Arbeitszeit
Hi, In unserer Kita ist es üblich, wenn wenig Kinder anwesend sind, wir ein Erzieher nach Hause geschickt und muß Überstunden nehmen. Überstunden sind aber für mich, Stunden die ich Nachmittags bei einem Sommerfest bekomme oder Abends bei einem Eltenabend. Dann möchte ich die auch nehmen, zwar mit Einverständnis des AG aber nach meinen Wünschen. Dann haben wir noch Arbeitszeitverlagerung, dass heißt, wenn eine Kollegin mal länger bleibt, weil eine andere ausfällt, diese Zeit wird dann laut Dienstplan in der darauffolgenden Woch wieder abgezogen bzw. man kommt da später, das finde ich auch ok. Weiß jemand wo solche Regelungen stehen? Liege ich überhaupt mit meiner Meinung richtig?
Unsere Arbeitszeit ist eine 40 Std.Woche in einem 8 wöchentlichem Dienstplan organisiert und alles hat gut geklappt bisher. Nun kam unsere Leiterin auf die Idee, eine Kollegin 11 Uhr nach Hause zu schicken, da sie in den Ferien nur 4 Kinder hatte und dadurch 2 Gruppen zusammengelegt werden konnten. Ihre Dienstzeit wär bis 15.30 gegangen. Sie sollte dafür Überstunden nehmen. Ist denn das nicht Arbeitszeitverlagerung, welche sich in 6 Wochen wieder ausgleichen muss, ohne dass man Überstunden nimmt. Wir sind neu gewählt, haben bisher keine BV und nur einen Hausvertrag da unser AG nicht im Arbeitgebeberverband ist.
Community-Antworten (8)
28.04.2011 um 15:57 Uhr
Was sagt eure Arbeitszeit-BV?
28.04.2011 um 16:16 Uhr
. . . Der Arbeitgeber (nicht der Arbeitnehmer!) legt den Zeitpunkt des Freizeitausgleichs fest. Diese einseitige Leistungsbestimmung hat nach billigem Ermessen zu erfolgen (§ 315 BGB). Daraus ergibt sich u.a., dass der Arbeitgeber eine angemessene Ankündigungsfrist wahren muss. Die Arbeitsfreistellung muss dem Arbeitnehmer so rechtzeitig mitgeteilt werden, dass er sich noch ausreichend auf die zusätzliche Freizeit einstellen kann . . .
28.04.2011 um 21:38 Uhr
@wölfchen,
müssen Arbeitszeiten nicht 96 Stunden im voraus feststehen und geplant sein? Um 12:00 uhr einem Mitarbeiter zu sagen das er, nicht wie geplant bis 16:00 Uhr arbeiten, stattdessen um 13:00 Uhr Feierabend machen muss, finde ich, ganz vorsichtig ausgedrückt, etwas irritierend, denn hier wird versucht das organisatorische Risiko auf die MA abgewältzt und das geht halt nicht.
28.04.2011 um 23:08 Uhr
. . . deswegen schrieb ich doch: "Die Arbeitsfreistellung muss dem Arbeitnehmer so rechtzeitig mitgeteilt werden, dass er sich noch ausreichend auf die zusätzliche Freizeit einstellen kann" und darüber, was rechtzeitig ist, kann man sich fein streiten . . . ;-)
29.04.2011 um 00:28 Uhr
@wölfchen, @Schakal,
jetzt bin ich aber irritiert und muss mal was fragen. Ich dachte immer, wenn ein Dienstplan einmal erstellt und fixiert ist, wäre er bindend und der AG hat damit sein Direktionsrecht diesbezüglich ausgeschöpft und Änderungen gibt es nur im beidseitigendem Einvernehmen. Jetzt klärt mich doch bitte mal auf. Lag ich da etwa falsch?
Gruß RN
29.04.2011 um 00:33 Uhr
@Rübennase Ne - das ist vom Prinzip korrekt! Aber: Je nach TV (z.B. der AVR) gibt es aber Regelungen, die immer zu Lasten der AN laufen (s.o.)...
29.04.2011 um 00:56 Uhr
@Hella,
wenn das hier noch weitergehen soll musst Du bei "nur 7 Antworten zulasssen" den Haken entfernen, sonst ist hier jetzt Schluß.
@Kölner,
danke. Ja, logisch. TV, BV etc. können davon abweichen. Habich nicht bedacht. Ist ja auch schon spät. Ich gehjetzt in die Heia
30.04.2011 um 19:07 Uhr
Wenn der AG den Dienstplan 96 Stunden im voraus abändert und dem MA dies auch anzeigt, geht dies m.E. nach noch durch. Ob ein Arbeitsrichter da gegen den AG entscheiden würde, nach dem Motto: "Einmal geplant und nix geht mehr, selber Schuld" wage ich zu bezweifeln. Natürlich kann man anhand eines TV oder einer BV andere Regelungen treffen, nur dürfen diese nicht den gesetzlich Vorgaben zuwider laufen - Günstigkeitsprinzip und Rechtshierarchie - Gesetz schlägt immer TV und BV - Versöße führen dazu, dass diese niemals in Kraft getreten sind und somit ungülti bzw. nichtig sind. Es gibt nur ganz, ganz seltene Fälle wo von diesem System abgewichen werden darf.
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