Wer erhält das Übergangsmandat bei Zusammenschluss?
Hallo! Bei uns steht eine Verschmelzung mit anderen Tochtergesellschaften an. Es heißt, der größte Betrieb erhält das Übergangsmandat. Es werden drei Gesellschaften zusammen geschlossen. Unser jetziges Unternehmen, mit einer Betriebsstätte, hat die meisten wahlberechtigten Arbeitnehmer, eins der anderen Unternehmen hat mehrere Betriebsstätten, wobei jede der Betriebsstätten kleiner sind als wir. Aber als gesamtes Unternehmen (mit den verschiedenen Betriebsstätten) sind des insgesamt mehr wahlberechtigte Arbeitnehmer. Beispiel: GmbH A hat 150 Arbeitnehmer und nur eine Betriebsstätte mit einem Betriebsrat, GmbH B hat 200 Arbeitnehmer mit 4 Betriebsstätten mit je 50 Arbeitnehmer und Betriebsräten, GmbH C hat 50 Arbeitnehmer und ein Betriebsrat. Wer kann mir sagen, welcher Betrieb das Übergangsmandat erhält?
Community-Antworten (2)
09.11.2015 um 17:13 Uhr
also im § 21a Abs 2 BetrVG ist von Betrieben und nicht Unternehmen die Rede. Aus meiner Sicht also Betrieb A, der unverzüglich Wahlen einleitet muss.
09.11.2015 um 17:51 Uhr
Es könnte aber durchaus möglich sein, das die einzelnen Betriebstätten aufgrund ihrer Eigenart ihren eigenen BR behalten können(dürfen). Eine Verschmelzung bedeutet nicht auch gleichzeitig den "Verlust" des BR.
Am besten einen Sachverständigen hinzuziehen.
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