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Folgen der Freistellung

M
mcfly
Nov 2016 bearbeitet

Hallo Forum,

ich bin seit 01.04.11 Betreibsratsvorsitzender eines 11er - Gremiums und zur Hälfte freigestellt. Mein Arbeitgeber ist ein Träger für Kindertagesstätten. Er behauptet, da ich teilfreigestellt sei, wäre ich, meine vertragliche Arbeit betreffend, nur noch teilzeitbeschäftigt. Daher könnte ich die Funktion der Gruppenleitung nicht mehr behalten, da diese in Teilzeit nicht möglich sei. Mir enstünde hieraus kein finanzieller Nachteil. Ich erlebe dieses Verhalten aber als Benachteiligung als Folge meiner Freistellung. Ich kann mir nicht vorstellen, dass das Vorgehen des AG rechtlich einwandfrei ist. Gibt es außer §37 (5) noch andere zutreffende Passagen im BertVG, die ich vielleicht übersehen habe? Danke für Eure, wie immer hilfreichen, Antworten!

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Community-Antworten (8)

K
Krähe

29.04.2011 um 13:08 Uhr

Klar ist das eine Benachteiligung, §37 Abs. 5 ist genau richtig, lese doch mal im Fitting die Kommentare ab RN 130.

Aber als BR habt ihr ja hier gute Chancen, der Versetzung (denn das müßte der AG ja machen) nicht zuzustimmen. Vielleicht knickt er da schon ein. Ohne Versetzung geht es nicht, da ja eine Degradierung, die man nicht unter Umsetzung etc. sehen kann.

K
Käptn

29.04.2011 um 13:22 Uhr

Hallo Zusammen- also, die Freistellung bezieht sich auf dein vertragliches Arbeitsverhältnis- also VOLLZEIT- du bis auf grundlage des BetrVG zur hälfte von deiner arbeitsvertraglichen Verpflichtung entbunden- deine Wochenarbeitszeit wurde doch nicht reduziert!- also, die aussage du seiest Teilzeitbeschäftigter ist somit blödsinn, denn dein Arbeitsvertrag und die darin enthaltene Arbeitszeit(ob nun persönliche oder tarifvertraglich) hat sich ja zu vor der Freistellung nicht geändert. Der unterschied ist, dass due jetzt die Hälfte deiner Arbeitszeit uneingeschränkt dem Ehreneamt BR widmen kannst. Falls es da weitere Probleme geben sollte, würde ich dem Arbeitgeber mitteilen, das die pauschale \"halbe\" Freistellung nicht notwendig ist und du dich nach erforderlichkeit freistellen wirst- dann nämlich jeden tag neu!

P
Petrus

29.04.2011 um 16:01 Uhr

@mcFly: Wie wäre es mit §78?

J
joshua

29.04.2011 um 17:58 Uhr

Lieber Kollege,

in einem 11-köpfigen Betriebsrat dürfte es meiner Meinung keine Probleme machen, diesen Vorgang durch die Gewerkschaft oder durch einen Rechtsanwalt prüfen zu lassen. Prinzipiell gilt aber das, was schon gesagt wurde. Hier muss erst einmal eine Anhörung zur Versetzung erfolgen. Und ihr als Betriebsrat habt doch gute Argumente, dieser Versetzung die Zustimmung nicht zu erteilen.

K
Kölner

29.04.2011 um 21:20 Uhr

@all Ich mache mich jetzt mal wieder unbeliebt, aber... ...wo entsteht dem BRM ein Nachteil, der entsprechend zur Klage berechtigt?

Der AG handelt nicht so verkehrt, wie manch ein Antwortgeber meint hier kundtun zu müssen.

W
wahlvst

29.04.2011 um 22:46 Uhr

Kölner,

auch die Entziehung einer Funktion auch wenn es erst einmal keine Auswirkung hat, wäre aus diesem Grund nicht statthaft. Denn "Gruppenleitung" ist eine Stufe auf der Leiter nach oben. Denn sie beinhaltet ja auch Personalführung/-verantwortung. Diese Verantwortung/ Führung will man dem BRM wegen des Mandates entziehen. Das Ganz ist auch vergleichbar mit dem Fakt, zu dem es ja Urteile gibt, dass ein AG einem BRM eine Berücksichtigung bei einer Bewerbung auf eine freie Stelle verweigert. Im Gegenteil, wenn er der Geeignetste ist muss er Ihn ggf. nach Übertragung/Versetzung auf diese Stelle wieder freistellen. Ein BRM darf wegen des Mandates nicht in der beruflichen Entwicklung behindert werden. Hier handelt es sich aber genau um dieses, er will ihn ja in der Hierarchie wieder einen Stufe niedriger einstufen.

Einem BRM wegen einer Teilfreistellung zu unterstellen er sei nun Teilzeit-AN geht auch nicht.

Es wäre auch eine Verstzung und eine Versetzung wegen der Mandatsausübung ist eben nicht möglich, mindestens nicht gegen den Willen des BRM.


wölfchen

wer sagt denn, dass man nicht 2 Gruppenleiter haben kann, beide in Teilzeit. Lt. Teilzeit und Befristungsgesetz ist grundsätzliche jede Stelle auch als Teilzeit auszuschreiben § 7 TzBfG. Also muss der AG ggf. beweisen, dass eine Stelle nicht für teilzeit geeignet ist. Hier sind die Gerichte sehr eng dieses so zu bestätigen.

Kölner

das bestimmte Aufgaben bei Teilzeit Probleme ggf. problematisch in der Umsetzung sind, kann ja sein. Dazu gibt es vielleicht auch Rechtsprechung. Doch dass wäre dann erst einmal eine andere Sache. Wenn der AG es aber so wie hie rbegründet, hat er erst eonmal Probleme. Denn dass BetrVG und auch die Gerichte wie auch das BAG haben entscheiden, dass durch die Mandatswarnahme erst einmal keine Nachteile entstehen dürfen.

Doch es wäre ganz einfach, nenne doch das Az der Entscheidung(en) welche Du hier ansprichst.

mcfly Der BR sollte hier einfach einer Versetzung widersprechen, dann MUSS der AG vor ArbG und dann geht alles seinen Weg.

§ 78 BetrVG und ggf. sogar § 119 BetrVG

W
wölfchen

29.04.2011 um 23:02 Uhr

. . . so ganz unrecht hat Kölner jedoch nicht, denn eine Gruppenleitung hat nun mal, wenn ich mich nicht irre, gewisse Aufgaben, die sich nun mal mit der Hälfte der Arbeitszeit schlecht vereinbaren lassen. Das ist einfach ein Vollzeitjob und wie der Name schon aussagt, eine Leitungsfunktion. Wenn es so einfach zu händeln wäre, diese Aufgabe in der halben Arbeitszeit zu bewältigen, hätten die Arbeitgeber das schon lange ausgenutzt. Man müsste meiner Meinung nach außer der rechtlichen Beleuchtung schauen, wie man z.B. durch eine zusätzliche "halbe" Gruppenleitung und durch eine vernünftige Aufgabenteilung mit dieser die notwendigen Arbeiten der Gruppenleitung bewältigen kann . . .

K
Kölner

30.04.2011 um 00:22 Uhr

@wahlvst Ach weisst Du...

@wölfchen Dazu gibt es sogar Urteile...Danke!

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