Urlaub ist noch nie vefallen
guten Tag,
wenn in einer Firma noch nie seit Bestehen darauf gedrängt wurde, dass der Urlaub im lfd. Jahr genommen werden muss und auf einmal im Januar darauf bestanden wird, dass sämtlich angesammelter Resturlaub bis Ende März genommen werden muss, sonst verfällt er - ist das rechtens?
Community-Antworten (19)
12.01.2022 um 09:12 Uhr
Schau mal hier BUrlG, § 7, Abs.3 kann der AG meines Erachtens so anordnen
12.01.2022 um 09:52 Uhr
Hmmm für den Urlaub der über den gesetzlichen Mindesturlaub hinaus geht könnte ja eine betriebliche Übung entstanden sein. Dies müsste aber dann aber individuell eingeklagt werden....und ob sich das lohnt?????
12.01.2022 um 10:54 Uhr
Ich würde auch sagen, dass der Arbeitgeber da Recht hat.
Nur weil er vorher nicht so genau darauf geachtet hat entsteht für euch kein Recht worauf ihr das auch weiterhin machen dürft. Würde ich denken.
BUrlG, § 7, Abs.3 besagt sogar, dass der AN den Jahresurlaub rechtzeitig in dem Kalender Jahr nehmen soll.
Nur wenn betriebliche Gründe oder Gründe in der Person des Arbeitnehmers vorliegen, darf der Urlaub in das nächste Jahr genommen werden.
Hast du noch weitere Infos warum der Urlaub nicht genommen werden konnte?
12.01.2022 um 11:01 Uhr
ich würde auch bezweifeln, das bei einer derart klaren gesetzlichen Regelung, überhaupt eine betriebliche Übung entstehen kann.
12.01.2022 um 11:09 Uhr
es ging in der Vergangenheit nicht darum, dass der Urlaub nicht genommen werden konnte - der Urlaub wurde einfach angesammelt und niemand hat darauf hingewiesen, dass er in einem bestimmten Zeitraum genommen werden muss
12.01.2022 um 11:20 Uhr
naja ... ein AN sollte wissen, das der Urlaub im laufenden Jahr zu nehmen ist und die Übertragung bis Ende März eigentlich nur unter bestimmten Voraussetzungen machbar. Das einige Tarifverträge die Übernahme generell vorsehen ist eine nette Ausnahme.
12.01.2022 um 11:24 Uhr
"der Urlaub wurde einfach angesammelt und niemand hat darauf hingewiesen, dass er in einem bestimmten Zeitraum genommen werden muss"
Doch, das Bundesurlaubsgesetz weist darauf hin. Und Gesetze, die einen selbst betreffen, sollte man kennen.
Wenn ich immer bei Rot über die Ampel fahre, entsteht daraus auch keinen verkehrsbetriebliche Übung. Das ist beim fünfzigsten Mal immer noch verboten. Und die Polizei ist nicht verpflichtet, mich im Vorfeld darauf hinzuweisen.
12.01.2022 um 11:27 Uhr
Wir haben sehr viele Mitarbeiter in der Produktion, die fast nicht deutsch sprechen, sie kommen aus Vietnam, China und Korea. Gerade diese Kollegen möchten ihren Urlaub sammeln, da sich dann eine Heimreise "rentiert". Dies ging auch in der Vergangenheit
12.01.2022 um 11:30 Uhr
RudiRadeberger - es ist schon ein Unterschied ob ich im Strassenverkehr andere Teilnehmer gefährde oder ob ich nur meinen Urlaub sammeln möchte. Man kann immer Äpfel mit Birnen vergleichen
12.01.2022 um 11:54 Uhr
"Wir haben sehr viele Mitarbeiter in der Produktion, die fast nicht deutsch sprechen, sie kommen aus Vietnam, China und Korea. Gerade diese Kollegen möchten ihren Urlaub sammeln, da sich dann eine Heimreise"
Wie du selbst schreibst----die möchten----- Daraus entsteht aber keine Pflicht für den AG. Entweder trifft man mit dem AG eine Übereinkunft Einzelvertraglich oder aber per BV oder aber es geht halt nicht.
12.01.2022 um 12:01 Uhr
"es ist schon ein Unterschied ob ich im Strassenverkehr andere Teilnehmer gefährde oder ob ich nur meinen Urlaub sammeln möchte"
Ein Gesetz ist nicht weniger wirksam, nur weil dessen Missachtung weniger eklatante Folgen hat. Und das Bundesurlaubsgesetz gibt es ja nicht nur, um es unter einen wackelnden Tisch zu legen. Urlaub dient der Erholung. Und wenn ich Urlaub "sammle", unterschreite ich ja woanders meine gesetzlich vorgeschriebene Erholungszeit.
