Erstellt am 06.06.2011 um 14:13 Uhr von wahlvst
Also die begründung früher war, ältere AN bedürfen mehr Erholung was nachvollziebar ist.
Aber dann kam das AGG
Arbeitsgericht Wesel 6 Ca 736/10
Leitsätze:
1. § 15 Abs. 3 MTV Einzelhandel - nach Lebensalter gestaffelter Urlaubsanspruch - beinhaltet eine unmittelbare Diskriminierung nach § 10 AGG.
2. Allgemeine Behauptungen genügen auch für die Tarifvertragsparteien nicht, um eine Diskriminierung nach § 10 AGG zu rechtfertigen.
3. Eine etwaige Einschätzungsprärogative der Tarifvertragsparteien bei der Frage der Objektivität einer diskriminierenden Maßnahme rechtfertigt nicht jegliche Diskriminierung.
Weiter:
Wenn ein Tarifvertrag die Höhe der Urlaubsansprüche nach dem Lebensalter staffelt, verstößt dies gegen das Verbot der Altersdiskriminierung . So entschied aktuell das LAG Düsseldorf (Urteil vom 18.1.2011, 8 Sa 1274/10)
http://www.haufe.de/oeffentlicher-dienst/newsDetails?newsID=1297327950.91
Es gibt aber auch ein gegenteiliges LAG Brandenburg Urteil welches nun beim ABG liegt.
Es könnte nun auch AGG konform sein, wenn man es richtig begründet. Denn das AGG lässt ja Ausnahme auch wegen Alters zu.
PS: bedurfte 2 Min. bei Google ;-)
Erstellt am 06.06.2011 um 14:36 Uhr von BRPOPP
Genau soweit kam ich auch.
Nur neben Google hab ich noch 4 große Schwarten hier liegen ;o)
Wobei keinerlei Begründung im TV steht, dass diese Staffelung den Bedürfnissen älterer AN zugute kommen soll.
Dann müssen wir wohl warten bis das BAG entschieden hat :o(
Hat jemand das dazu passende Urteil des EuGH schon gelesen?
Erstellt am 06.06.2011 um 15:29 Uhr von wahlvst
Es gibt zur diesem Thema speziell keine EuGH Entscheidung, man kann nur aus Grundsatzentscheidungen des EuGH zum Thema AGG und Altersdiskriminierung Rückschlüsse ziehen was die Gerichte getan haben. Auch das BAG wird glaube ich nicht eine Grundsatzentscheidung bringen. Es wird den einen Fall behandeln.
Aber, es ist ja auch möglich wenn richtig begründet, dieses ist ja auch aus EuGH Aussagen zu entnehmen. Dieses wird man dann wohl aus der BAG Entscheidung so herauslesen können.
Wenn also im TV wie im Dssd-Fall keine AGG konforme Begründung steht hat der AN wohl Anspruch auf die max.Grenze des Urlaubes. Es wird nun auch die Tarifpartner ankommen AGG-Konforme Begründungen in TV zu schreiben.