W.A.F. LogoSeminare
Dieser Beitrag ist vor 11 Jahren entstanden. Gesetzliche Regelungen und Rechtsprechung können sich seitdem geändert haben.

Gesundheit

S
Schucky
Jan 2018 bearbeitet

Hallo,

ein Mitarbeiter hat am Dienstag 8 Stunden gearbeitet. Im Anschluss ist er zum Arzt gegangen nach der Arbeit und wurde für den Rest der Woche krank geschrieben einschließlich auch den Dienstag, den er gearbeitet hat. In der Zeiterfassung hat man ihn auch für den Dienstag als krank erfasst. Hätte ihn der Arzt erst ab Mittwoch krank schreiben sollen? Die Mitarbeiter die die Zeiterfassung machen haben ihm auch gesagt, dass er obwohl er den Dienstag noch 8 Stunden gearbeitet hat, für den Tag auch als krank erfasst wird, da der Arzt ihn ja am selben Tag nach der Arbeit krank geschrieben hat und das dies auch rechtlich so wäre.

Für die Antworten danke im voraus.

3.401012

Community-Antworten (12)

M
Moreno

02.04.2015 um 10:29 Uhr

Und was für Nachteile hat er dadurch? Bei einer Krankheit die weniger als sechs Wochen geht, dann würde er einen Tag früher aus der Lohnfortzahlung fallen, ist es eigentlich egal ob gearbeitet hat oder krank geschrieben ist. Geht es um irgendwelche Akkordanteile dann könntet Ihr ja mit dem AG reden das er diese bekommt da er ja an diesem Tag gearbeitet hat.

G
gironimo

02.04.2015 um 10:46 Uhr

Ich sehe da auch keine Relevanz.

Natürlich kann man sagen, dass man bei betrieblichen Abläufen schon auf die Realität achten sollte und nicht auf das, was auf Papieren steht - Schein und Wirklichkeit. Wer weiß, wann das einmal wichtig wird.

Der BR ist im übrigen bei der Zeiterfassung in der Mitbestimmung und kann daher auch auf die Regeln Einfluss nehmen (BV Zeiterfassung)

S
Schucky

02.04.2015 um 11:28 Uhr

Problem des Mitarbeiters ist, dass er in der Summe von 6 Wochen Krankheit in einem Jahr zum betrieblichen Eingliederungsmanagement-Gespräch eingeladen wird. Und aus seiner Sicht könnte ein Tag mehr krank schon entscheidend dafür sein. Wenn er jetz 6 Stunden gearbeitet hätte und hätte die Arbeit abgebrochen und wäre zum Arzt gegangen, dann ist er ja für den ganzen Tag krank, auch wenn er nur 6 Stunden gearbeitet hat. Ich sehe vielleicht eine Möglichkeit, dass er seine AU-Bescheinigung vom Arzt korrigieren lässt evtl. Wie wäre es den zu betrachten, wenn er Frühschicht gearbeitet hat und sucht am Abend einen Notarzt auf der ihn krankschreibt, wenn zwischen der Krankschreibung und der letzten Schicht mehrere Stunden vergangen sind

P
Pjöööng

02.04.2015 um 12:31 Uhr

Der Arzt bescheinigt auf dem AU-Formular, wann die Erkrankung festgestellt wurde, seit wann sie besteht und wie lange sie voraussichtlich bestehen wird. Bei einer Erstbescheinigung haben der Tag der Feststellung und der Tag seit dem sie besteht grundsätzlich zusmmenzufallen. Eine Rückdatierung ist ausnahmsweise möglich, eine Vordatierung ergibt keinen Sinn.

Gezählt für die Entgeltfortzahlung (und damit auch für das BEM) werden nur volle Kalendertage der Arbeitsunfähigkeit.

Gibt es bei Euch ein generelles Problem mit dem BEM, weil es nicht richtig durchgeführt wird, oder ist nur dieser AN über das BEM nicht richtig informiert?

Oder ist das gar ein AN der seine AU-Tage optimiert?

