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Resturlaub bei Rente

J
Jonnie
Nov 2016 bearbeitet

Hallo, Bei uns geht am 31.07 jemand in seinen verdienten Ruhestand. In der Regel hat jeder AN 30 Tage Urlaub im Jahr. Nun sagt das Lohnbüro, dass er nur 17.5 Tage Urlaub, anteilig bekommen soll. Laut BUrlG §4 steht ihm aber doch der volle Jahresurlaub zu. Wir sind nicht Tarifgebunden, aber dennoch würden ihm gesetzlich doch mindestens 20 Urlaubstage (5Tage-Woche) zustehen. Bisher ist auch noch kein anderer auf uns zugekommen weil alle angehenden Rentner dachten, dass es so ok wäre.

Nun zur Frage: ist das Problem nun individualrecht oder sind wir da handlungsfähig (das heißt in der Mitbestimmung) ???

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Community-Antworten (4)

K
Ketzter

10.06.2011 um 10:56 Uhr

Hallo,

das Problem ist auf jeden Fall ein individualrechtliches, da könnt ihr nichts machen.

Klarheit über den Anspruch des Kollegen ergibt sich aus § 5 Abs. 1 Nr. c.... die Zwölftel-Regelung findet nur Anwendung, wenn ein Arbeitnehmer in der ersten Hälfte des Jahres ausscheidet. Das wäre der 30.06. In eurem Fall besteht also der gesamte Jahresanspruch... das wird der Kollege ggf. einklagen müssen.

§ 5 BUrlG Teilurlaub (1) Anspruch auf ein Zwölftel des Jahresurlaubs für jeden vollen Monat des Bestehens des Arbeitsverhältnisses hat der Arbeitnehmer

a) für Zeiten eines Kalenderjahrs, für die er wegen Nichterfüllung der Wartezeit in diesem Kalenderjahr keinen vollen Urlaubsanspruch erwirbt; b) wenn er vor erfüllter Wartezeit aus dem Arbeitsverhältnis ausscheidet; c) wenn er nach erfüllter Wartezeit in der ersten Hälfte eines Kalenderjahrs aus dem Arbeitsverhältnis ausscheidet.

(2) Bruchteile von Urlaubstagen, die mindestens einen halben Tag ergeben, sind auf volle Urlaubstage aufzurunden. (3) Hat der Arbeitnehmer im Falle des Absatzes 1 Buchstabe c bereits Urlaub über den ihm zustehenden Umfang hinaus erhalten, so kann das dafür gezahlte Urlaubsentgelt nicht zurückgefordert werden.

L
Lotte

10.06.2011 um 11:52 Uhr

Jonnie, wobei die Einhaltung von Gesetzen beim AG zu fordern, klar zu Euren Aufgaben gehört. Ihr seid also im ersten Schub handlungsfähig (fordernd) aber im zweiten Schub nicht klageberechtigt, das müssen dann die KollegInnen individuell machen.

J
Jonnie

14.06.2011 um 21:54 Uhr

Danke für die Antworten, das zeigt uns, dass wir mit unserem \"halbwissen\" eigentlich ganz gut lagen.

K
keiner

14.06.2011 um 22:30 Uhr

haufe........

Scheidet ein Arbeitnehmer nach Erfüllung der Wartezeit in der zweiten Jahreshälfte aus, kann der zustehende gesetzliche Vollurlaubsanspruch im Hinblick auf die §§ 1 und 4 BUrlG weder durch einzelvertragliche Vereinbarung noch durch eine tarifvertragliche Regelung gekürzt werden. Damit scheidet eine anteilige Zwölftelung aus[1]. Der Arbeitnehmer hat Anspruch auf den gesetzlichen Mindesturlaub von 24 Werktagen.

Zulässig ist die Zwölftelung, wenn der über den gesetzlichen Urlaubsanspruch hinausgehende tarif- oder arbeitsvertragliche Urlaub gekürzt wird.

Praxis-Beispiel

Es wird eine Zwölftelung vereinbart unter Garantie des gesetzlichen Mindesturlaubsanspruchs. Solche Regelungen finden sich häufig in Tarifverträgen, so z. B. im:

RTV Gebäudereinigungsgewerbe BRD v. 4.10.2003

Beginnt oder endet das Beschäftigungsverhältnis im Laufe des Urlaubsjahres, so beträgt der Urlaubsanspruch 1/12 für jeden vollen Kalendermonat, in dem das Beschäftigungsverhältnis im betreffenden Kalenderjahr besteht.

Der gesetzliche Mindesturlaub darf nicht unterschritten werden.

Hinweis

Die Zwölftelung setzt eine entsprechende Vereinbarung voraus. Ohne Vereinbarung darf entgegen einer weit verbreiteten Praxis auch dann nicht gezwölftelt werden, wenn der gesetzliche Urlaubsanspruch nicht betroffen ist. Praxis-Beispiel

Bei einer Fünf-Tage-Woche ist ein Urlaubsanspruch von 30 Arbeitstagen vereinbart. Der Arbeitnehmer scheidet zum 31.10. aus.

Bei einer vereinbarten Zwölftelung hat der Arbeitnehmer Anspruch auf 25 Urlaubstage. Der gesetzliche Urlaubsanspruch von 24 Werktagen/20 Arbeitstagen ist nicht betroffen. Ohne Vereinbarung der Zwölftelung hat der Arbeitnehmer Anspruch auf 30 Urlaubstage!

man sollte noch mal einen blick in den arbeitsvertrag werfen.

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