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Dieser Beitrag ist vor 4 Jahren entstanden. Gesetzliche Regelungen und Rechtsprechung können sich seitdem geändert haben.

Frage zu § 87 Abs. 1 Nr. 10 BetrVG

KW
Kai W
Jan 2022 bearbeitet

In unserem Unternehmen steht eine neue Betriebsvereinbarung Vergütung zeitnahe an. Laut §87.Nr. 10 hat der BR Mitbestimmungsrecht hierbei: Fragen der betrieblichen Lohngestaltung, insbesondere die Aufstellung von Entlohnungsgrundsätzen und die Einführung und Anwendung von neuen Entlohnungsmethoden sowie deren Änderung

Wie weit gilt die Mitbestimmung, wenn Mitarbeiter in Gehaltsgruppen und Stufen eingegliedert werden sollen. Bei der Erstellung der Gruppen haben wir als BR mitwirken dürfen, gilt das auch für die Einschätzung und Positionierung der einzelnen Mitarbeiter in die neue Struktur?

Bspw.

Mitarbeiter xy muss in Gruppe 2 Stufe 1, sieht das persönlich, wie auch der BR, das jedoch anders. Musste eventuell sogar eine Gruppe oder Stufe höher?

Vielen Dank

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Community-Antworten (2)

C
celestro

27.01.2022 um 16:24 Uhr

Bei einer Neueinstellung seit ihr dabei ja auch mit "im Boot". Von daher wüsste ich nicht, wieso das bei einer Einführung eines neuen Gehaltsschemas anders sein sollte.

G
ganther

27.01.2022 um 16:41 Uhr

bei der Schaffung eines neuen Entgeltschemas sind m.E. alle Mitarbeiter neu einzugruppieren und der BR ist in der Mitbestimmung dazu. Ob neben der Mitbestimmung zur Gruppe auch eine Mitbestimmung hinsichtlich der Stufe besteht, das hängt maßgeblich davon ab, wie die Stufen ausgestaltet sind. Bei uns gibt es Tarifgruppen nach dem TV und da besteht selbstverständlich ein MBR. Bei den Stufen besteht keins, da es reine Altersstufen sind und demnach der AG kein Ermessensspielraum hat, den der BR prüfen und mitbestimmen kann

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