Erstellt am 17.06.2011 um 14:51 Uhr von charlot
Nein, für betriebliche Ersthelfer ist es Arbeitszeit! Doch das Problem ist der AN muss notfalls klagen
Erstellt am 17.06.2011 um 15:13 Uhr von petrus
Warum klärt der BR das nicht gemäß §98 BetrVG VOR der Schulung?
Warum gehen die MA nicht vor oder nach der Schulung die fehlende Stunde arbeiten?
Ansonsten für das Gespräch zwischen BR und ArbGeb: Der ArbGeb ist nach ArbSchG verpflichtet, eine gewisse Zahl an Ersthelfern zu haben. Aber kein MA ist verpflichtet, sich zum Ersthelfer ausbilden zu lassen. Und wenn sich im Betrieb rumspricht, dass man mit der Schulung auch noch "Miese" auf seinem Stundenkonto macht, könnte die Bereitschaft der MA, diese Schulung zu besuchen, merklich sinken. Und dann hat er als ArbGeb eventuell ein größeres Problem mit der BG...
Wenn sich also MA bereiterklären, Ersthelfer zu werden, könnte er ihnen doch "zur Motivation" alle zwei Jahre eine Stunde schenken...
Wir haben die Diskussion im nächsten Monatsgespräch übrigens auch - weil seit Monaten zu wenige Ersthelfer im Betrieb sind, und keiner der MA Böcke hat. Da muss sich Scheffe wohl was zur Motivation überlegen. Und "alle zwei Jahre eine Stunde aufs GZ-Konto" dürfte da nicht reichen...
Erstellt am 17.06.2011 um 15:21 Uhr von Kurzarbeiter
petrus
sorry schon wieder eine so unverstänliche Aussage. Ich möchte solche Koll. nicht als BR
...Warum gehen die MA nicht vor oder nach der Schulung die fehlende Stunde arbeiten?..
Es ist ganz klar, der AG hat die Zeit zu vergüten! Also, entweder der AG zahlt ode rbekommt Probleme weil er nicht genügend Ersthelfer hat.
Erstellt am 17.06.2011 um 16:05 Uhr von petrus
@KuA
> Ich möchte solche Koll. nicht als BR
Danke.
>> ...Warum gehen die MA nicht vor oder nach der Schulung die fehlende Stunde arbeiten?..
> Es ist ganz klar, der AG hat die Zeit zu vergüten!
Die Zeit der Schulung, ja. Wenn diese -wie hier- aber kürzer ist als die betriebsübliche Arbeitszeit, dann muss der "Schüler" die fehlenden Stunden vor oder nach der Schulung ganz normal arbeiten.
Ein Beispiel aus der Praxis: Ich bin auch Ersthelfer. Meine letzte "Auffrischung" war auf zwei Tage zu jeweils 4 Stunden verteilt (warum hat das DRK nicht verraten - Referentin mit Kindergartenkindern?). Nach Deiner Meinung hätte ich dann an zwei Tagen um 12:00 gehen können, aber den ganzen Tag bezahlt bekommen? Geile Sache :-)
> Also, entweder der AG zahlt ode rbekommt Probleme weil er nicht genügend Ersthelfer hat.
Diese Argumentationsvariante hatte ich ja oben schon erwähnt. Ist aber eben "Problemvermeidung" oder "Freiwilligen-Motivation" - aber kein Rechtsanspruch des ArbN.
Erstellt am 17.06.2011 um 16:20 Uhr von SuzieQ
Eine Unterrichtsstunde ist eine Lehrveranstaltung von 45 Minuten Dauer = (1Std), ob es BR-Seminar oder sonstige Schulungen betrifft.
Erstellt am 17.06.2011 um 16:42 Uhr von petrus
@susi:
> Eine Unterrichtsstunde ist eine Lehrveranstaltung von 45 Minuten Dauer = (1Std),
> ob es BR-Seminar oder sonstige Schulungen betrifft.
Steile These. Kann man die auch in einem Gesetz, einem Urteil oder einem Kommentar nachlesen?
Erstellt am 17.06.2011 um 16:49 Uhr von paula
wirklich interessant welche Thesen hier manchmal vertreten werden....
ich bin ganz bei petrus!
Erstellt am 17.06.2011 um 16:51 Uhr von SuzieQ
petrus, es gibt ein Urteil, da ging es um Seminarbesuch und der tägl. Dauer, wo der AG die zeitl. Dauer des Unterrichts nicht anerkennen wollte. Leider z.Z. kein Az. zur Hand.
Verankert ist es im Erstes Gesetz zur Ordnung und Förderung der Weiterbildung im Lande Nordrhein-Westfalen ( was hier wahrscheinlich nicht zutrifft).