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Krank ist wie gearbeitet?

T
takkus
Nov 2016 bearbeitet

Hallo Kollegen,

ich hab mal eine Frage zur Entgeltfortzahlung:

Ist ein ArbN an einem WE zu Rufbereitschaft lt. Dienstplan geplant und er wird vom Hausarzt als nicht arbeitsfähig bescheinigt, werden diesem MA trotzdem die Zuschläge für RD- passivzeiten gezahlt? EntgFortzG §4 (1) sricht von regelmäßiger Arbeitszeit zustehendes Arbeitsentgelt. Kann mir da Jemand weiterhelfen?

Danke

1.71603

Community-Antworten (3)

R
rkoch

07.06.2011 um 16:36 Uhr

Ganz Einfach: Es gilt das "Entgeltausfallprinzip". Sprich: Der AN bekommt an einem Tag für den er Entgelfortzahlung beansprucht den Lohn, den er bekommen hätte wenn er gearbeitet hätte.

So weit ein Unterschied zwischen Passiv- und Aktivzeiten in der RB gemacht wird erhält er also mindestens das Entgelt der Passivzeiten.

Weiter sagt §4 (1 a) EntgFZG aber: Zum Arbeitsentgelt nach Absatz 1 gehören nicht das zusätzlich für Überstunden gezahlte Arbeitsentgelt und Leistungen für Aufwendungen des Arbeitnehmers, soweit der Anspruch auf sie im Falle der Arbeitsfähigkeit davon abhängig ist, dass dem Arbeitnehmer entsprechende Aufwendungen tatsächlich entstanden sind, und dem Arbeitnehmer solche Aufwendungen während der Arbeitsunfähigkeit nicht entstehen.

Das bezieht sich aber eben nur auf "Überstunden" (der Begriff ist wohl klar) und "Aufwendungen" - damit ist z.B. Auslöse oder Fahrgeld gemeint, die nur gezahlt werden wenn der AN diese wegen einer entprechenden Zusatzbelastung erhält. Ob damit die "Zuschläge für Ruhezeiten" vergleichbar sind entzieht sich meiner Kenntnis, aber wohl eher nicht, da sie wohl einen grundsätzlichen Lohnanspruch darstellen dürften.

Weiter:

Erhält der Arbeitnehmer eine auf das Ergebnis der Arbeit abgestellte Vergütung, so ist der von dem Arbeitnehmer in der für ihn maßgebenden regelmäßigen Arbeitszeit erzielbare Durchschnittsverdienst der Berechnung zugrunde zu legen.

Auch wenn ich mich irren könnte, fällt IMHO ein höheres Aktiv-Entgelt in den Bereich "auf das Ergebnis der Arbeit abgestellte Vergütung". Ich würde also sagen, das hier eine Durchschnittsberechnung der vergangenen Vergütungsperioden für die Aktiv/Passiv-Phasen zu erfolgen hat. Die Rechtsprechung spricht für den Zeitraum der Betrachtung von einem "geeigneten Referenzzeitraum", i.d.R. 6 - 12 Monate.

Dumm nur, wenn weder einzelvertraglich noch kolletivrechtlich (BV, TV) genaueres geregelt ist, dann kann man sich mal wieder nur mit seinem AG herumärgern......

Just my 5ct aus theoretischer Sicht mangels praktischer Erfahrungen.

K
Kölner

08.06.2011 um 00:01 Uhr

@rkoch Nicht ganz: Z.B. im TV für das Wachgewerbe sind Anrechnungszeiten für Zeiten der Krankheit anders geregelt...

R
rkoch

08.06.2011 um 11:31 Uhr

Si, hab natürlich vergessen zu erwähnen das TV grundsätzlich eigene Vorstellungen von dieser Sache haben können.

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