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betriebliche Übung vs. Betriebsvereinbarung

I
Icke
Jan 2022 bearbeitet

Hallo,

wir haben eine Gleitzeitvereinbarung mit Stundenkonten. Als max. Stundensaldo sind durch BV 24h festgelegt. Alles darüber hinaus kann lt. BV zum Jahresende gekappt werden.

Nun haben wir einen Bereich, indem MA regelmäßig über den Stundensaldo kamen. Eine Kappung der Stunden hat dabei zum Ende des Jahres nie statt gefunden, sondern max. eine Auszahlung der Stunden.

Nun sind Ende des letzten Jahres bei MA des betroffenen Bereich tatsächlich Stunden gekappt worden.

Ist hier eine betriebliche Übung zu Stande gekommen und die Kappung daher "unrechtmäßig" oder kann durch die Regelungen der BV erst gar keine derartige betriebliche Übung zustande kommen?

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Community-Antworten (2)

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DummerHund

07.01.2022 um 13:58 Uhr

Frage: Besteht bei euch auch evtl. noch ein TV, denn dann sollte man noch weiter nachforschen. Hatte da gerade mal folgendes entdeckt https://www.arbeitsrechtsiegen.de/artikel/betriebsvereinbarung-kappung-von-zeitguthaben-auf-gleitzeitkonto/

D
DummerHund

07.01.2022 um 14:21 Uhr

Eine rein betriebliche Übung kann der AG auch wieder beseitigen, und hier kopiere ich mal aus Hensche:

Wie kann der Ar­beit­ge­ber ei­ne ein­mal ent­stan­de­ne be­trieb­li­che Übung be­sei­ti­gen? Da die durch be­trieb­li­che Übung be­gründe­ten Ansprüche des Ar­beit­neh­mers - trotz Feh­lens ver­trag­li­cher Erklärun­gen - zum In­halt des Ar­beits­ver­trags ge­wor­den sind, muss der Ar­beit­ge­ber auf ei­ne ein­ver­nehm­li­che Auf­he­bung der Be­triebsübung drängen oder not­falls ei­ne Ände­rungskündi­gung aus­spre­chen.

Darüber hin­aus konn­te ei­ne für den Ar­beit­neh­mer güns­ti­ge Be­triebsübung nach der älte­ren Recht­spre­chung des Bun­des­ar­beits­ge­richts (BAG) auch durch ei­ne abändern­de Be­triebsübung wie­der zu Un­guns­ten des Ar­beit­neh­mers geändert wer­den. Man spricht hier auch von ei­ner "ne­ga­ti­ven" oder "ge­genläufi­gen" Be­triebsübung. Ge­dacht war die­se Recht­spre­chung für Fälle, in de­nen der Ar­beit­ge­ber z.B. nach jah­re­lan­ger vor­be­halts­lo­ser Leis­tungs­gewährung ab ei­nem be­stimm­ten Tur­nus die Leis­tung mit dem Hin­weis ver­bin­det, dass er die bis­her be­ste­hen­de Be­triebsübung ändern bzw. den dar­aus fol­gen­den Rechts­an­spruch be­sei­ti­gen möch­te.

Dies würde bedeuten das er dem mit einer BV Rechnung getragen hätte.

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