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Verhältnis von Arbeitszeitgestaltung und Urlaubsplanung / Vergabe

E
EDDFBR
Jan 2018 bearbeitet

Hallo liebe Kollegen,

ich habe eine Frage zum Verhältnis von Arbeitszeitgestaltung und Urlaubsplanung / Vergabe:

Hintergrund: In unserem Betrieb (nicht tarifgebunden) werden Mitarbeiter in einem Schichtbetrieb an 7 Tagen in der Woche eingesetzt. Es gilt eine 5 Tage-Woche, d.h. die wöchentliche Arbeitszeit beträgt 40 Stunden bei 8 Stunden pro Schicht. Die Schichtplanung erfolgt monatlich mit 21 Tagen Vorlauf, mit jedem Monat wechselndem Schichtmuster. Die AN haben i.d.R. je nach Betriebszugehörigkeit zwischen 28 und 31 Tage Urlaub im Jahr.

Konkret geht es um das Wochenende/Feiertag vor/nach gewährtem Urlaub. Es war bei uns bisher betriebliche Übung (d.h. seit mehr als 8 Jahren so praktiziert) dass der AN vor bzw. nach seinem Urlaub jeweils das Wochenende oder an Feiertagen innerhalb seines Urlaubs frei hatte (d.h. nicht zur Arbeit verplant wurde). Wir (der BR) sehen aber nun Anzeichen, dass er Arbeitgeber beginnt, von dieser Praxis abzuweichen.

Derzeit läuft die Urlaubsvergabe für 2018, der Ablauf hierfür ist in einer BV geregelt. Wir sehen ndas Problem, dass AN jetzt z.B. Urlaub buchen, am Wochenende des Urlaubsbeginns wegfahren wollen, und dann z.B. erst Anfang Juni erfahren, dass sie aber an diesem Wochenende (vor Beginn des Urlaubs) arbeiten sollen. Wie gesagt, unsere BVs (es gibt eine Gesamtbetriebsvereinbarung zum Thema Urlaub) sparen dieses Thema aus. Der Arbeitgeber hat die Anerkennung der betrieblichen Übung uns gegenüber verweigert.

Wir wissen, dass Ansprüche aus betrieblicher Übung individualrechtlicher Art sind. Das Thema Urlaub ist aber Kollektivrecht, da gibt es ja nach §87 I. 2. bzw. 5. ein erzwingbares Mitbestimmungsrecht. Wie setzt man aber nun an, um aus dieser betrieblichen Übung eine verbindliche Absprache zu erzielen? Wo ist der Hebel?

Danke für Eure Antworten!

55809

Community-Antworten (9)

C
celestro

12.10.2017 um 19:12 Uhr

Zunächst einmal muss man Eure beiden Sichtweisen klären, denn die widersprechen sich ja.

Ich persönlich habe ich so meine Zweifel, daß aus der beschriebenen Vorgehensweise eine betriebliche Übung geworden ist. Ich denke also eher, das Euer AG recht hat.

Den Hebel gibt es meiner Ansicht nach praktisch nicht. Denn entweder IST eine betriebliche Übung entstanden. Dann müssen die AN diese nur dem AG gegenüber durchsetzen (Individualrecht). Oder es ist keine entstanden, dann sehe ich nicht, wie Ihr den AG "zwingen" könntet. Denn Eure BV spart das Thema aus und wenn der AG sich jetzt quer stellt ....

Stellt sich natürlich die Frage, warum der AG jetzt von der bisherigen Praxis abweichen will. Einen Arbeitsplan zu erstellen, der diese Regelung noch immer beibehält, wäre sicher kein unzumutbarer Mehraufwand. Und da es den AN damit besser ginge, sollte der AG jetzt keinen unnötigen Stress herbeiführen. Das wäre der einzige "Angriffspunkt", der mir einfallen würde.

E
EDDFBR

12.10.2017 um 21:56 Uhr

Hallo Celestro,

erstmal vielen Dank für die kritische Sicht auf die Dinge. Was deutet nach Deiner Ansicht nach darauf hin, dass KEINE betriebliche Übung entstanden ist?

K
kratzbürste

13.10.2017 um 09:55 Uhr

Der Hebel ist eure Mitbestimmung bis zur E-Stelle. Und als BR würde ich auch den fraglichen Schichtplänen nicht mehr zustimmen. Will der AG in einer mitbestimmungspflichtigen Angelegenheiten von der bisherigen Vorgehensweise abweichen, braucht er die Zustimmung des BR.

