Wahlvorstand erklärt Wahlergebnisse für ungültig und beschliesst Wiederholung
Hallo zusammen,
in unserem bisher betriebsratslosen Unternehmen fand gerade eine Betriebsratswahl statt. Angetreten sind zwei Listen mit ihren jeweiligen Kandidaten. Eine Liste kann man wohl ohne Scham als arbeitgebernah betrachten, da die Person, die die Liste führt, auch direkt an die Geschäftsführung berichtet. Jedoch ist dies rechtlich alles sauber, da es sich nicht um eine leitende Angestellte handelt. Die Person ist auch Teil des dreiköpfigen Wahlvorstands.
Nun denn, die Wahl wurde durchgeführt, die Stimmen wurden ausgezählt, eine Wahlniederschrift wurde erstellt und vom gesamten Wahlvorstand unterschrieben. Es existieren mehrere Versionen der Niederschrift, da es zwischen den Mitgliedern des Wahlvorstands unterschiedliche Ansichten zu Anmerkungen und den besonderen Ereignissen während der Wahl gibt. Die Ergebnisse und die Sitzverteilung der Wahl wurden jedoch nie in Frage gestellt und sind in allen Versionen gleich. Die Ergebnisse der Wahl und die Mitglieder des Betriebsrats wurden per Rundmail bekannt gemacht, und es wurde um einen Aushang gebeten. Der Vorstand des Wahlvorstands hat zur konstituierenden Sitzung eingeladen.
Kurz vor der konstituierenden Sitzung haben zwei Mitglieder des Wahlvorstands eigenmächtig per Beschluss entschieden, dass die Wahl aufgrund von "Fehlern" (nicht näher begründet) und "massiver" Kritik der Belegschaft (ca. 12 Personen, davon die Hälfte Kandidaten der anderen Liste und Führungskräfte) ungültig sei, und daher die Sitzung nicht stattfinden darf, da nicht rechtsmäßig, und dass eine Wiederholung der Wahl geplant sei. Die Geschäftsführung sprang auf den Zug auf und sagte die Sitzung ab, bezog sich in ihrer Begründung auf den Wahlvorstand und betrachtet die Wahl als nichtig.
Die Sitzung fand nicht statt, da die Gewählten Sorge vor Konsequenzen, wie zum Beispiel Abmahnungen oder Kündigungen aufgrund unentschuldigten Fehlens am Arbeitsplatz, hatten.
Als Laie erscheint mir das alles verrückt und nicht rechtens. Ich wusste immer das eine Wahl angefochten oder die Nichtigkeit vom Gericht überprüft werden kann. Aber so…..
Unabhängig von einer Rechtsberatung/Arbeitsgericht etc., würde mich eure Meinung interessieren
Vielen Dank
Community-Antworten (6)
20.01.2024 um 13:23 Uhr
Es ist relativ eindeutig. In §19 BetrVG, bzw. in de Wahlordnung, steht nichts davon, dass der Wahlvorstand die Wahl für ungültig erklären kann. Abgeschlossen ist der Wahl mit der Veröffentlichung des Wahlergebnisses, die Legislaturperiode des neuen BRs beginnt mit der konstituierende Sitzung, welche vom Vorsitzender des Wahlvorstandes einberufen wird und und dessen Vorsitz ein BRV gewählt wird. Danach übernimmt der neu gewähle BRV die Sitzung, wenn nicht selbst im BR gewählt, verlässt der Wahlvorstandsvorsitzender dann die Sitzung (weil nicht öffentlich). Spannend wird es jetzt in Bezug auf Fristen. Ist das Wahlergebnis vor mehr als 2 Wochen veröffentlicht, ist eine Anfechtung der Wahl (3 Arbeitnehmer, Arbeitgeber oder Gewerkschaft) wenn nicht unmöglich, dann doch sehr schwierig. Zwischen den zeilen lese ich, dass die Haltung des Arbeitgebers ein BR gegenüber (vorsichtig ausgedruckt) nicht gerade positiv ist und es sich vermuten lässt, dass hinter diesen Streich der AG selbst steckt. Falls Du selbst einer der gewählten BR-Mitglieder bist, würde ich mich mit der Rechtsabteilung Deiner Gewerkschaft inVerbindung setzen und erörtern ob man wegen Behinderung der Betriebsratsarbeit Anzeige gegen beide WV-Mitglieder die entschieden haben den Wahl für ungültig zu erklären Anzeige erstatten sollte. Das BAG hat in andere Fälle klar gestellt, dass nicht nur der AG oder dessen Beauftragten die Arbeit eines BRs behindern können, sondern (das fällt mir jetzt sofort als Beispiel ein) auch schon einmal ein Belegschaftsmitglied welche Veröffentlichungen des Wahlvorstandes entfernt hatte, hierfür klar sanktioniert hat. Nach meine Rechtsauffassung sehe ich den BR als gewählt und, wenn der Wahl nicht rechtmäßig angefochten ist, auch als in Amt. Der Vorsitzender des Wahlvorstandes sollte den Beschluss beiden Kolleg*Innen ignorieren und nochmals formal zu eine konstituierende Sitzung einladen. Hierzu braucht er kein Beschluss des Wahlvorstandes, dies ist seine Pflicht nach der Wahlordnung. Wenn sich einzelne BR-Mitglieder aus Furcht für Repräsalien nicht zu einer Sitzung während der Arbeitszeit trauen, kann man dieser auch außerhalb der Arbeitszeit legen. Es ist nicht einmal vorgeschrieben, dass diese Sitzung in Räume des Arbeitgebers stattzufinden hat. Deine Gewerkschaft wird Dich dabei sicherlich unterstützen.
