Erstellt am 30.05.2011 um 09:53 Uhr von brkepd
Nun, dann einfach vor 22 Uhr nochmal 15 min pause machen. Da wird die Zeit dann nicht automatisch vom System abgezogen.
Bei uns ist das in etwa so ähnlich. Nach 9h werden ja nochmal 15min abgezogen. Also machen unsere Leute auch noch die Pause und verschenken sie nicht.
Warum betrifft dies nur den einen Kollegen? Warum kann er keine 30min Pause machen?
Erstellt am 30.05.2011 um 10:44 Uhr von Ulrik
Es betrifft mehrere Kollegen, dieser eine kam stellvertretend für die anderen.
Warum die MA ihre Mindestpause nicht machen, kann ich nicht nachvollziehen. Die Gelegenheiten dazu sind gegeben. Teilweise wollen sie nicht, weil ne Viertelstunde reicht, um ein Brot zu essen. Oder auch, um früher wieder Abschlüsse (CAll Center, Provision) zu generieren.
Der Abzug der restlichen Pause ist auch für jeden ok, nur eben die Frage, ob das vom Ende der AZ sein muß.
Ich selbst sehe es wie Du, daß die Leute ihre Pause machen sollen.
Erstellt am 30.05.2011 um 11:03 Uhr von Südmann
das passt nicht zusammen
1. muß der AG die Pausen vor Arbeitsbeginn festlegen, er kann bestenfalls noch einen Zeitkorridor festlegen(ein paar Stunden), darf es den AN aber nicht grundsätzlich selber überlassen, ob und ggfs wann sie für wielange eine Pause einlegen
2. besteht ein Mitbestimmungsrecht des BR bei der zeitlichen Festlegung der Pausen
zudem hat der BR auch zu überprüfen und ggfs dafür zu Sorgen, daß die Pausen in ausreichender Form gewährt und genommen werden (§ 80 Abs.1Pkt1BetrVG)
also versagt hier sowohl der AG als auch der BR
und es sind klare Regeln zu schaffen
zu beachten wäre, daß Pausen als -Arbeitszeitunterbrechung- gelten sollen,
um dem Erholungscharakter Rechnung zu tragen
Wenn sie also am Anfang oder am Ende der Arbeitszeit liegen sollen, wären es keine Pausen im Sinne des Gesetzes
Erstellt am 30.05.2011 um 11:05 Uhr von Kölner
@Ulrik
Ich würde den Spieß ja umdrehen; als Betriebsrat meine ich!
Da die Lage der Pause ganz offensichtlich nicht mitbestimmt ist (?), der AG es geduldet hat, dass der Kollege um XX Uhr nur 15 Minuten Pause gemacht hat, es zudem Nachweise (?) gibt, dass der Kollege zu jeder anderen Zeit gearbeitet hat, liegt eine Vergütungspflicht vor. - Das nachträgliche Abziehen der Pausenzeit ist demnach so oder so nicht in Ordnung.
Achja:
Nach 6 Stunden AZ muss eine 1/2 stündige Pause eingehalten werden (bei weniger als 9 Std. tägliche AZ). Wenn man es genau nimmt, dann müsste man die fehlende Pausenzeit um 21 h abziehen. ;-)
Erstellt am 30.05.2011 um 11:21 Uhr von Ulrik
@Südmann
Das Versagen des BR kann ich so nicht stehen lassen. Die Pausengestaltung wurde so flexibel gestaltet, weil eine fixe Fetlegung nicht machbar ist.
Wir sind ein Call Center, und der betroffene Bereich ist ein Inbound-Service-Line Bereich.
Da kann man nicht sagen, die Leute gehen um 15 Uhr in Pause, wenn dann entsprechend viele Anrufe reinkommen. Werden diese nicht angenommen, zieht der Auftraggeber die Massnahme ab und die Leute stehen auf der Strasse.
Daher diese "flexible" Regelung.
