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Urlaubsanspruch nach Neueinstellung ?

S
söder
Nov 2016 bearbeitet

Ist es ein Gerücht oder Gesetz, dass man nach einer Neueinstellung im ersten halben Jahr nicht in den Urlaub gehen darf ?

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Community-Antworten (5)

M
monalisa

19.06.2011 um 12:43 Uhr

@Söder, solche "Gerüchte" findest du im BUrlG, z.B. unter § 4........... :-)

S
söder

19.06.2011 um 13:52 Uhr

... bei uns gibt der AG aber grundsätzlich im ersten halben Jahr nach Neueinstellung keinen Urlaubstag frei, sprich er gewährt auch keinen Teilanspruch ...

M
monalisa

19.06.2011 um 14:15 Uhr

@Söder, dein AG verhält sich m. M. nach völlig korrekt. Du sprichst von NEUEINSTELLUNG, und damit geht es zuerst mal nur um § 4, der Wartezeit. Der 5 § hat hier nix verloren.

S
SuzieQ

19.06.2011 um 20:10 Uhr

@Söder, #Ist es ein Gerücht oder Gesetz, dass man nach einer Neueinstellung im ersten halben Jahr nicht in den Urlaub gehen darf ? # Es handelt sich um ein Gerücht!

  1. Der Teilurlaubsanspruch wird mit dem Entstehen sofort fällig.
  2. Bei Geltendmachung durch den Arbeitnehmer hat der Arbeitgeber diesen nach § 7 Abs. 1 BUrlG zu erfüllen. Die Ablehnung kommt nur bei Vorliegen eines Leistungsverweigerungsgrundes nach § 7 Abs. 1 BUrlG in Betracht. ABER bedenke, in der Regel sollte man den entstandenen und fälligen Urlaubsanspruch jedoch nur im Ausnahmefall gegen den Willen des Arbeitgebers durchsetzen. Denn ein Streit über den Urlaub kann den Bestand des noch nicht dem KSchG unterworfenen Arbeitsverhältnisses gefährden.
C
charlot

19.06.2011 um 20:43 Uhr

Grundsätzlich handeln in der Mehrzahl die AG wie von ML beschrieben. Recht hat aber SuzieQ auch mit dem Hinweis auf das KSchG.

Das sollten auch AN besser beachten, vor allem wenn der AG so argumentiert wie in der Mehrzahl grundsätzlich mit § 4 BUrlG. Denn der AG kann in der Probezeit ohne Angabe kündigen, es besteht bis auf eine Ausnahme (Schwangerschaft) kein Kündigungsschutz.

Es gibt weiter auch die Rechtsmeinung, dass der AG in der Probezeit eine Urlaubssperre verhängen kann. Dieses dann greichtlich anzugreifen dürfte am Ende dann wohl die Kündigung zur Folge haben. Auch weil dann das Ziel und der Sinn der Probezeit nicht vollumfänglich wahrgenommen werden kann.

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