Erstellt am 12.01.2022 um 11:31 Uhr von RudiRadeberger
"Eine Mitbestimmungspflicht ist nicht gegeben, wenn der vom Arbeitnehmer gewünschte andere Arbeitsbeginn keinen kollektiven Bezug hat. Dieser Bezug fehlt, wenn die Interessen der anderen Arbeitnehmer nicht durch Arbeitsverdichtung, Mehrarbeit oder andere Auswirkungen berührt werden."
Ob es dadurch z.B. zu Arbeitsverdichtung für Kollegen kommt, kann hier niemand beurteilen.