2011 um 08:31 Uhr von galaxy
@Fliege
im BUrlG steht nichts davon, dass das WE vor ODER nach dem Urlaub ebenfalls automatisch frei ist. Auch im TVÖD (Bund,Land und kommunal) ist nichts dementsprechendes geregelt. In Vollschichtbetrieben, wozu ich auch die Pflege im Krankenhaus zähle, ist das schon immer ein Problem, welches sich jetzt im Zuge der Reduzierung der Stellen und der Verkürzung der Verweildauer der Patienten nochmals verschärft. Ich würde mit dem AG eine BV zu Urlaubsgrundsätzen abschließen und dort regeln, dass entweder dass WE vor ODER nach dem Urlaub frei ist. Dass ist meines Erachtens nach die einzige Möglichkeit des BR hier zu handeln.
Gruß
Galaxy
Erstellt am 21.06.2011 um 09:35 Uhr von rkoch
Man kann es auch andersherum ausdrücken:
Ein AN muß an allen Tagen an denen er der Arbeitspflicht unterliegt Urlaub nehmen. In diesem Sinne KANN der AG den AN (mit Zustimmung des BR --> Schichtplan!) an den Wochenenden vor und nach dem Urlaub zum Arbeitsdienst einteilen. Der AN ist aber dann immer noch nicht gehindert an diesen Tagen Urlaub zu nehmen! So weit zwischen AG und AN bei dieser Frage keine Einigung erzielt wird (der AG weigert sich den Urlaub zu genehmigen), so ist der BR nach §87 (1) Nr. 5 zweiter Halbsatz BetrVG in der Mitbestimmung bis hin zur Einigungsstelle. I.d.R. kann sich der AN mit diesem Urlaubswunsch also durchsetzen. Da dies die AG sehr wohl wissen kann der BR damit Druck dahingehend ausüben das der AG bei der Schichtplanerstellung diese Tage von vorneherein ausnimmt. Es soll auch AG geben die da Lernfähig sind.
BTW: Das ist KEINE Benachteiligung von AN wenn der AG den Schichtplan so aufstellt, das der AN zusätzlichen Urlaub für die WE vor und nach dem werktäglichen Urlaub verbraucht. Schließlich hat der AN dafür ja an anderen Tagen schon aufgrund des Dienstplans frei und muss entsprechend weniger Urlaub nehmen.
BTW2: Für Sonntage muss man grundsätzlich keinen Urlaub nehmen, daraus ist aber nicht abzuleiten das der AG jetzt Sonntage (z.B. auch während der Urlaubswochen) zu Arbeitstagen umdefiniert da der AN ja an diesen Tagen Kraft Gesetz keinen Urlaub nehmen kann. Das wäre rechtsmissbräuchlich, da an dem SINN der Regelung (der Sonntag IST Kraft Gesetz frei und kann nur in Ausnahmefällen zu einem Arbeitstag umgedeutet werden) vorbei. Sonntage während eines mehrwöchigen Urlaubs sind deshalb per Definition frei, was aber nicht für den Sonntag vor und nach dem Urlaub gilt, für diese wären dann aber ja andere freie Tage vorzusehen, d.h. arbeitet der AN z.B. an dem Sonntag VOR dem Urlaub, so hat er in der Zeit danach einen freien Tag zu beanspruchen, muß also u.U. dann in den darauf folgenden Wochen eben weniger Urlaub nehmen da einer der Tage ohnehin frei ist.