20.01.2024 um 15:06 Uhr
Hallo Olaf HB,
erst einmal herzlichen Dank für die Beantwortung der Frage, und das sogar an einem Samstag. Danke schön!
Die Wahl ist noch recht frisch, sodass das Ganze noch innerhalb der Fristen liegt. Wie gesagt, als Laie ist man nicht ganz im Bilde. Aber einfache Recherche meinerseits hat auch ergeben, dass die beiden Mitglieder des Wahlvorstands (der Vorstand des WV hat nicht mitgemacht) nicht die Kompetenz haben, die Wahl nach Veröffentlichung der Ergebnisse und Einladung der Gewählten als ungültig zu deklarieren, die konstituierende Sitzung abzusagen und eine Wiederholung der Wahl anzustreben.
Trotzdem haben die beiden Mitglieder des WV es via E-Mail (an alle) gemacht. Die Verwirrung im Betrieb ist komplett, und nicht wenige glauben, dass es legal sei. Eine Anfechtung oder Überprüfung der Wahl auf Nichtigkeit über das Gericht ist bis jetzt noch nicht erfolgt. Und die Geschäftsführung hat in einer E-Mail an die Gewählten ihre Rechtsauffassung mitgeteilt und die beiden Mitglieder des WV bestätigt, dass die Sitzung nicht stattfinden wird. Folglich haben die Gewählten keine Freistellung erhalten, um an der Sitzung teilnehmen zu können.
Die Sorge ist nicht unbegründet, da einzelnen Mitgliedern bereits mitgeteilt wurde, dass es als unentschuldigtes Fernbleiben der Arbeit betrachtet wird. Die Mitglieder sind zwar gewählt, aber nach meiner Einschätzung noch nicht im Amt, da keine konstituierende Sitzung stattgefunden hat. Ich bin mir nicht sicher ob die Mitglieder die Sitzung außerhalb der Arbeitszeiten machen würden, aus Furcht vor Repressalien. Denn zu den gewählten Mitgliedern des Betriebsrat gehören auch Kandidaten der anderen Liste, u.a. das Mitglied des WV, das die Wahl für ungültig erklärt hat. Und die müssen ja auch dann nochmal informiert und eingeladen werden.
Ein Anruf bei der örtlichen Gewerkschaft war leider ohne Erfolg, da Rechtsberatung Mitgliedern (mindestens 3 Monate) vorbehalten sei, so die Auskunft.
Jetzt haben wir m.E. einen gewählten Betriebsrat (ohne konstituierende Sitzung), der sowohl von zwei Mitgliedern des WV als auch von der GF als nicht rechtsmäßig, sprich nicht existent, gesehen wird.
Alle der Betriebsratarbeit zugeneigten Personen sind gerade ratlos, und man weiß nicht, ob man den Gang zum Arbeitsgericht wagen soll oder einen Anwalt beauftragen, auch wegen den Kosten, da aus Sicht des Arbeitgebers die Wahl nichtig ist und somit auch kein Betriebsrat existiert, und demzufolge auch keine Übernahme der Kosten erfolgen wird.
