Erstellt am 29.04.2011 um 19:32 Uhr von wahlvst
Verlegung bedeutet, dass Arbeitszeit welche ursprünglich zu einer besteimmten Zeit erbracht werden sollte, nicht zu diesem Zeitpunkt sondern zu einem anderen Zeitpunkt erbracht werden muss.
Z.B. Geplant war Mo von 08:00 Uhr bis 12:00 Uhr. Diese Zeit wird verlagert auf Mo 18:00 -22:00 Uhr.
Doch bei den Abenden/ Gesprächen handelt es sich ja wohl um zusätzliche Zeit oder wird diese zeit/Umfang betreffend an anderen Tagen nicht gearbeitet??
Doch wie auch immer, beides unterliegt § 87 (1)
§87 Abs. 1 Ziffer 3 BetrVG:
Mitbestimmung bei Arbeitszeit-verlegung/Mehrar-beit/Überstunden
§87 Abs. 1 Ziffer 10,11 BetrVG:
Der Unterschied ist nur, dass Arbeitszeitverlagerungen der AG unter Beachtung der Mitbestimmung per Direktionsrecht (§ 106 GeWO) anordnen kann. Mehrarbeit nur wenn es im ArbV oder TV entsprechend gereglt ist. Denn Mehrarbeit muss ein AN nur machen, wenn er per ArbV/TV dazu verpflichtet ist. Selbstverständlich auch dann nur unter BEachtung der MB.
Einfach dem AG erklären, dass sollte er den § 87 (1) nicht beachten der BR sofort einen Beschluss fasst und per Einstweiliger Verfügung dem AG die Anordnung ohne MB untersagen zu lassen. Weiter dass der BR eine EInigungsstelle einberuft.
Erstellt am 29.04.2011 um 19:34 Uhr von charlot
Kann der Arbeitgeber einfach Arbeitszeiten verlegen?
http://netkey40.igmetall.de/homepages/virtueller-gewerkschaftssekretaer/3betrieblicheundpersnlichearbeitszeit/31arbeitszeit/3110kannderarbeitgebereinfacharbeitszeitenverlegen.html
In Betrieben mit Betriebsrat hat der Betriebsrat nach § 87 Abs. 1 Nr. 2 und Nr. 3 Betriebsverfassungsgesetz Mitbestimmung über die Lage und Verteilung der Arbeitszeit. Ohne seine Zustimmung können Arbeitszeiten nicht verlegt werden.