I
ickederdicke

02.04.2015 um 15:28 Uhr

Pjöööng, was interpretierst du da wieder zu BEM fürn Quark rein...Wurde später nur als Möglichkeit mit erwähnt.... lies das Ausgangspost mal... und dann erst die Antworten....

P
Pjöööng

02.04.2015 um 15:54 Uhr

@ickederdicke:

Könntest Du den Kern Deiner Kritik vielleicht auch in verständlicher Gebrauchslyrik formulieren, damit es mir möglich ist, darauf einzugehen?

H
Hawkace

02.04.2015 um 15:59 Uhr

Meiner Meinung nach ist das ähnlich wie "wieder in die Arbeit trotz Krankenschein". Da wird ja auch nicht krank in der Personalliste eingetragen oder? Also kann man im Umkehrschluss auch von dem ausgehen, dass am ersten Tag trotz Krankenschein gearbeitet wurde. Natürlich nur, wenn er sein Soll erfüllt hat. Wenn er unter seiner Arbeitszeit gearbeitet hat und dann zum Doktor geht ist das anders.

A
AlterMann

03.04.2015 um 23:21 Uhr

Hallo Schucky, eigentlich hat's Hawkace ja schon geschrieben:

Wenn der MA am Dienstag nur 8 Stunden arbeiten musste, dann hat er seine Arbeit erledigt und gilt nicht als krank - völlig unabhängig, was auf der AU steht. Wenn er will, kann er den Fehler in der Personalabteilung berichtigen lassen. Wenn er am Dienstag hätte 10 Stunden arbeiten sollen, dann sollte er es bei der Krankschreibung belassen, weil er so auch die Lohnfortzahlung für 10 Stunden bekommen müsste.

S
Snooker

04.04.2015 um 01:51 Uhr

*Bei einer Erstbescheinigung haben der Tag der Feststellung und der Tag seit dem sie besteht grundsätzlich zusmmenzufallen. Eine Rückdatierung ist ausnahmsweise möglich,.......

Auch eine Aussage die so nicht ganz richtig ist. Würde ein MA Sonntags abends mit der Nachtschicht beginnen, er aber erst montags morgens zum Arzt gehen, kann man wohl kaum davon sprechen das der Tag der Feststellung und der Tag sit dem sie besteht nicht das selbe Datum haben können. Hier ist eine Rückdatierung auch keine Ausnahme, sondern es wird in der Regel so gemacht.

eine Vordatierung ergibt keinen Sinn. Dies mag für den MA und Arzt so gelten, muss aber nicht unbedingt für den AG so sein. (Stichwort Krankenstatistik und Druck auf MA und/oder auf BR bei bestimmten relevanten Angelegenheiten). Und genau aus diesem Grund könnte der BR hier mal für den MA anfragen wie es gehandhabt wird mit so einem Fall und gegebenfalls beim AG ein bißchen Druch ausüben. Dies kann aber kein Ausßenstehender genau beurteilen, wie und was, wann und wo relevant davür ist oder sein kann.

H
Hoppel

04.04.2015 um 11:44 Uhr

@ Snooker

"*Bei einer Erstbescheinigung haben der Tag der Feststellung und der Tag seit dem sie besteht grundsätzlich zusmmenzufallen. Eine Rückdatierung ist ausnahmsweise möglich,.......

Auch eine Aussage die so nicht ganz richtig ist."

Die Aussage, dass eine Rückdatierung nur ausnahmsweise möglich ist, ist zu 100% korrekt!!! Du schaffst es mal wieder nicht, zwischen persönlichen Erfahrungen und Rechtslage unterscheiden zu können.

Beispiel: Wenn ein AN am 1.4. zum Arzt geht und dieser eine AU feststellt und bescheinigt, MUSS das Datum "Ausstellung" der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung grundsätzlich auf den 1.4. datieren. Dass der Patient ggf. am 31.3. zur Nachtschicht angetreten ist, spielt überhaupt KEINE Rolle.

Einzig und allein entscheidend ist, dass der Arzt nur aufgrund einer besonderen Schwere der Krankheit oder des Krankheitsverlaufs Rückschlüsse auf eine Arbeitsunfähigkeit des Patienten ziehen kann und feststellen konnte, dass eine AU schon am 31.3. klinisch begründbar und objektiv nachzuvollziehen ist. Die Folgen einer ungerechtfertigten Rückdatierung, die im Zweifel eine unrichtige Attestierung ist, dürfen nicht unterschätzt werden.

