Überstunden
Hallo, In unserer Kita werden zusätzlich zur täglichen 8 stündigen Arbeit Elternabende und Elterngespräche u.ä. ab ca 17.30 durchgeführt. Der Arbeitgeber sagt, dass diese Stunden am Abend Arbeitszeitverlagerung ist der Betriebsrat ist der Meinung, dass es Überstunden sind. Das Problem ist, dass bei Arbeitszeitverlagerung der AG spontan entscheidet, wann die Kollegen diese Stunden nehmen. z.B. am nächsten Tag später kommen. Bei Überstunden könnten doch die Kollegen selbst, natürlich mit Absprache, die Überstunden bei Arztbesuch oder Friseur oder ähnlichen nutzten. Wo gibt es da gesetzlich was nachzulesen? vielen Dank
Community-Antworten (2)
29.04.2011 um 21:32 Uhr
Verlegung bedeutet, dass Arbeitszeit welche ursprünglich zu einer besteimmten Zeit erbracht werden sollte, nicht zu diesem Zeitpunkt sondern zu einem anderen Zeitpunkt erbracht werden muss.
Z.B. Geplant war Mo von 08:00 Uhr bis 12:00 Uhr. Diese Zeit wird verlagert auf Mo 18:00 -22:00 Uhr.
Doch bei den Abenden/ Gesprächen handelt es sich ja wohl um zusätzliche Zeit oder wird diese zeit/Umfang betreffend an anderen Tagen nicht gearbeitet??
Doch wie auch immer, beides unterliegt § 87 (1)
§87 Abs. 1 Ziffer 3 BetrVG:
Mitbestimmung bei Arbeitszeit-verlegung/Mehrar-beit/Überstunden
§87 Abs. 1 Ziffer 10,11 BetrVG:
Der Unterschied ist nur, dass Arbeitszeitverlagerungen der AG unter Beachtung der Mitbestimmung per Direktionsrecht (§ 106 GeWO) anordnen kann. Mehrarbeit nur wenn es im ArbV oder TV entsprechend gereglt ist. Denn Mehrarbeit muss ein AN nur machen, wenn er per ArbV/TV dazu verpflichtet ist. Selbstverständlich auch dann nur unter BEachtung der MB.
Einfach dem AG erklären, dass sollte er den § 87 (1) nicht beachten der BR sofort einen Beschluss fasst und per Einstweiliger Verfügung dem AG die Anordnung ohne MB untersagen zu lassen. Weiter dass der BR eine EInigungsstelle einberuft.
29.04.2011 um 21:34 Uhr
Kann der Arbeitgeber einfach Arbeitszeiten verlegen? http://netkey40.igmetall.de/homepages/virtueller-gewerkschaftssekretaer/3betrieblicheundpersnlichearbeitszeit/31arbeitszeit/3110kannderarbeitgebereinfacharbeitszeitenverlegen.html
In Betrieben mit Betriebsrat hat der Betriebsrat nach § 87 Abs. 1 Nr. 2 und Nr. 3 Betriebsverfassungsgesetz Mitbestimmung über die Lage und Verteilung der Arbeitszeit. Ohne seine Zustimmung können Arbeitszeiten nicht verlegt werden.
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