12.01.2022 um 12:01 Uhr
"Wir haben sehr viele Mitarbeiter in der Produktion, die fast nicht deutsch sprechen, sie kommen aus Vietnam, China und Korea. Gerade diese Kollegen möchten ihren Urlaub sammeln, da sich dann eine Heimreise"
das ist nachvollziehar, aber nicht der Sinn vom BUrlG. Der Sinn besteht darin, die Gesundheit und somit Arbeitsfähigkeit der Menschen zu erhalten, deshalb soll Urlaub auch nicht "gesammelt" sondern genommen werden, am besten gleichmäßig über das Jahr verteilt wobei mind. 1x 2 Wochen am Stück sein sollen. Wenn die MA jetzt den Urlaub aus 2 Jahren sammeln um dann 8 Wochen in die Heimat zu fahren, ist der Sinn von Erholungsurlaub nicht gegeben. Abgesehen davon, dürfte der AG sich damit auch "angreifbar" machen, weil er muss 4 Wochen Urlaub pro Jahr gewähren und sicherstellen.
12.01.2022 um 12:47 Uhr
eine betriebliche Übung entsteht bei solchen Sachverhalten nicht. Vielleicht hilft noch die Hinweispflicht aus https://www.bundesarbeitsgericht.de/entscheidung/9-azr-423-16/ Schau mal in Rn. 16. Keine Ahnung wie die Info nun gerade bei Euch gelaufen ist, aber am Ende wird das nicht dauerhaft helfen, da der AG seine Info ja entsprechend anpassen kann. Und wollen diese MA tatsächlich ihren Urlaub einklagen? Ich vermute eher nicht und der BR kann es nicht. Ich würde den MA als BR einfach erklären, warum dies so ist und die von dir geschilderten Defizite aufklären. Aber es ist doch völlig verständlich was der AG hier macht
13.01.2022 um 10:50 Uhr
Außer einer BV würde mir auch nicht mehr einfallen.
Ich möchte aber auch mal sagen, dass einige Aussagen von Forumsusern nicht so schön waren. Wenn man sich hier Hilfe holt möchte man nicht lesen: "Das muss man wissen was in dem Gesetzt steht"
13.01.2022 um 11:04 Uhr
@MVmachtmit Zu prüfen wäre ob eine BV zulässig wäre die besagt das der Urlaub auch über die gesetzlich Vorgeschriebene Zeit hinaus genommen werden kann.
13.01.2022 um 12:16 Uhr
Falls mehr als der gesetzliche Mindesturlaub gewährt wird, so könnte man über den zusätzlich gewährten Urlaub die Regeln frei vom BUrlG vereinbaren und damit auch ein Ansammeln über einen längeren Zeitraum. Das wäre mit AV oder BV möglich.
13.01.2022 um 12:57 Uhr
Ich frage mich immer woher die Annahme kommt, Urlaub über den gesetzlichen Mindesturlaub würde NICHT den Regeln im BUrlG unterliegen. grübel
13.01.2022 um 13:23 Uhr
Hinweispflicht des Arbeitgebers für Urlaubsverfall Arbeitgeber müssen ihre Mitarbeitenden jetzt rechtzeitig schriftlich darauf hinweisen, dass der Urlaub bis zum 31. Dezember oder bis zum Ende des Übertragungszeitraums, also zum 31. März des Folgejahres, in vollem Umfang genommen werden muss und er ansonsten mit Ablauf des Urlaubsjahres oder Übertragungszeitraums erlischt. Die Beweislast trägt der Arbeitgeber.
Hier musste das BAG seine bisherige Rechtsprechung zum Urlaubsverfall an EU-Recht anpassen. Der EuGH hatte zuvor entschieden, dass es unionsrechtswidrig ist, dass der Arbeitnehmende seinen Urlaubsanspruch verliert, bloß weil er keinen Urlaubsantrag eingereicht hat. Diese Entscheidung hat das BAG mit seinem Urteil vom 19. Februar 2019, (Az: 9 AZR 541/15) umgesetzt.
also ganz soooo einfah verfällt der Urlaub evtl dann doch nicht.
13.01.2022 um 13:49 Uhr
Was mir aber jetzt völlig neu ist das evtl. auch eine betriebliche Übung entstehen kann . Gelesen hier: https://www.afa-anwalt.de/muss-ich-meinen-resturlaub-bis-31-maerz-nehmen/
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