Erstellt am 19.04.2011 um 12:09 Uhr von paula
Wenn Urlaub verfällt muss der MA selbst aktiv werden
Erstellt am 19.04.2011 um 12:39 Uhr von lolli
@lastrega,
das steht im BUrlG § 7 Abs 3 Satz 2,
@paula
der BR kann mit der Personalabteilung sprechen und darauf hinweisen, dass, das nicht rechtsmäßig ist
Erstellt am 19.04.2011 um 13:11 Uhr von Petrus
Muss man den Thread hier verstehen? Schnelle Antwort worauf? Welche Paragraphen wozu?
Nachträgliches löschen der Frage kommt nicht wirklich gut... Antworten auf die erhaltenen Antworten wäre da wohl schon besser...
Erstellt am 19.04.2011 um 13:20 Uhr von lastrega
@petrus: sorry, ist mein erster versuch hier und ich lerne noch - also nicht gleich stinkig werden - noch weis ich nicht, wie ich direkt auf die Antwort antworte, aber das wird....
Trotzdem schöne Ostertage
Gruß lastrega
Erstellt am 19.04.2011 um 13:44 Uhr von lolli
@lastrega,
lass dich nicht entmutigen, wenn der Urlaub nicht bis zum 31.03. genommen werden kann, aus kranlheitbedingten Gründen, greift das EuGH vom 20.01.09
Az. C-350/06, du kannst aber auch Googlen, gib einfach ein verfall von Resturlaub.
Frohe Ostern, hoffe es hilft dir weiter
Erstellt am 19.04.2011 um 14:04 Uhr von paula
lolli
Der Urlaub darf aber durchaus verfallen. Aber eben nicht wegen Krankheit unter den Maßgaben die die Rechtsprechung inzwischen aufgestellt hat.
Stand in der Frage jemals was von Krankheit?
Erstellt am 19.04.2011 um 14:14 Uhr von KBlitz
Das Urteil des Europäischen Gerichtshofes bezieht sich auf den Mindesturlaubsanspruch den das Bunderurlaubsgesetz vorgibt. Der darüber liegende Urlaub darf verfallen.
Heißt der Mindesturlaub sieht einen vierwöchigen Urlaub vor, also bei einer 5-Tage Woche sind es 20 Tage.
Der Tarifvertrag oder die Firma gibt jedoch 30 Tage Urlaub.
Der Arbeitnehmer erkrankt und möchte am Ende der Krankheit 30 Tage Urlaub rückwirkend nehmen. Die 10 Zusatztage werden jedoch gestrichen und nur die 20 Tage gewährt. Auch wenn der Angestellte schon Urlaub genommen hat, wird dieser zuerst vom gesetzlichen Anspruch abgezogen. Heißt, wenn er 9 Tage Urlaub vor der Erkrankung genommen hat werden diese von dem Mindesturlaub abgezogen. So das er hier rechnerisch noch 11 Tage zur Verfügung hat.
Hierzu gibt es ein Urleil des Bundesgerichtshofes, welches nach dem Urteil des EuGH zur näheren Regelung gefällt wurde. Leider habe ich aktuell keinen Link zu diesem Urteil.
Erstellt am 19.04.2011 um 15:19 Uhr von lastrega
Ich bin begeistert von eurem engagement - tausend Dank - und allen ein super Osterwochenende
Erstellt am 19.04.2011 um 16:42 Uhr von Petrus
@KBlitz:
> Auch wenn der Angestellte schon Urlaub genommen hat, wird dieser zuerst vom gesetzlichen
> Anspruch abgezogen. Heißt, wenn er 9 Tage Urlaub vor der Erkrankung genommen hat werden
> diese von dem Mindesturlaub abgezogen. So das er hier rechnerisch noch 11 Tage zur Verfügung hat.
Gut, dass das vom LAG DüDo anders entschieden wurde (Urteil vom 30.09.2010, 5 Sa 353/10): "Im Zweifel gewährt der Arbeitgeber zunächst den (verfallbaren) tariflichen Urlaub und alsdann den gesetzlichen Mindesturlaub."