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GKH im CGB für nicht tariffähig erklärt Urteil LAG Hamm

B
BRPOPP
Jul 2017 bearbeitet

Hallo BR-Gemeinde, wir haben von einem Urteil erfahren das große Auswirkungen auf unseren Betrieb hat.

"LAG Hamm, Urteil vom 23.9.2011, 10 TaBV 14/11

Die winzige Christlichen Gewerkschaft für Kunststoffgewerbe und Holzverarbeitung (GKH) kann keine wirksamen Tarifverträge abschließen - das hat das Landesarbeitsgericht Hamm am Freitag entschieden. In der Begründung heißt es, der Gewerkschaft fehle es an sozialer Macht, um faire Tarifverträge zu erzielen. "

Unser AG ist mit dem AG-Verband an diesen TV gebunden. Es heißt das der TV ungültig ist. Welche auswirkungen hat dieses Urteil nun aktuell? Der AG-Verband muß sich nun eine neue Tarifpartei suchen, aber sind die Vereinbahrungen nun alle Ungültig? Es stellt sich nun auch die Frage ob wir unseren Anwalt damit beauftragen die Situation für uns zu klären. Vielen Dank für Eure Info´s

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Community-Antworten (5)

G
gironimo

19.10.2011 um 16:15 Uhr

Diese sogenannte Gewerkschaft hat ja "Tarife" vereinbart, die eine angemessene Vergütung von Leiharbeitnehmern in Betrieben unterlaufen hat. Daher sind die DGB-Gewerkschaften dagegen Sturm gelaufen.

Ich würde mich an eine der DGB-Gewerkschaften wenden (je nach Zuständigkeit), z.B. Ver.di oder Metall. Dort kannst Du sicherlich ausführlich Informationen zu diesem Thema erhalten.

R
rkoch

19.10.2011 um 16:40 Uhr

Welche auswirkungen hat dieses Urteil nun aktuell?

Keine.... Zumindest keine positiven.....

Fakt ist: Tarifverträge gelten unmittelbar und zwingend nur für tarifgebundene, d.h. nur für Mitglieder in der tarifschließenden Gewerkschaft. Davon dürfte es bei Euch nur wenige (wenn überhaupt) geben. I.d.R. dürften also Eure Arbeitsverträge eine Verweisklausel haben (es gelten die TV der GKH). Das dieser Tarifvertrag nun faktisch ungültig ist beendet zwar die Tarifbindung, nicht aber den Verweis. Die in diesem Tarifvertrag vereinbarten Regeln gehen also in Euren Arbeitsvertrag über (sonst würde ein undefinierter Zustand entstehen da Euer Arbeitsvertrag vermutlich keine eigenständigen, vom TV abweichenden Klauseln enthält). Da die GKH nun keine neuen TV mehr abschließen kann, wird es natürlich auch keine Tariferhöhungen mehr geben. Alles wird so eingefroren wie es jetzt ist!

Der AG-Verband muß sich nun eine neue Tarifpartei suchen

Das könnte so sein, verpflichtet dazu sind sie nicht. Sie laufen dann eben als OT (Ohne Tarif)-Verband weiter. Aber wenn, dann hat es erneut nur Auswirkungen auf AN mit "echter" Tarifbindung, d.h. die dann Mitglied in der entsprechenden GEW sind. Für alle anderen hängt es davon ab was Euer AG macht. Wenn er auf den Vertrag pocht und sagt: Es gelten die mit der GKH geschlossenen Tarifverträge weiter, tja dann bleibt das so. Nur wenn er mit Euch vereinbart (wozu es reicht das er es Euch so mitteilt und ihr nicht widersprecht) das die neuen TV gelten, gut für Euch.... Wahrscheinlicher aber ist das Euer AG in den OT-Verband wechselt wenn sein jetziger Verband mit der IGM anbandelt.

aber sind die Vereinbahrungen nun alle Ungültig?

Die TV ja, aber sie leben in Euren Verträgen weiter.

Es stellt sich nun auch die Frage ob wir unseren Anwalt damit beauftragen die Situation für uns zu klären.

Als BR? Könnt ihr versuchen. Da aber das ganze Vertragsrecht und nicht Betriebsverfassungsrecht ist - und auch nicht vor Gericht läuft - tritt er als Sachverständiger auf, also bekommt ihr den nur wenn ihr ihn selbst bezahlt oder darüber eine Vereinbarung mit Eurem AG trefft (der wird Euch was Husten....). Wenn, dann wendet Euch an den DGB. Aber auch die werden Euch nur helfen wenn ihr Mitglied seid - oder in die entsprechende GEW eintretet (IGMetall, die ist auch für Holz, Kunststoff zuständig).

