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Dieser Beitrag ist vor 15 Jahren entstanden. Gesetzliche Regelungen und Rechtsprechung können sich seitdem geändert haben.

Arbeitsleistungen ohne Vergütungspflicht

P
Pietro
Jan 2018 bearbeitet

Hallo Ihr Vielwissenden,

ich habe eine Frage, die Ihr mir vielleicht beantworten könnt:

Gibt es Arbeitsleistungen, die keine Vergütungspflicht auslösen? Wenn ja, welche sind das, oder wo könnte ich so etwas nachlesen?

Lieben Dank für EureMithilfe.

Herzliche Grüße

98107

Community-Antworten (7)

S
Südmann

24.05.2011 um 17:37 Uhr

falsch gefragt, aber ich weiß, was du meinst ;-))

nein, gibt es nicht entweder sind es Arbeitsleistungen oder nicht

611,612 BGB

Ausnahme: pauschale Abgeltung von Überstunden aber : enge Grenzen bezüglich einer wirksamen Vereinbarung ansonsten unwirksam aufgrund AGB-Kontrolle (BGB § 307 )

L
Langarbeiter

24.05.2011 um 17:38 Uhr

Stelle doch einfach eine konkrete Frage!

K
kunzundhinz

24.05.2011 um 17:45 Uhr

Südmann stimmt so nicht ganz, denn es gibt bei Praktika durchaus, dass es keinen Anspruch auf Vergütung gibt. Und Praktikanten sollen ja nicht nur Kaffee trinken.

http://www.rechtsanwalt-kuprat.de/praktikum-3a-wann-koennen-praktikanten-eine-verguetung-verlangen-3f-_95.html

Da man also nicht weis was Pietro meint kann man nicht so pauschal antworten wie Du es getan hast. Es sei Du hast die besondere Glaskugel.

D
DonJohnson

24.05.2011 um 17:52 Uhr

dann versuche ich mal meine Glaskugel...

... ich sehe, dass der Fragesteller wissen möchte, ob die Überstunden mit seinem Gehalt entgolten sind....

Um die Rechtswirksamkeit dessen zu wissen, müßte man grundsätzlich erstmal die Formulierung im AV kennen. Ist diese pauschal gehalten (z.B. Die Überstunden sind mit dem Gehalt entgolten) ist diese Passage rechtlich nicht wirksam. Ist sie genau beschrieben (z.B. 20 Überstunden monatlich sind mit dem Gehalt entgolten) ist sie rechtslich einwandfrei.

Allerdings müßte man noch einen eventuellen TV betrachten. Steht in dem was anderes (günstiger für den AN) so ist der TV bindend, soforn er denn auch zu tragen kommt.

S
Südmann

24.05.2011 um 18:00 Uhr

nicht zu vergessen, Arbeitsleistungen, die dazu dienen, die Hauptarbeitspflichten erfüllen zu können, so z.b. gewisse Arbeitsvorbereitungszeiten, die ebenfalls nicht unbedingt der Vergütungspflicht unterliegen müssen

wie schon gesagt, falsch gefragt und deswegen interpretierungsbedürftig

ein weites Feld hoffentlich ist die 7er-Begrenzung rausgenommen..........;-))

S
SuzieQ

24.05.2011 um 18:05 Uhr

DonJohnson,

#Ist sie genau beschrieben (z.B. 20 Überstunden monatlich sind mit dem Gehalt entgolten) ist sie rechtslich einwandfrei.# Fast richtig. In Verbindung mit einem Pauschalbetrag. Und diese Vereinbarung zur Abgeltung geleisteter Mehrarbeit wird zwar ausgehend von dem Grundsatz der Vertragsfreiheit als zulässig erachtet, allerdings findet eine solche Abrede auch ihre Grenze in § 138 BGB.

D
DonJohnson

24.05.2011 um 18:41 Uhr

SuzieQ das habe ich nciht bestritten ;-)

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