Erstellt am 28.04.2011 um 13:57 Uhr von Dreiklang
Was sagt eure Arbeitszeit-BV?
Erstellt am 28.04.2011 um 14:16 Uhr von wölfchen
. . . Der Arbeitgeber (nicht der Arbeitnehmer!) legt den Zeitpunkt des Freizeitausgleichs fest. Diese einseitige Leistungsbestimmung hat nach billigem Ermessen zu erfolgen (§ 315 BGB). Daraus ergibt sich u.a., dass der Arbeitgeber eine angemessene Ankündigungsfrist wahren muss. Die Arbeitsfreistellung muss dem Arbeitnehmer so rechtzeitig mitgeteilt werden, dass er sich noch ausreichend auf die zusätzliche Freizeit einstellen kann . . .
Erstellt am 28.04.2011 um 19:38 Uhr von Schakal
@wölfchen,
müssen Arbeitszeiten nicht 96 Stunden im voraus feststehen und geplant sein? Um 12:00 uhr einem Mitarbeiter zu sagen das er, nicht wie geplant bis 16:00 Uhr arbeiten, stattdessen um 13:00 Uhr Feierabend machen muss, finde ich, ganz vorsichtig ausgedrückt, etwas irritierend, denn hier wird versucht das organisatorische Risiko auf die MA abgewältzt und das geht halt nicht.
Erstellt am 28.04.2011 um 21:08 Uhr von wölfchen
. . . deswegen schrieb ich doch: "Die Arbeitsfreistellung muss dem Arbeitnehmer so rechtzeitig mitgeteilt werden, dass er sich noch ausreichend auf die zusätzliche Freizeit einstellen kann" und darüber, was rechtzeitig ist, kann man sich fein streiten . . . ;-)
Erstellt am 28.04.2011 um 22:28 Uhr von Rübennase
@wölfchen,
@Schakal,
jetzt bin ich aber irritiert und muss mal was fragen.
Ich dachte immer, wenn ein Dienstplan einmal erstellt und fixiert ist, wäre er bindend und der AG hat damit sein Direktionsrecht diesbezüglich ausgeschöpft und Änderungen gibt es nur im beidseitigendem Einvernehmen.
Jetzt klärt mich doch bitte mal auf. Lag ich da etwa falsch?
Gruß RN
Erstellt am 28.04.2011 um 22:33 Uhr von Kölner
@Rübennase
Ne - das ist vom Prinzip korrekt!
Aber:
Je nach TV (z.B. der AVR) gibt es aber Regelungen, die immer zu Lasten der AN laufen (s.o.)...
Erstellt am 28.04.2011 um 22:56 Uhr von Rübennase
@Hella,
wenn das hier noch weitergehen soll musst Du bei "nur 7 Antworten zulasssen" den Haken entfernen, sonst ist hier jetzt Schluß.
@Kölner,
danke. Ja, logisch. TV, BV etc. können davon abweichen. Hab`ich nicht bedacht. Ist ja auch schon spät. Ich geh`jetzt in die Heia
Erstellt am 30.04.2011 um 17:07 Uhr von Schakal
Wenn der AG den Dienstplan 96 Stunden im voraus abändert und dem MA dies auch anzeigt, geht dies m.E. nach noch durch. Ob ein Arbeitsrichter da gegen den AG entscheiden würde, nach dem Motto: "Einmal geplant und nix geht mehr, selber Schuld" wage ich zu bezweifeln. Natürlich kann man anhand eines TV oder einer BV andere Regelungen treffen, nur dürfen diese nicht den gesetzlich Vorgaben zuwider laufen - Günstigkeitsprinzip und Rechtshierarchie - Gesetz schlägt immer TV und BV - Versöße führen dazu, dass diese niemals in Kraft getreten sind und somit ungülti bzw. nichtig sind. Es gibt nur ganz, ganz seltene Fälle wo von diesem System abgewichen werden darf.