Erstellt am 15.04.2011 um 11:40 Uhr von wahlvst
Sofern es ein Regelung über Zuschläge gibt wäre diese zu beachten. In der Regel ist dann auch dort enthalten, dass die Zuschläge auch beim "abfeiern" bar ausgezahlt werden.
Aber:
Gesetzliche Regelungen zur Zahlung von Zuschlägen für Überstunden bestehen grundsätzlich nicht. Eine Ausnahme normiert allerdings § 6 Abs.5 ArbZG für die Nachtarbeit.
Im Übrigen ist ein besonderer Zuschlag nur dann zu zahlen, wenn dieser vereinbart oder betriebs- beziehungsweise branchenüblich ist.. In der Regel wird an üblichen Arbeitstagen ein Zuschlag von 25 % und für Sonn- und Feiertage ein solcher von 50 % vorgesehen. Entsprechendes gilt für Freizeitausgleich. Für Arbeit an Sonn- und Feiertagen haben Arbeitnehmer grundsätzlich keinen gesetzlichen Anspruch auf einen Lohnzuschlag. Ein besonderer Zuschlag ist nur dann zu zahlen, wenn dieser im Tarifvertrag oder im jeweiligen Arbeitsvertrag vereinbart ist.
Wenn der AG gem. § 106 GeWO AN auffordert Überstunden abzubauen ist dieses OK und hat nichts mit Beginn und Ende der Arbeitszeit gem. § 87 zu tun.
Erstellt am 15.04.2011 um 11:45 Uhr von widder
Dann wird es Zeit dies ordentlich in einer BV zu regeln.
Was spricht dagegen, die Gutzeit auch "Minutenweise" in Anspruch zu nehmen??
Gerade im Schichtbetrieb hat das seine Vorteile.
Wir haben seit über 10 Jahren eine solche Regelung, und sie hat sich mehr als bewährt.
Erstellt am 15.04.2011 um 16:17 Uhr von Thommmmm
Was dagegen spricht: Unsere Belegschaft ist schon der Meinung das Freizeit auch planbar sein sollte mal 1 Stunde eher nach Hause ist wohl eher nicht planbar. im Gegensatz einen ganzen Tag oder sogar mal eine ganze Woche schon eher, so ging es ja mal ein paar Jahre ganz gut. so wie es in Zukunft laufen soll hat nur Vorteile für den AG aber keine für die MA.
Erstellt am 15.04.2011 um 18:33 Uhr von Chrissimaus
Da gebe ich Dir vollkommen Recht! Ich bin der Meinung da Arbeitnehmer die Überstunden die sie zum Wohl des Betriebs machen (müssen?) auch so abfeiern können wie sie das gerne möchten.
Wir haben das über eine Betriebsvereinbarung geregelt, in etwas so:
Ab aufgelaufenen 20 Überstunden entscheidet der Mitarbeiter ob und in welchem Zeitraum die Überstunden in Form von Zusammenhängender Freizeit abgegolten wird.
Auf ausdrücklichen Wunsch und Initiative des Mitarbeiters können bis zu 20% der Überstunden ausgezahlt werden.
Das ging allerdings auch nicht ohne Einigungsstelle durch...
Bei den Zuschlägen kann ich Dir leider nicht weiter helfen, da es die bei uns nur für Nacht und Sonntage gibt.
Erstellt am 15.04.2011 um 19:18 Uhr von Brigachkatz
Wir haben auch eine BV über Gleitzeit und Überstunden.
Unser Gleitzeitkonto geht bis 40 Stunden. Alles was darüber ist wird ausbezahlt.
Damit die MA nicht nur Überstunden abfeiern und den Urlaub sparen muß pro Monat ein Urlaubstag genommen sein um einen ganzen Tag Gleitzeit zu bekommen. Halbe Tage oder Stunden gehen immer.
Wer z.B. im April einen oder mehrere Tage Überstunden abfeiern möchte, muß schon vier Tage Urlaub genommen haben (war ein Kompromiß mit der GL, die die Zahl der Gleitzeittage pro Jahr begrenzen wollte).
Unsere MA sind mit dieser Regelung schon seit Jahren zufrieden.
Zuschläge brauchen wir auch nicht zu berücksichtigen, da es bei uns auch nur die üblichen Zulagen für Spät-, Nachtschicht, Sonn- und Feiertagsarbeit gibt.