Erstellt am 16.06.2011 um 08:42 Uhr von Pilas
wir hatten dieses Thema mit unserem AG auch schon besprochen und gesetzlich gibt es keine verpflichtung die Zeitkonten gegen insolvenz zu sichern (es sei denn es sind Zeitkonten für Rentenmodell). Unser AG teilte uns mit dass im Insolvenzfall bis zu 3 Monatsgehälter (glaube ich) bezahlt werden und da wurden die MA daheim bleiben und eben diese Stunden abbauen. Tja wir sind nicht glücklich damit ... Mir wurde auch interessieren wie man den AG dazu bewegen kann eine ordentliche Insolvenzsicherung zB Bankbürgschaft zu machen.
Erstellt am 16.06.2011 um 08:53 Uhr von Kurzarbeiter
..aber,
§ 130 Insolvenzordnung (InsO).
Die Praxis geht zurück auf den wenig bekannten Paragrafen 130 der Insolvenzordnung. Demnach kann ein Insolvenzverwalter bis zu drei Gehälter zurückfordern, sofern diese unpünktlich gezahlt werden. Denn durch die Verspätung muss Mitarbeitern klar sein, dass ihr Unternehmen in eine Schieflage geraten ist, so die bisherige Rechtslage. Wer wissentlich Geld aus der Insolvenzmasse annimmt, hat per Gesetz keinen Anspruch darauf, es zu behalten.
Die bisherige Rechtslage hat der Bundesgerichtshof nun geändert. Demnach reicht es für eine Rückforderung nicht aus, wenn Firmen mit den Lohnzahlungen im Verzug sind. Ein normaler Mitarbeiter könne daraus nicht zwingend auf eine Insolvenz schließen, meinen die Richter. Dies könne man nur von Beschäftigten erwarten, die sich mit den Firmenfinanzen auskennen (AZ: IX ZR 62/08)
Bei Mitgliedern des BR und auch WA könnte man unterstellen, dass sie sich in den Firmenfinazen auskennen. Dann wären diese ggf. nicht durch den BGH Entscheid geschützt.
Erstellt am 16.06.2011 um 11:47 Uhr von rkoch
> Mir wurde auch interessieren wie man den AG dazu bewegen kann eine ordentliche
> Insolvenzsicherung zB Bankbürgschaft zu machen.
Ganz einfach: Die Mehrarbeitsstunden/Gleitstunden entspringen ja zwingend einer Vereinbarung zwischen AG und BR. Der BR kann vom AG nicht (auch nicht über die Einigungsstelle) zu einer derartigen Vereinbarung gezwungen werden. --> Der BR ist nur bereit eine derartige Vereinbarung abzuschließen, wenn der AG eine angemessene Art der Insolvenzsicherung abschließt.
So weit die Vereinbarung bereits existiert ist der BR nicht gehindert diese zu kündigen und dann dem AG anzubieten die BV weiterzuführen wenn er die Insolvenzsicherung macht, alternativ einen Vorschlag vorlegen der die Lage der AZ ohne derartige Konten regelt (feste AZ oder Gleitzeit mit nur einem geringem Rahmen). Eine der beiden Varianten kann der BR i.d.R. über die Einigungsstelle erzwingen (Leistung und Gegenleistung). Und falls die Einigungsstelle mal nicht mitspielt: man hat es zumindest versucht.
@Kurzarbeiter
Korrekt, aber so wie ich Laufschuh verstehe haben die AN keine Leistung für die Überstunden erhalten die zurückforderbar wäre. Es sind vielmehr die AN die gegenüber dem AG einen Lohnanspruch für bereits geleistete Arbeit haben. Damit ist das was Du schreibst hier irellevant.
@Laufschuh
Die (Lohn-)Forderungen der AN würden wie alle anderen Forderungen gegenüber dem AG/Insolvenzverwalter gestellt werden, und so weit vom dann noch (Geld-)Masse verfügbar ist (ggf. anteilig) beglichen (ggf. als Auszahlung zusätzlich zum laufenden Lohn, ggf. wie Pilas schreibt gegen Freistellung von der Arbeitsleistung). Falls nix mehr da ist, ...... c´est la vie.