Feiertagsauslgeich bei Schichtarbeit
Hallo Zusammen,
Ich habe mal eine Frage zum Feiertagsausgleich in der Schichtarbeit.
Ich stelle erstmal unsere Situation dar.
Bei uns gibt es im Arbeitsvertrag eine vereinbarte Monatstundenzahl, in der Regel werden wir 5 Tage die Woche geplant, manchmal auch 6 Tage aber die Woche darauf dann nur 4. also so das wir wirklich durchschnittlich 5 Tage die Woche arbeiten, im Zeitraum von 7 - 24 Uhr Mehrarbeit gibt es eher selten.
die Stundenzahl variiert pro Tag mal zwischen 6 und 9 stunden jenachdem wie wir gebraucht werden durch ein AZK werden uns allerdings immer die vertraglich vereinbarten Stunden bezahlt. Das AZK wird immer von der Einsatzplanung im Auge behalten das gegenfalls mal verlängert oder verkürzt wird um nicht zu weit in eine Richtung zu driften.
Nun zu meiner Frage.
Nehmen wir an eine MA wird folgender maßen geplant.
Montag Schicht Dienstag Schicht Feiertag Mittwoch Schicht Donnerstag Schicht Freitag Schicht Samstag frei Sonntag frei
da er nun 2 Tage frei hat und die Wochenstundenzahl auch im Durschschnitt liegt +/- 2 Stunden, argumentiert der AG so das der ihm zustehende Ersatzruhetag am Samstag (ohnehin Schichtfreier Tag) gewährt wird.
Er bekommt den Feiertag lediglich mit 50% bezahlt und erhält halt die ganz normale Anzahl an Stunden die er an dem tag gearbeitet hat, angerechnet.
einen Tarifvertrag unterliegen wir nicht, eine Sonderregelung im AV ist dazu nicht vorhanden bis auf die 50% am Feiertag.
Ist das so rechtens?
Community-Antworten (8)
26.05.2011 um 22:07 Uhr
@GastBR Das ist rechtens, weil es auch das BAG so entschieden hat.
26.05.2011 um 22:29 Uhr
hast du zufällig eine Rechtsquelle dazu?
26.05.2011 um 22:33 Uhr
GastBR Für die an Sonn- oder Feiertagen geleistete Arbeit ist dem Arbeitnehmer gemäß § 11 Abs. 3 Arbeitszeitgesetz (ArbZG) ein Ersatzruhetag zu gewähren. Das Bundesarbeitsgericht hat hierzu entschieden, dass der Ersatzruhetag an jedem Werktag und damit auch an einem ohnehin arbeitsfreien Samstag oder einem schichtplanmäßig freien sonstigen Werktag gewährt werden darf. Arbeitnehmern steht somit kein Anspruch auf bezahlte Freistellung an einem Beschäftigungstag zu. Die Vorschrift dient in erster Linie dem Gesundheitsschutz und will lediglich sicherstellen, dass Arbeitnehmer pro Sieben-Tage-Zeitraum einen Ruhetag haben.
Urteil des BAG vom 23.03.2006 6 AZR 497/05 Pressemitteilung des BAG
gefunden hier: http://www.finanztip.de/recht/arbeitsrecht/sonntagsarbeit-ersatzruhetag-samstag.htm
26.05.2011 um 23:06 Uhr
und was ist damit :
Die Sonn- oder Feiertagsruhe des § 9 oder der Ersatzruhetag des Absatzes 3 ist den Arbeitnehmern unmittelbar in Verbindung mit einer Ruhezeit nach § 5 zu gewähren, soweit dem technische oder arbeitsorganisatorische Gründe nicht entgegenstehen.
also Ruhetag + davor oder danach 11 Std = 35 Std zusammenhängend
und wenn die Ruhezeit in den Sonntag reinreichen soll, ginge das ? der wäre ja sowieso frei , oder dann nicht mehr, wenn er zusätzlich teilweise als "Ruhezeit"herhalten muß ?
jetzt bin ich mal gespannt....;-))
27.05.2011 um 11:08 Uhr
ich verstehe ehrlich gesagt die ganze diskussion hier nicht, bzw. die richtung der diskussion aber helft mir bitte wenn ich ganz daneben liege :)
im BGB § 193 ist vermerkt
"Sonn- und Feiertag; Sonnabend
Ist an einem bestimmten Tag oder innerhalb einer Frist eine Willenserklärung abzugeben oder eine Leistung zu bewirken und fällt der bestimmte Tag oder der letzte Tag der Frist auf einen Sonntag, einen am Erklärungs- oder Leistungsorte staatlich anerkannten allgemeinen Feiertag oder einen Sonnabend, so tritt an die Stelle eines solchen Tages der nächste Werktag."
ein feiertag ist ein BEZAHLTER freier tag.. also sind für diesen tag stunden zu schreiben. in der von gastbr beschriebenen woche kommen also zu den geleisteten stunden noch die vom feiertag (durchschnittlichen tagstunden) hinzu. also eine 6-tage-woche.. ?! diese stunden sind wiederum auszugleichen so dass sich ein ersatztag ergibt.
^^nachtrag: ehe ich geschlachtet werde.. man muss die feiertagsstunden auch nicht schreiben aber dann werden die stunden von der wochenarbeitszeit abgezogen so dass sich in diesem fall die wochenarbeitszeit um die stunden mindert aber das ergebnis ist das selbe.
27.05.2011 um 13:14 Uhr
@azrael Was hat die Fristberechnung mit Arbeitszeit zu tun? gar nichts! Die ist nur dafür da, um das Ende bestimmter Fristen zu regeln mehr nicht!
27.05.2011 um 16:41 Uhr
das ist wohl richtig @Forentroll
die Antwort von Nicoline hat alles was ich wissen wollte, das Urteil ist sehr aufschlussreich
Tausend Dank
28.05.2011 um 05:37 Uhr
@ forentroll
"..eine Leistung zu bewirken.." immer ganze sätze lesen.
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