"Das unüberlegte und leichtfertige Ausstellen einer Gefälligkeitsbescheinigung kann für den Arzt nicht nur berufsrechtliche Konsequenzen sondern auch zivilrechtliche Schadensersatzansprüche sowie im schlimmsten Fall eine strafrechtliche Verfolgung nach sich ziehen. Stellt der Arzt allein aufgrund der Angaben des Patienten ohne weitere Anhaltspunkte für deren Richtigkeit rückwirkend eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung aus, verstößt er gegen seine Berufspflicht auf gewissenhafte Ausübung des ärztlichen Berufes gem. Heilberufegesetz, Berufsordnung der Landesärztekammer i.V.m. Arbeitsunfähigkeit-Richtlinien."

Darüber ist JEDER Arzt informiert!!!

@ Schucky

Der Arzt hat korrekt gehandelt! Er hat die AU am Dienstag festgestellt und das entsprechend attestiert. Tritt eine Arbeitsunfähigkeit erst NACH ARBEITSAUFNAHME ein (es spielt überhaupt KEINE Rolle, ob ich meine kompletten Stunden abgeleistet habe oder nicht), beginnt die Frist Entgeltfortzahlung erst am Folgetag zu laufen. Wenn ich z.B. meine Arbeitszeit am Dienstag abgeleistet habe und breche mir Stunden später ein Bein, bin ich ab diesem Zeitpunkt = Dienstag arbeitsunfähig. Der Anspruch auf Entgeltfortzahlung (6 Wochen) läuft in diesem Fall trotzdem erst ab Mittwoch!! Der Dienstag muss als gearbeitet gewertet werden und sollte von der Personalabteilung entsprechend korrigiert werden.

P
Pjöööng

04.04.2015 um 11:53 Uhr

Zitat (Snooker): "Auch eine Aussage die so nicht ganz richtig ist."

Quatsch! Dasschreiben die Richtlinien der kassenärztlichen Vereinigungen zwingend vor! Dakannst Du noch so viele Beispiele konstruieren, wenn hier nach Deiner Erfahrung etwas anderes "dieRegel" ist, so verhalten sich entweder diese Ärzteregelmäßig pflichtwidrig oder Du hast da malwieder eine sehr selektive Sichtweise!

Zitat (Snooker): " (eine Vordatierung ergibt keinen Sinn.) Dies mag für den MA und Arzt so gelten, muss aber nicht unbedingt für den AG so sein."

Der Arzt stellt die Bescheinigung aus und dem wird es völlig Banane sein, was für den Arbeitgeber Sinn ergibt! Was sollen diese dümmlichen Einwürfe von Dir?

S
Snooker

05.04.2015 um 02:12 Uhr

Wenn ihr richtig gelesen hättet, hättet ihr auch gelesen, das ich pööng´s Aussage nicht Grundsätzlich für Falsch halte. Ich hatte geschrieben sie ist so nicht ganz richtig. Und nochmal, kann ein AN am 31.3 abends um 22:00 Uhr seinen Dienst nicht antreten. Kann er ja an dem Tag keine AU erhalten da der Arzt an dem abend wohl kaum Sprechstunde haben wird. So geht er am 1.4. zum Arzt. Und hier ist die Regel das der AN eine AU für die vergangene Nacht erhält. Datiert ist diese dann logischerweise am 31.3. Geht man nach Pjööngs Worten, ist es völlig Banane was Hoppel Inhaltlich schreibt.

Es geht ganz einfach nur darum das es die Regel ist das ein Arzt die AU dann so ausstellt

Und noch mal, in meiner Aussage geht es nur um die geleistete Tätigkeit eines Arztes wie er es aussführt und nicht warum er so so ausführt-

Wenn wir um des letztern Dikutieren wollen, können wir uns dies sparen, denn da bin ich ja bei euch, sonst hhätte ich ja nicht geschrieben ist so nicht ganz richtig.

Ihre Antwort