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Urlaubsstaffelung nach dem Alter

V
verBRecher
Nov 2016 bearbeitet

Moin BR`s, wir wollen einen Aushang zum Gerichtsurteil, welches die Urlaubsstaffelung nach dem Alter für rechtswiedrig hält, machen. Unsere GF sagt, wir brauchen das nicht, da wir nicht an den Tarifvertrag gebunden sind. Da aber das Gericht dieses Urteil mit dem AGG begründet, halten wir es für richtig, das es auch bei uns gilt, und die MA unter 40 bzw 30 einen Anspruch auf Angleichung nach oben haben. Was sagt ihr, dürfen wir das oder stören wir damit den Betriebsfrieden? Den Anspruch muß ja jeder individualrechtlich durchsetzen. Aber wir als BR haben doch die Pflicht die MA über neue Urteile zu informieren oder nicht? Danke vom verBRecher.

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Community-Antworten (7)

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Kulum

15.10.2012 um 16:20 Uhr

gewagter Nick ;)

Euer Brett, ihr bestimmt. Ihr könnt auch Urteile aushängen, die momentan gar keine Relevanz in eurem Unternehmen haben. Das liegt ganz bei euch.

Was das angesprochene Urteil betrifft, da liegt euer Chef so was von daneben. Natürlich ist der nach dem Alter gestaffelte Urlaub auch dann nicht AGG konform, wenn der AG das per Arbeitsvertrag selber regeln möchte und nicht per verdi TV übergeholfen bekommt. Übrigens, das AGG muss der Chef eh aushängen bzw. an geeigneter Stelle auslegen. Die Urlaubsregelung im TV war eine Benachteiligung nach dem Alter (nämlich die Benachteiligung jüngerer AN). Ob das aber nun im TV oder im AV geregelt wird, eine Benachteiligung bleibt es allemal

N
Nubbel

15.10.2012 um 17:18 Uhr

+Unsere GF sagt, wir brauchen das nicht, da wir nicht an den Tarifvertrag gebunden sind

+Was das angesprochene Urteil betrifft, da liegt euer Chef so was von daneben

kulum, wenn wir von diesem urteil sprechen 9 AZR 529/10 hat der arbeitgeber sowas von recht!

verbrecher, das urteil hat für euch keine gültigkeit. trotzdem ist es richtungsweisend. du schreibst nichts wie bei euch der urlaub geregelt ist. davon hängt es ab, was geht und was nicht.

K
Kulum

15.10.2012 um 17:29 Uhr

"kulum, wenn wir von diesem urteil sprechen 9 AZR 529/10 hat der arbeitgeber sowas von recht!"

Dazu würde mich schon deine Begründung interessieren. Mir sagt die Urteilsbegründung etwas ganz anderes und ist nach meinem Verständnis auch individualrechtlich anzuwenden.

"Nach § 2 Abs. 1 Nr. 2 AGG gelten die Diskriminierungsverbote der §§ 1, 7 AGG AUCH für die in kollektivrechtlichen Vereinbarungen..."

H
Hoppel

15.10.2012 um 20:48 Uhr

@ All

Sollte man NICHT übersehen, dass das AGG auch den § 10 beinhaltet...

Und sollte man ebenfalls NICHT vergessen, dass auch der überarbeitete TVöD eine Altersstaffelung bzgl. Urlaub enthält. Allerdings gibt es dafür jetzt eine Begründung und eine solche fehlte im alten TVöD schlicht weg und einfach.

Als AG würde ich glatt auf die Idee kommen, Betriebstreue mit zusätzlichen Urlaubstagen belohnen zu wollen... Der gesetzliche Mindestanspruch bliebe selbstverständlich unberührt!

V
verBRecher

16.10.2012 um 11:08 Uhr

Unser Urlaub ist per AV gestaffelt nach dem Alter geregelt

gewagter Nick ;)

  • ergibt sich aus der Sichtweise unserer GF auf unsere Tätigkeit. (kommt einem jedenfalls manchmal so vor)
P
Petrus

16.10.2012 um 12:46 Uhr

Unser Urlaub ist per AV gestaffelt nach dem Alter geregelt

§7 (2) AGG: "Bestimmungen in Vereinbarungen, die gegen das Benachteiligungsverbot des Absatzes 1 verstoßen, sind unwirksam."

Da die Vereinbarung einer Alterstaffelung im AV gegen das Benachteiligungsverbot wegen des Alters verstößt, ist sie unwirksam. Noch klarer kann das nicht im Gesetz stehen.

K
Kulum

16.10.2012 um 13:02 Uhr

Petrus

Hoppel hat drauf hingewiesen, §10 AGG gibt dem AG durchaus die Möglichkeit Unterschiede zu machen. Auch wenn das bisher Geschriebene keinen Hinweis darauf gibt, dass eine entsprechende Begründung im AV enthalten ist, könnte es dennoch der Fall sein.

Aber wir bewegen uns von der ursprünglichen Frage weg. Es ging nur darum ob der BR das Urteil am schwarzen Brett aushängen darf oder nicht. Und die Antwort ist ganz klar: Natürlich darf er!!! Ich würde ein versuchtes Verbot des AG schon fast als Behinderung der BR-Arbeit werten (nein, ich winke nicht mit §119), wenigstens aber als Verstoß gegen das Gebot der vertrauensvollen Zusammenarbeit.

Hoppel

Das der AG dann künftig auf die Idee kommen könnte Betriebszugehörigkeit zu belohnen, hat zum einen nur am Rande mit dem Alter zu tun, außerdem hat er immer noch das Problem mit den alten Verträgen. Die lassen sich in aller Regel nicht wie ein TV alle Nase lang anpassen. Auch das der TVöD im Nachgang an das Urteil angepasst wurde ändert die Urteilsbegründung kein Stück. IMHO bleibts dabei, enthält der AV keine entsprechend plausible Begründung muss der Urlaub nach oben angepasst werden. Vermutlich wird das jeder individualrechtlich einklagen müssen, aber der Chef dürfte aus der Nummer nicht rauskommen.

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