P
Pjöööng

13.10.2017 um 11:59 Uhr

Da die Urlaubsvergabe bei Euch per BV geregelt ist, könnte das Entstehen einer betrieblichen Übung dadurch ausgeschlossen sein. Das kann man aber durchaus unterschieldich sehen und wie es ein Arbeitsrichter entscheiden würde kann hier wohl niemand voraussehen.

Zuerst einmal sollte man das Vorgehen mit dem Arbeitgeber besprechen und versuchen hier eine Einigung herbeizuführen die beiden Seiten entgegenkommt. Wenn dies nicht gelingt, dann gilt vermutlich: Wer sicher frei haben will muss für diese Tage Urlaub beantragen.

G
ganther

14.10.2017 um 02:09 Uhr

ist die Urlaubs-BV vom GBR in übertragenen Mandat abgeschlossen? Das dürfte nur in absoluten Ausnahmefällen in der Zuständigkeit des GBR liegen. Daher könnte sie insoweit unwirksam sein.

Eine betriebliche Übung sehe ich hier auch nicht. Es handelt sich um einen kollektiven Tatbestand der m.E. in die Arbeitszeit-BV gehört (nämlich die Schichtplanung nach Urlaub). Genehmigt ihr nicht den einzelnen Schichtplan? Oder habt ihr dieses Recht über die AZ-Regelung aus der Hand gegeben. Da könnte der BR ja jeweils sehr individuell auf die bisherige Praxis achten

E
EDDFBR

16.10.2017 um 11:46 Uhr

Hallo Kollegen,

die BV zur Urlaubsvergabe gilt nur für unseren Betrieb, nicht für das gesamte Unternehmen. Folglich ist der GBR da nicht mit im Boot. Die BV regelt auch nur die Kriterien und die Abläufe der Urlaubsvergabe für mindestens 20 Tage des Urlaubs im nächsten Jahr. Sie enthält Kriterien, nach denen ausgewählt wird, wer bei Kollisionen bevorzugt wird. Den konkreten Urlaubsantrag stellt der einzelne Arbeitnehmer dann ganz normal über ein Webportal. Und diese Websoftware - und auch das ist noch ein Haken bei der ganzen Geschichte - kann keinen Urlaub für Wochendenden und Feiertage vergeben. Also: Unsere MBR bei den Mechanismen der Vergabe des Haupt-Urlaubsblocks haben wir ausgeübt, streitig ist jetzt nur die Frage, wie man mit Feiertagen im Urlaubsblock bzw. den Wochenenden davor/dahinter umgeht.

Wir genehmigen jeweils die einzelnen Monats-Schichtpläne. Das ist auch unsere "Notfall-Rückzugslinie", die würde dann halt erst knapp 2 Monate vor dem Urlaub greifen.

Zwischenzeitlich hat der AG Bereitschaft signalisiert, für die Schichtarbeiter auf ein alternatives Urlaubstage-Modell zu wechseln, bei denen auch für Feiertage und Wochenenden Urlaub genommen werden muss, dafür aber mehr Urlaubstage (im Raum steht was von 42-45 Tagen) gewährt werden. Kennt da jemand Modelle? Gibt es Webseiten, wo solche Urlaubsmodelle vorgestellt werden. Sollte es zu Verhandlungen über eine diesbezügliche BV kommen, müssen wir ja vorbereitet sein ...

Danke schonmal!

P
Pjöööng

16.10.2017 um 12:21 Uhr

Zitat (EDDFBR): "Und diese Websoftware - und auch das ist noch ein Haken bei der ganzen Geschichte - kann keinen Urlaub für Wochendenden und Feiertage vergeben."

Da hat der Arbeitgeber dann wohl ein Problem. Das sollte er aber weder auf die AN, noch auf den BR abwälzen. Die für ihn einfachste Lösung wäre ja wohl, an Wochenenden vor und nach dem Urlaub eine Schichten einzuteilen...

E
EDDFBR

16.10.2017 um 15:03 Uhr

Zitat Pjöööng: "Die für ihn einfachste Lösung wäre ja wohl, an Wochenenden vor und nach dem Urlaub (k)eine Schichten einzuteilen..."

Genau das ist das, was er die letzten 8 Jahre ja gemacht haben, und woraus wir die betriebliche Übung ableiten wollen ...

E
Ernsthaft

16.10.2017 um 17:20 Uhr

Betriebsverfassungsrechtliche Mitbestimungspunkte zu einer betrieblichen Übung machen......? Man lernt wirklich nie aus!

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