Es ist wahr, gelinde gesagt, der Arbeitgeber ist nicht wirklich darüber erfreut, logischerweise. Es ist zwar nur Flurfunk, aber es wird gesagt, dass bestimmte Kandidaten der arbeitgebernahen Liste unter immensen Druck stehen. Das Mitglied im Wahlvorstand, das die Entscheidung mitträgt, steht ebenfalls auf diese Liste. Anders kann ich mir diese merkwürdige Entscheidung nicht erklären.
20.01.2024 um 15:08 Uhr
Hallo Olaf HB,
erst einmal herzlichen Dank für die Beantwortung der Frage, und das sogar an einem Samstag.
Die Wahl ist noch recht frisch, sodass das Ganze noch innerhalb der Fristen liegt. Wie gesagt, als Laie ist man nicht ganz im Bilde. Aber einfache Recherche meinerseits hat ergeben, dass die beiden Mitglieder des Wahlvorstands (der Vorstand des WV hat nicht mitgemacht) eigentlich nicht die Kompetenz haben, die Wahl nach Veröffentlichung der Ergebnisse und Einladung der Gewählten als ungültig zu deklarieren, die konstituierende Sitzung abzusagen und eine Wiederholung der Wahl anzustreben.
Trotzdem haben die beiden Mitglieder des WV es via E-Mail an alle gemacht. Die Verwirrung im Betrieb ist komplett, und nicht wenige glauben, dass es legal sei. Eine Anfechtung oder Überprüfung der Wahl auf Nichtigkeit über das Gericht ist bis jetzt noch nicht erfolgt. Und die Geschäftsführung hat in einer E-Mail an die Gewählten ihre Rechtsauffassung mitgeteilt und die beiden Mitglieder des WV bestätigt, dass die Sitzung nicht stattfinden wird. Folglich haben die Gewählten keine Freistellung erhalten, um an der Sitzung teilnehmen zu können.
Die Sorge ist nicht unbegründet, da einzelnen Mitgliedern bereits mitgeteilt wurde, dass es als unentschuldigtes Fernbleiben der Arbeit betrachtet wird. Die Mitglieder sind zwar gewählt, aber nach meiner Einschätzung noch nicht im Amt, da keine konstituierende Sitzung stattgefunden hat. Ein Anruf bei der örtlichen Gewerkschaft war leider ohne Erfolg, da Rechtsberatung Mitgliedern (mindestens 3 Monate) vorbehalten sei, so die Auskunft. Jetzt haben wir einen gewählten Betriebsrat (ohne konstituierende Sitzung), der sowohl von zwei Mitgliedern des WV als auch von der GF als nicht rechtsmäßig, sprich nicht existent, gesehen wird. Alle der Betriebsratarbeit zugeneigten Personen sind gerade ratlos, und man weiß nicht, ob man den Gang zum Arbeitsgericht wagen soll oder einen Anwalt beauftragen, auch wegen den Kosten, da aus Sicht des Arbeitgebers die Wahl nichtig ist und somit auch kein Betriebsrat existiert, und demzufolge auch keine Übernahme der Kosten erfolgt.
Es ist wahr, gelinde gesagt, der Arbeitgeber ist nicht wirklich darüber erfreut, logischerweise. Es ist zwar nur Flurfunk, aber es wird gesagt, dass bestimmte Kandidaten der arbeitgebernahen Liste unter immensen Druck stehen. Das Mitglied im Wahlvorstand, das die Entscheidung mitträgt, steht ebenfalls auf diese Liste. Anders kann ich mir diese Entscheidung nicht erklären.
20.01.2024 um 15:24 Uhr
Zitat Trauspiel :
- Die Sitzung fand nicht statt, da die Gewählten Sorge vor Konsequenzen, wie zum Beispiel Abmahnungen oder Kündigungen aufgrund unentschuldigten Fehlens am Arbeitsplatz, hatten.
Kandidaten, die ordnungsgemäß in den Betriebsrat gewählt wurden, stehen automatisch unter dem besonderen Kündigungsschutz für Betriebsratsmitglieder. Eine ordentliche Kündigung ist damit unzulässig (§ 15 Abs. 1 KSchG). Also mehr Mut Leute und ran an den Speck.
