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Selbe Tätigkeit, 3 verschiedene Arten Arbeitsvertrag

W
wadlbeisser
Jan 2018 bearbeitet

Wieder mal eine Frage an die routinierten Betriebsratskollegen im Forum.

Bei Gesprächen mit meinen Kollegen vom techn. Außendienst stellte sich heraus, das min. 3 verschiedene Arbeitsverträge im Unternehmen vorhanden sind, die Kollegen üben alle die selbe Tätigkeit im Außendienst (Servicearbeiten) aus.

  1. Gruppe mehr als 10 Jahre im Unternehmen 37,5 Std. Woche, 13. Gehalt, Spesenpauschale mtl. fix, 30 Tage Jahresurlaub vetraglich festgelegt.

  2. Gruppe weniger als 10 Jahre Betriebszugehörigkeit, 40 Std. Woche, Weihnachtsgeld nur mit Freiwiligkeitsvorbehalt, Spesen nur gegen Abrechnung Fahrtenbuch) , 27 Tage Jahresurlaub.

  3. Gruppe weniger als 5 Jahre, 40 Std. Woche, kein Weihnachtsgeld, keine Spesen (soll über Finanzamt abgerechnet werden), 25 Tage Urlaub

Wohlgemerkt üben alle eindeutig die selbe Tätigkeit aus, haben alle Firmenwagen mit privater Nutzung.

Die Kollegen des Betriebsrats meinten halt nur lapidar darauf, haben einige halt schlecht verhandelt.

Was meint Ihr dazu?

1.38803

Community-Antworten (3)

S
sanifair

06.04.2011 um 02:26 Uhr

ganz offensichtlich hat der AG seine Einstellungskonditionen über die Jahre verändert. Wenn er nicht über einen TV gebunden sieht es mau aus....

A
azrael

06.04.2011 um 12:12 Uhr

na na, so mau sieht es gar nicht aus.

wie es sich anhört, hat dein AG zwar wärend gewisser zeiträume die arbeitsverträge geändert, anscheinend aber dabei grundsätze standartmäßig verwendet. sollte es sich so verhalten, handelt es sich daher um formulararbeitsverträge.

zitat: "Der Formulararbeitsvertrag ist ein für eine unbestimmte Zahl - mindestens drei, so das Bundesarbeitsgericht v. 25.05.2005, Az.: 5 AZR 572/04 - von Arbeitnehmern vorformulierter einheitlicher Arbeitsvertragstext, den ein Unternehmen bei der Beschäftigung von Arbeitnehmern einsetzt." (http://www.arbeitsvertrag.de/rechtslexikon-arbeitsvertrag/glossar/formulararbeitsvertrag/index.html)

formulararbeitsverträge kann der br aber nach § 80 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG anfordern um seinen allgemeinen aufgaben nachzukommen. habt ihr dann die verschiedenen AV ist kreatives arbeiten angesagt. besonderes augenmerk dabei kann man z.b. auf absatz 3 legen: "die Durchsetzung der tatsächlichen Gleichstellung von Frauen und Männern, insbesondere bei der Einstellung, Beschäftigung, Aus-, Fort- und Weiterbildung und dem beruflichen Aufstieg, zu fördern;"

mfg

G
ganther

06.04.2011 um 13:30 Uhr

dann kämpfe mal mit dem stumpfen Schwert des § 80 BetrVG.... bringt wohl eher nichts...

Würde mir eher Gedanken über die Möglichkeiten machen die § 87 Abs. 1 Nr. 10 und 11 BetrVG bietet

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