Mitnahme der betriebl. Altersversorgung auf neuen Arbeitsplatz möglich?
Liebe Kluge, ich hoffe auch in dieser Frage wieder Hilfe von Euch zu bekommen: MA hat beim letzten AG einen Vertrag über betriebl. Altersversorgung bei Versicherung X abgeschloßen. Dieser Vertrag lief 5 Jahre, jetzt ist MA bei einem neuen AG, will auch hier betriebl. Altersversorgung abschließen, aber diese von der ehemaligen Firma mitnehmen. Hier wird ihm gesagt, er kann eine betriebl. Altersversorgung abschließen, aber bei Versicherung Y, die hier eben zuständig ist. D. h. die eine ruht jetzt, bis zur Rente (ca. 30 Jahre) die neue schließt er ab, was ist, wenn er in 10 Jahren (oder eher) vielleicht wieder einen neuen AG hat, der das bei Versicherung Z abschließen würde? So ruhen dann im Laufe des Arbeitslebens mehrere betriebl. Altersversorgungen so vor sich hin??? Gibt es die Möglichkeit doch diese "Angesparten" mitzunehmen? Unsere Personalabteilung sagt nein. Wer weiß was dazu? Vielen Dank sagt ClaraFall
Community-Antworten (2)
01.11.2011 um 12:17 Uhr
Die Möglichkeiten mitzunehmen gibt es. Aber es kommt wie so oft darauf an. Hier kannst du schauen: www.bav-a.de/image/bAV_%20AGwechsel%20Portabilitaet.pdfÄhnliche Seiten
www.vorsorge-und-finanzen.de/betriebliche-altersvorsorge-probleme
01.11.2011 um 12:51 Uhr
Hallo ClaraFall, dazu schreibt "wikipedia": "Übertragung bestehender Anwartschaften (Portabilität) [Bearbeiten]§ 4 BetrAVG regelt die Übertragung bestehender (unverfallbarer) Anwartschaften eines Arbeitnehmers auf betriebliche Altersversorgung vom alten auf den neuen Arbeitgeber nach Betriebswechsel. Ebenso regelt § 4 BetrAVG die Übertragung laufender Leistungen.
Für alle Durchführungswege der betrieblichen Versorgung wird die sogenannte einvernehmliche Übertragung geregelt. Diese gestaltet sich entweder durch Übernahme der Zusage durch den neuen Arbeitgeber oder durch Übertragung des Übertragungswertes. Im zweiten Fall muss der Arbeitgeber eine dem Übertragungswert wertgleiche Versorgung erteilen. Dabei besteht kein Anspruch auf den bisherigen Durchführungsweg nebst Zusatzrisikoabsicherung(en). Auch ein Anspruch auf Eindeckung der Vorsorge bei einem bestimmten Versicherer besteht nicht. Um im Sinne des § 3 Nr. 55 EStG keine steuerlichen Nachteile zu erleiden, müssen die Versorgungen steuersystemimmanent übertragen werden. Eine Pensionszusage nach § 6b EStG kann beispielsweise nicht steuerfrei in eine Pensionskasse nach § 3.63 EStG übertragen werden, genauso wenig eine Firmendirektversicherung nach § 40 b EStG in eine Unterstützungskasse nach § 4a EStG.
Neben der einvernehmlichen Übertragung besteht gem. § 4 Abs. 3 BetrAVG ein Rechtsanspruch auf Übertragung in den Fällen der § 3.63 EStG-Versorgung über die Durchführungswege: Direktversicherung, Pensionskasse oder Pensionsfonds. Der Rechtsanspruch wirkt innerhalb eines Jahres nach Ausscheiden aus dem Betrieb des alten Arbeitgebers und gilt nur für nach dem 1. Januar 2005 erteilte Zusagen. Begrenzt sind die Rechtsansprüche der Höhe nach auf Anwartschaften, deren Werte die im jeweiligen Jahr gültigen Grenzen zur BBG/DRV nicht überschreiten (in 2011: 66.000 €/West und 57.600 €/Ost)."
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