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Dieser Beitrag ist vor 14 Jahren entstanden. Gesetzliche Regelungen und Rechtsprechung können sich seitdem geändert haben.

Arbeitszeitkonto?

M
manfredw
Jan 2018 bearbeitet

Hallo ich habe bei mir folgendes Problem: Ich bin bei einer Zeitarbeitsfirma halbtags angestellt, in der vermittelten Firma gibt es ein Zeiterfassungsgerät und auch ich habe eine Karte zum ein/aus loggen. Nun habe ich von der Sachbearbeiterin der Zeitkonten erfahren dass meine Zeitarbeitfirma verlangt meine Kommen- und Gehen - zeiten Wochentags immer auf 8:00 und 16:30 und Freitags auf 8:00 und 12:15 zu ändern, obwohl ich täglich immer früher beginne und später ende. Meine Halbtagsstelle fülle ich mit einer Kollegin im Wechsel aus eine Woche Mittwoch bis Freitag darauf folgend Montag bis Dienstag. In meinem Arbeitsvertrag mit der Zeitarbeitsfirma ist eine monatliche Arbeitszeit von 86,67 Stunden vereinbart. Die entspricht einer durchschnittlichen Arbeitszeit von 20 Stunden pro Woche. Da mein Arbeitsbetrieb aber immer Freitags bereits um 12:15 schließt kann ich somit nicht meine Wochenstunden erfüllen, songarnicht wenn mein Arbeitszeitkonto täglich auf die Sollstunden geändert wird. Die Zeitarbeitsfirma möchte nun Urlaubstage zum Ausgleich der angefallenen Minusstunden einsetzen. Nun meine Fragen: Ist das nachträgliche verändern der Kommen und Gehenzeiten so statthaft und dürfen Urlaubstage zum Ausgleich der Stundenkontos herangezogen werden? MfG Manfred W

82301

Community-Antworten (1)

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rkoch

31.05.2011 um 10:26 Uhr

Schau doch mal in Deinem Arbeitsvertrag welcher TV für Dich gilt! Ich tippe auf IGZ.

Damit gilt: 3.1.3. Die monatliche Arbeitszeit wird an die des Entleihers angepasst. Beginn und Ende der täglichen Arbeitszeit einschließlich der Pausen und die Verteilung der Arbeitszeit auf die einzelnen Wochentage richten sich nach den im jeweiligen Entleiherbetrieb gültigen Regelungen bzw. Anforderungen des Entleihers.

Ergo: Auf die bei Deinem Entleiher geltenden AZ-Regelungen darf Dein AG keinen Einfluß nehmen. Wenn dort Gleitzeit herrscht und damit die gesamte Anwesenheitsdauer für alle AN gilt, dann muß sie auch für Dich gelten.

Nimmt Dein AG widerrechtlich Einfluß derart das er gegen diesen § verstößt gilt:

AÜG §3: (1) Die Erlaubnis oder ihre Verlängerung ist zu versagen, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, daß der Antragsteller

  1. die für die Ausübung der Tätigkeit nach § 1 erforderliche Zuverlässigkeit nicht besitzt, insbesondere weil er die Vorschriften des Sozialversicherungsrechts, über die Einbehaltung und Abführung der Lohnsteuer, über die Arbeitsvermittlung, über die Anwerbung im Ausland oder über die Ausländerbeschäftigung, die Vorschriften des Arbeitsschutzrechts oder die arbeitsrechtlichen Pflichten nicht einhält;

Damit riskiert der AG die Verlängerung seiner Überlassungserlaubnis. Das wäre natürlich ein gefundenes Fressen für z.B. die GEW. Also wende Dich doch mal an die..... Verliert Dein Verleiher die Erlaubnis werden alle zu diesem Zeitpunkt verliehenen AN bei ihren Entleihern fest eingestellt....

Abgesehen davon: Wenn Dein AG das Recht hätte feste Arbeitszeiten für Dich zu verlangen, dann gilt für Dich natürlich das Du nur noch zu diesen Zeiten arbeiten musst. So weit Du damit nicht mehr auf Deine Stunden kommst wäre das genau genommen wieder das Problem des AG, denn er kommt in den so genannten "Annahmeverzug". Normalerweise würde §3.2 MTV IGZ die Differenz über das Gleitzeitkonto ausgleichen, allerdings läßt dieses nur minus 21 Stunden zu. Eine Regelung was bei unterschreitung dieser Grenze gilt ist nicht vereinbart, aber aus §3.2.2 würde ich in analoger Anwendung annehmen das Dein AG verpflichtet wäre Dir die Möglichkeit zu geben die Zeit hereinzuarbeiten - oder Dich fürs nicht-arbeiten zu bezahlen.

Faktisch sind das aber alles Schüsse ins Blaue. Leiharbeitnehmer gehören i.d.R. nicht zu der Klientel die ihre Rechte auch durchsetzen, insofern ist die Decke der relevanten Rechtsprechung recht dünn. z.B. die Sache mit dem Entzug der Überlassungserlaubnis ist IMHO bislang noch nie durchgezogen worden obwohl ich überzeugt bin das ein großer Anteil der Verleiher eigentlich nach diesem § als Verleiher keine Erlaubnis haben dürften. Aber wo kein Kläger.... Deshalb nochmal mein Tip: Wende Dich an die GEW, werden Mitglied (so sie Dir nicht auch so helfen) und laß Dich beraten....

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