Erstellt am 26.05.2011 um 20:07 Uhr von Kölner
@GastBR
Das ist rechtens, weil es auch das BAG so entschieden hat.
Erstellt am 26.05.2011 um 20:29 Uhr von GastBR
hast du zufällig eine Rechtsquelle dazu?
Erstellt am 26.05.2011 um 20:33 Uhr von nicoline
GastBR
Für die an Sonn- oder Feiertagen geleistete Arbeit ist dem Arbeitnehmer gemäß § 11 Abs. 3 Arbeitszeitgesetz (ArbZG) ein Ersatzruhetag zu gewähren. Das Bundesarbeitsgericht hat hierzu entschieden, dass der Ersatzruhetag an jedem Werktag und damit auch an einem ohnehin arbeitsfreien Samstag oder einem schichtplanmäßig freien sonstigen Werktag gewährt werden darf. Arbeitnehmern steht somit kein Anspruch auf bezahlte Freistellung an einem Beschäftigungstag zu. Die Vorschrift dient in erster Linie dem Gesundheitsschutz und will lediglich sicherstellen, dass Arbeitnehmer pro Sieben-Tage-Zeitraum einen Ruhetag haben.
Urteil des BAG vom 23.03.2006
6 AZR 497/05
Pressemitteilung des BAG
gefunden hier:
http://www.finanztip.de/recht/arbeitsrecht/sonntagsarbeit-ersatzruhetag-samstag.htm
Erstellt am 26.05.2011 um 21:06 Uhr von Südmann
und was ist damit :
Die Sonn- oder Feiertagsruhe des § 9 oder der Ersatzruhetag des Absatzes 3 ist den Arbeitnehmern unmittelbar in Verbindung mit einer Ruhezeit nach § 5 zu gewähren, soweit dem technische oder arbeitsorganisatorische Gründe nicht entgegenstehen.
also Ruhetag + davor oder danach 11 Std = 35 Std zusammenhängend
und wenn die Ruhezeit in den Sonntag reinreichen soll, ginge das ?
der wäre ja sowieso frei , oder dann nicht mehr, wenn er zusätzlich teilweise als "Ruhezeit"herhalten muß ?
jetzt bin ich mal gespannt....;-))
Erstellt am 27.05.2011 um 09:08 Uhr von azrael
ich verstehe ehrlich gesagt die ganze diskussion hier nicht, bzw. die richtung der diskussion aber helft mir bitte wenn ich ganz daneben liege :)
im BGB § 193 ist vermerkt
"Sonn- und Feiertag; Sonnabend
Ist an einem bestimmten Tag oder innerhalb einer Frist eine Willenserklärung abzugeben oder eine Leistung zu bewirken und fällt der bestimmte Tag oder der letzte Tag der Frist auf einen Sonntag, einen am Erklärungs- oder Leistungsorte staatlich anerkannten allgemeinen Feiertag oder einen Sonnabend, so tritt an die Stelle eines solchen Tages der nächste Werktag."
ein feiertag ist ein BEZAHLTER freier tag.. also sind für diesen tag stunden zu schreiben. in der von gastbr beschriebenen woche kommen also zu den geleisteten stunden noch die vom feiertag (durchschnittlichen tagstunden) hinzu. also eine 6-tage-woche.. ?! diese stunden sind wiederum auszugleichen so dass sich ein ersatztag ergibt.
^^nachtrag: ehe ich geschlachtet werde.. man muss die feiertagsstunden auch nicht schreiben aber dann werden die stunden von der wochenarbeitszeit abgezogen so dass sich in diesem fall die wochenarbeitszeit um die stunden mindert aber das ergebnis ist das selbe.
Erstellt am 27.05.2011 um 11:14 Uhr von Forentroll
@azrael
Was hat die Fristberechnung mit Arbeitszeit zu tun?
gar nichts!
Die ist nur dafür da, um das Ende bestimmter Fristen zu regeln mehr nicht!
Erstellt am 27.05.2011 um 14:41 Uhr von GastBR
das ist wohl richtig @Forentroll
die Antwort von Nicoline hat alles was ich wissen wollte, das Urteil ist sehr aufschlussreich
Tausend Dank
Erstellt am 28.05.2011 um 03:37 Uhr von azrael
@ forentroll
"..eine Leistung zu bewirken.." immer ganze sätze lesen.