Aber der Hinweis von Kölner hilft mir weiter, wegen der 6 Stunden. Mal schauen, ob das hinkommt. Allerdings dürfen die Pausen ja in Intervalle von 15 Minuten aufgeteilt werden!?
Erstellt am 30.05.2011 um 11:33 Uhr von Kölner
@Ulrik
...aber nur, wenn der BR zustimmt/zugestimmt hat.
Erstellt am 30.05.2011 um 11:36 Uhr von Südmann
na ja, Versagen des BR hört man nicht gerne, aber ich sehe das mal so,
wenn er seine Mitbestimmungsrechte und Überwachungspflichten nicht richtig wahrnimmt
auch im Unterschied zwischen "Flexibilität" bei der Pausenregelung
und eben anderseits überhaupt keiner Festlegung
da bleibt nämlich ein ziemlicher Spielraum dazwischen, wie man das Thema händeln könnte
BAG, 29.10.2002 - 1 AZR 603/01
1. Eine Ruhepause liegt nur vor, wenn spätestens zu Beginn der Arbeitsunterbrechung auch deren Dauer feststeht.
(BAG 27.02.1992 4 AZR 478/88)
Der Arbeitgeber hat seine Pflicht, eine Ruhepause zu gewähren, nicht erfüllt, wenn er einer Gruppe von Arbeitnehmern überlassen hat, einvernehmlich die Ruhepause zu regeln, die Arbeitnehmer aber eine Regelung, aus der sich für den Einzelnen eine im Voraus festliegende Unterbrechung der Arbeitszeit ergibt, nicht getroffen haben oder eine von ihnen getroffene Regelung nicht durchführen. (BAG 27.02.1992 4 AZR 478/88)
Kölner hat aber bezüglich der Vergütungspflicht recht
die ist unabhängig von einem evtl. begangenen Verstoß gg, das ArbZG zu sehen
Erstellt am 30.05.2011 um 16:34 Uhr von Südmann
noch was : das BAG hat die früher übliche 15 min-Regel gekippt
nunmehr hält es auch 8 min für eine zulässige Kurzpause (9 AZR 139/08 vom 13.10.2009),
da sich - man höre - nach arbeitswissenschaftlichen Erkenntnissen bereits nach 3-5 min ein nennenswerter Erholungswert einstellt
Erstellt am 30.05.2011 um 16:40 Uhr von Kölner
@südmann
Ich habe gehofft, dass dieses Urteil nicht genannt wird. Man kann solche Rückschlüsse wie Du sie tätigst sicherlich ziehen - allerdings: Es ging um Straßenbahnfahrer!
Erstellt am 30.05.2011 um 16:54 Uhr von blackseven
Nicht nur für Straßenbahnfahrer.
Die Tarifpartner von Schicht- und Verkehrsbetrieben sind nach § 7 Abs. 1 Nr. 2 ArbZG ermächtigt, abweichend von § 4 Satz 2 ArbZG auch kürzere Zeitabschnitte als 15 Minuten als Ruhepausen zu vereinbaren.
Die Tarifpartner können für einen Schichtbetrieb Kurzpausen von fünf Minuten am Ende einer jeden vollen Stunde vereinbaren.
Erstellt am 30.05.2011 um 17:09 Uhr von Südmann
Kölner,
insbesondere wenn man die rn 42 wörtlich zitiert :
"Kurzpausen von mindestens 8 Minuten haben regelmässig eine angemessene Dauer
im Sinne von § 7 Abs.1 Nr. 2 ArbZG"
könnte man sich schon zu dieser Aussage hinreißen lassen.....
http://www.fahrpersonalrecht.de/inhalte/pdf/Rechtsprechung/BAG/BAG%20-%20Lenkzeitunterbrechungen-Kurzpausen%209%20AZR%20139%2008.pdf
Erstellt am 30.05.2011 um 17:18 Uhr von Kölner
@Südmann
...wie furchtbar.