W.A.F. LogoSeminare

Arbeitszeitänderung

B
Bengel
Jan 2018 bearbeitet

Hallo zusammen! Folgende Frage: In unserem Haus gibt es seit kurzem eine Arbeitszeiten- und Pausenregelung mit der Kernarbeitszeit von 5.00 bis 22.00 Uhr. Es gibt Kollegen, die schon immer um 5 Uhr angefangen haben zu arbeiten, jedoch dies nicht im Arbeitsvertrag niedergeschrieben ist. Jetzt soll angeblich dieser Arbeitszeitenbeginn generell von der Geschäftsleitung auf 5.30 Uhr verschoben werden. Können sich die MA dagegen wehren oder müssen sie die Verschiebung hinnehmen. Angeblich sei diese Arbeitszeitverschiebung nicht mitbestimmungspflichtig.

1.72502

Community-Antworten (2)

P
paula

03.06.2011 um 14:15 Uhr

Das Mitbestimmungsrecht des Betriebsrates ergibt sich aus § 87 BetRVG.... aber das sollte der BR wissen!

S
Schlingel

03.06.2011 um 20:48 Uhr

eine Kernarbeitszeit von 17 Stunden , Respekt!

Ihre Antwort