Ich impliziere die Frage:

und wie weiter?

Tja. Möglichst geschlossen in die IGM eintreten und einen Haustarif verhandeln - oder dem AG nahelegen in den Flächentarif einzutreten. Oder: alles so lassen wie es ist.

BTW: Beachte: Das äquivalente Urteil zur Leiharbeit hat wesentlich weiter reichende Folgen für die AN, denn dort ist Kraft GESETZ geregelt, das TARIFLOSE Leih-AN Anspruch auf die selben Arbeitsbedingungen inkl. Lohn haben wie vergl. AN im Entleihbetrieb. Nur trifft das auf Euch ja nicht zu! Und selbst dort waren die Auswirkungen eher minimal, da die AN dies selbst einklagen müssten und mit den TV des DGB nur unwesentlich bessere TV als Alternative zur Verfügung standen.

P
Petrus

19.10.2011 um 16:52 Uhr

@BRPopp Die "Tarifverträge" dieser Eben-doch-nicht-Gewerkschaft sind nicht ungültig, sondern nichtig. Sie haben also nie existiert... Falls es dort also Regelungen gab, die die ArbN schlechter stellen als das Gesetz, gilt jetzt die gesetzliche Regelung. Falls dort tatsächlich Regelungen existiert haben, die besser waren, als im Gesetz, müsste man prüfen, ob die als "betriebliche Übung" anzusehen wären. Und wenn ihr Leiharbeiter seid, gilt "Equal pay & equal treatment" - und zwar nicht nur ab sofort, sondern rückwirkend! Dürfte ein Riesenbatzen Geld für die MA direkt bzw. für die Sozialkassen (und damit indirekt für die MA) sein. In jedem Fall solltet ihr euch dringend an gironimos Rat halten: IGM oder ver.di kontaktieren.

Nachtrag: Falls ihr im Bereich eines "allgemeinverbindlichen" Tarifvertrages seid, gilt automatisch (und ebenfalls rückwirkend) dieser. (BAG, Urteil vom 15. 11. 2006 - 10 AZR 665/05)

R
rkoch

19.10.2011 um 17:42 Uhr

@petrus

Da der TV "Kunststoffgewerbe und Holzverarbeitung" maßgebend war gehe ich davon aus das Leiharbeit ausscheidet. Aber wichtig und durchaus korrekt: Es ist nicht auszuschließen das dieser christliche TV gesetzliche Öffnungsklauseln nutzte um eine schlechtere als die gesetzliche Regelung zu etablieren. Danke die Variante hab ich glatt übersehen.

Die Sache mit der betrieblichen Übung kannst Du IMHO als gegeben annehmen, nicht weil es eine "betrieblichen Übung" wäre (die ja auf eine "freiwillige Leistung" des AG aufsetzt), sondern wegen des Vertrauensschutzes (von dem die betriebliche Übung ja ein Spezialfall ist).

Aber nochmal: Im Falle das gesetzliche Regelungen besser sind (z.B. §7 ArbZG oder §622 BGB) als der nichtige TV müssen die AN die Anwendung der gesetzlichen Regelungen gerichtlich erzwingen so weit der AG nicht von sich aus die gesetzlichen Regelungen anwenden will.

B
BRPOPP

20.10.2011 um 09:29 Uhr

Morgen Kollegen, mit Leiharbeit hat das bei uns nichts zu tun. Diese Pseudo-Gewerkschaft hat bei uns keinerlei Mitglieder. Ein Drittel der Belegschaft ist bei der IGM. Es gibt einige Arbeitsverträge die auf den aktuell gültigen TV für´s Schreinerhandwerk verweisen, aber auch einige in denen keinerlei Hinweis auf einen TV vermerkt ist. Bei denen kann ich also davon ausgehen, dass die im AV geschriebenen Vereinbarungen gültig sind!? Soweit mit aktueller Rechtsprechung vereinbar natürlich. Wir haben gestern in unserem Monatsgespräch das Thema angeschnitten, seine Reaktion war ziemlich relaxt. Er hält sich an das was der Schreinerfachverband-Bayern macht. Da ist unsere Hoffnung natürlich, dass dieser sich mit der IGM zusammen tut. Hat in Baden-Württemberg ja auch funktioniert. Die IGM wird heute kontaktiert, mal schauen ob die mehr wissen.

Vielen Dank für Eure Kommentare! Gruß BRPopp

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