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Dieser Beitrag ist vor 14 Jahren entstanden. Gesetzliche Regelungen und Rechtsprechung können sich seitdem geändert haben.

Freistellung für Arztbesuche

B
Berlin
Nov 2016 bearbeitet

Der § 16 besagt, dass werdende Mütter für Arztbesuche freizustellen sind Wie ist dies bei bestehender Gleitzeit zu verstehen? Laut unserer BV/Richtlinien sollen alle Arzttermine außerhalb der Gleitzeit genommen werden. Ist der § 16 oder unsere BV maßgebend?

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Community-Antworten (8)

P
Petrus

17.06.2011 um 16:46 Uhr

Ist es möglich und für die werdende Mutter zumutbar, den Arzttermin außerhalb der Kernarbeitszeit zu terminieren? Im §16 steht nämlich das schöne Wort "erforderlich"...

Oder kann sie innerhalb des Gleitzeitrahmens die Zeit für den Arztbesuch vor- oder nacharbeiten, ohne gegen §8(1) MuSchG zu verstoßen? Da dann kein "Entgeltausfall" eintritt, den sie vermeiden könnte, wird der ArbGeb sie in diesem Fall für den Arztbesuch wohl nur unbezahlt freistellen müssen...

C
charlot

17.06.2011 um 16:47 Uhr

Eine BV darf nie ein Gesetz einschränken, es sei im Gesetz sind entsprechende Öffnungsklauseln enthalten.

Da mir aus dem MuSchG entsprechendes nicht zu entnehmen ist, gilt der § 16 MuSchG. Und dort steht "Ein Entgeltausfall darf hierdurch nicht eintreten"

PS: Laut unserer BV sollen alle Arzttermine innerhalb der Gleitzeit genommen werden. Ist das wirklich so?? Also innerhalb der Gleitzeit ??? In der Regel ist es in solchen Regelungen eigentlich immer, dass Artzbesuche grundsätzlich, Ausnahme Notfall oder es geht beim Arzt nicht anders, in der Freizeit also außerhalb der Gleitzeit zu erfolgen haben. So auch die Rechtsprechung

C
charlot

17.06.2011 um 16:57 Uhr

petrus

Nein, ist die komplett falsch Auslegung.

Den es heiß im Gesetz: Der Arbeitgeber hat die Frau für die Zeit freizustellen, die .... erforderlich ist. Erfoderlich ist die Zeit welche benötigt wird um den Arzt aufzusuchen.

weiter

Ein Entgeltausfall darf hierdurch nicht eintreten

Also, Nacharbeiten würde bedeuten, dass ohne dieses ein Entgeltauffall entsteht. Weiter würden bei Deiner fälschlichen Auslegung auch Beschäftigte in Gleitzeit benachteiligt. Das könnte es dann sogar im gleichen Betrieb geschehen. Denn es gibt Betriebs in welche es Gleizeit nicht in allen Bereichen/ Abteilungen gibt.

Also NIcht mit ...unbezahlt_ freistellen

P
Petrus

17.06.2011 um 17:46 Uhr

Beschäftigte in Gleitzeit benachteiligt.

Richtig. Gleitzeit hat nicht nur Vorteile. There ain’t no such thing as a free lunch.

Das könnte es dann sogar im gleichen Betrieb geschehen. Denn es gibt Betriebs in welche es Gleizeit nicht in allen Bereichen/ Abteilungen gibt.

Die MA, die sonst den Nachteil haben, keine Gleitzeit nutzen zu können, könnten hier im Vorteil sein, ja. TANSTAAFL again.

Ansonsten zum weiterlesen: http://lmgtfy.com/?q=muschg+arztbesuch+gleitzeit

P
paula

17.06.2011 um 18:54 Uhr

charlot

hast Dui Dich schon mal mit der Rechtsnatur der Gleitzeit befasst? Das Problem das hier eintritt findest Du in gleicher Weise beim § 616 BGB. Durch die Gleitzeit werden gerade diese Freiräume geschaffen, dass der AN Behörden-, Arztbesuche etc. außerhalb der AZ erledigen kann. Der "normale" AN muss das auch versuchen, aber es fällt ihm auf Grund der festgeschriebenen AZ eben häufig viel schwerer

C
charlot

17.06.2011 um 19:28 Uhr

petrus und Paula

Ansonsten zum weiterlesen: http://lmgtfy.com/?q=muschg+arztbesuch+gleitzeit

Das hat nichts mit dem Fall hier zu tun. Denn hier gibt es im Gegensatz zum "normalen" Arztbesuch ein Gesetz welches alles Regelt. Denn hier regelt das Gesetz, der AG hat freizustellen und es darf nicht zu Gehaltsausfällen kommen.

Klar, wenn es einer Freistellung nicht bedarf weil der Arzt auch außerhalb der Regelarbeitszeit die Untersuchungen anbietet wäre dieses zu beachten, so könnte man es auslegen. Doch auch hierzu gibt es kein Urteil welches besagt es MUSS so sein.

Vielmehr ist davon auszugehen, dass man dieses nicht muss. Denn es heißt im Gesetz -Der Arbeitgeber hat die Frau für die Zeit freizustellen, die zur Durchführung der Untersuchungen im Rahmen der Leistungen der gesetzlichen Krankenversicherung bei Schwangerschaft und Mutterschaft erforderlich ist.-

Es ist also im Gesetz kein Verweis, mögliche Arbeitszeitregelungen in Anspruch zu nehmen. Es gibt im Gegenteil im Gesetz KEINE Einschränkungen

Doch es muss nicht vor- oder nachgearbeitet werden oder ein Minus auf dem Gleitzeitkonto hingenommen werden. Denn dieses würde gegen das Gesetz -Ein Entgeltausfall darf hierdurch nicht eintreten- verstoßen. Das Gesetz ist ja geschaffen wirden als Schutzgesetz und um die Famlienbildung zu fördern.

Also alles nicht vergleichbar mit sonstigen Notwenigkeiten den Arzt auf zusuchen

P
paula

17.06.2011 um 20:55 Uhr

Offensichtlich hast du dich eben gerade nicht mit der Rechtsnatur befasst...

Schade eigentlich denn so machst du dir hier die Arbeit umsonst

S
SuzieQ

17.06.2011 um 21:13 Uhr

Der Arbeitgeber ist verpflichtet, die Arbeitnehmerin für Untersuchungen freizustellen (§ 16 MuSchG). Der Anspruch der Arbeitnehmerin gilt für solche Untersuchungen, die im Rahmen der Leistungen der gesetzlichen Krankenversicherung bei Schwangerschaft und Mutterschaft erforderlich sind. Der Anspruch besteht, soweit Untersuchungen erforderlich sind. Damit ist die Arbeitnehmerin zunächst gehalten, die Untersuchungen möglichst #außerhalb der Arbeitszeit# stattfinden zu lassen, im Übrigen hat sie auf betriebliche Belange Rücksicht zu nehmen. Als Anhaltspunkt für den Umfang der Freistellung für Untersuchungen können die Richtlinien des Bundesausschusses der Ärzte und Krankenkassen über die ärztliche Betreuung während der Schwangerschaft und nach der Entbindung dienen. Quelle: haufe

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