- Kurz vor der konstituierenden Sitzung haben zwei Mitglieder des Wahlvorstands eigenmächtig per Beschluss entschieden, dass die Wahl aufgrund von "Fehlern" (nicht näher begründet) und "massiver" Kritik der Belegschaft (ca. 12 Personen, davon die Hälfte Kandidaten der anderen Liste und Führungskräfte) ungültig sei, und daher die Sitzung nicht stattfinden darf, da nicht rechtsmäßig, und dass eine Wiederholung der Wahl geplant sei.
Das ist schlicht und ergreifend dummes Zeug. Eine BR'wahl, die ordnungsgemäß durchgeführt, dass Ergebnis festgestellt und veröffentlicht wurde, kann im nachhinein vom WV nicht expressis verbis für ungültig erklärt werden. Hierzu existiert zu Gunsten des WV keinerlei Rechtsgrundlage.Der hierzu vom WV gefasste Beschluss ist meiner Auffassung nach nicht nur rechtsunwirksam, sondern nichtig.
Zitat Olav HB : Der Vorsitzende des Wahlvorstandes sollte den Beschluss beiden Kolleg*Innen ignorieren und nochmals formal zu eine konstituierende Sitzung einladen. Hierzu braucht er kein Beschluss des Wahlvorstandes, dies ist seine Pflicht nach der Wahlordnung.
Genau so sieht's aus.
20.01.2024 um 15:35 Uhr
In bezug auf die Freistellung der BR-Mitglieder für erforderliche BR-Tätigkeiten besteht ein grundlegendes Mistverständis. Der Arbeitgeber muss die BR-Mitglieder nicht "freistellen" im Sinne von "Du darfst teilnehmen", sondern das betreffende BR-Mitglied hat sich bei sein Vorgesetzen abzumelden und zu sagen "ich mache jet BR-Arbeit und bin voraussichtlich gegen XX Uhr wieder zurück an meinem Arbeitsplatz. Hierbei hat das BR-Mitglied ein sehr großen Ermessensspielraum. Zweifelt der AG die Erforderlichkeit an, kann er diese vom Arbeitsgericht überprüfen lassen. In der Regel stehen die Arbeitsgericht da auf der Seite des BR-Mitglieds, nur wenn offensichtlich ist, dass bei vernünftige Überlegung und Abwägung die Erforderlichkeit nicht geben ist, bekommt der Arbeitgeber recht. Auch wenn sich im nachhinein herausstellen sollte, dass mit neue Erkenntnisse die Erforderlichkeit fraglich sei, so schaut das Arbeitsgericht immer darauf, ob zum Zeitpunkt der Entscheidung unter Berücksichtigung der dem BR-Mitglied bekannte Tatsachen, das BR-Mitglied hätte annehmen dürfen, die Erforderlichkeit sei gegeben. Somit kann der AG zwar mit "unentschuldigtes Fehlen" drohen, eine Klage dagegen wäre aber mit an Sicherheit grenzenden Wahrscheinlichkeit erfolgreich. Ich würde in Deinem Fall die Füße noch eben ruhig halten, bis der Frist zur Anfechtung des Wahlergebnisses abgelaufen ist und dann die Katze aus dem Sack lassen. Die BR-Mitglieder müssen sch auch nicht um die Kosten einer Anfechtung fürchten, sie dürfen aufgrund der ihr bekannte Tatsachen davon ausgehen, dass sie gewählt wurden. In dem Fall trägt der Arbeitgeber die Kosten nach §40 BetrVG die Kosten einer Auseinandersetzung vor Gericht.
In Bezug auf die GEwerkschaft würde ich auch nicht an die Rechtsberatung heran treten, sondern an die für die Unterstützung verantwortliche Sekretär*Innen. Allerdings zeigt diese Situation, dass man zwar alleine alles Schlucken kann was dem Arbeitgeber auf dem TIsch bringt, aber nur gemeinsam mit alle Andere Tischgäste das Menue bestimmen kann. Mit alle, zum teil durchaus berechtigten, Kritik die man an die Gewerkschaften haben kann (und ich bin der letzte der da stil ist...), nur gemeinsam kann man was erreichen. Abgesehen einmal von dem Rechtsschutz.
Vielleicht gibt es aber auch ein engagierten Anwalt für Arbeitsrecht in Deiner Nhe der bereit ist, so kleine Hinweise auf Vorgehsnweisen zu geben.
20.01.2024 um 15:37 Uhr
PS: Du kannst mich auch gerne direkt kontaktieren: olav_br@special-projects.de mfg Olav van Gerven Bremen
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