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Wählerliste und Unternehmensstruktur

W
WirVomBR
Mrz 2022 bearbeitet

Hallo,

wir bereiten gerade Betriebsratswahlen vor und sind mit dem AG uneinig wer in die Wählerliste darf. Folgende Struktur haben wir:

  • Unternehmen A am Standort X:Hier ist der Betriebsrat ansässig (wir)
  • Unternehmen B am Standort Y (örtlich weit weg): Hier gibt es keinen Betriebsrat

GF ist jeweils die selbe Person.

Wir haben am Standort X nun eine Abteilung die Kollegen aus beiden Unternehmen beinhaltet. Die Abteilungsleitung aus Unternehmen B sitzt auch am Standort X und ist auch weisungsbefugt für Kollegen beider Unternehmen.

Die Aufgaben gehen teilweise auseinander aber wir sitzen quasi nebeneinander, nutzen die selbe Küche, die selbe IT, sind in den selben Terminen / Betriebsversammlungen ... .

Der AG ist der Meinung dass der Betriebsrat / Wahlvorstand für die Kollegen aus Unternehmen B nicht zuständig ist, da es eine separate Gesellschaft ist und es "mündliche Abmachungenen" geben könnte das Unternehmen B für Unternehmen A Dienste erbringt.

Dem Betriebsrat wird Zugriff auf mögliche Verträge zwischen Unternehmen A und Unternehmen B verweigert bzw. bestritten dass es Abmachungen gibt.

Daher ergeben sich folgende Fragen:

  • ist der BR für beide Unternehmen am Standort X zuständig?
  • hat der BR Recht auf Einsicht der Verträge zwischen A und B?
  • dürfen die Kollegen am Standort X vom Unternehmen B mit auf die Wählerliste?

Welche Möglichkeit haben wir hier zu schlichten wenn BR und AG verschiedene Auffassungen haben? Unser Auffassung nach ist ein gemeinsamer Betrieb unabhängig der Unternehmen gegeben.

Danke und Grüße, WirVomBR

21401

Community-Antworten (1)

K
Kjarrigan

11.03.2022 um 16:01 Uhr

vorweg mal - was der AG / GF meint oder nicht meint ist völlig unerheblich

Das BetrVG unterscheidet auch erst einmal nach Betrieben nicht nach Unternehmen

Beispiel: Die Müller GmbH hat 1 Hauptwerk und 2 weitere Verkaufsstellen mit Je 7 MA Die beiden Nebenbetrieb sind je 150 km (also weit entfernt vom Hauptbetrieb) Der Hauptbetrieb wählt einen BR - jeder der beiden Nebenbetrieb kann sich entschieden ob sie im Hauptbetrieb mit wählen möchten oder je einen eigenen BR gründen möchten

Wenn es dann 2 oder 3 BR Gremien geben würde, hätten diese eine GBR zu wählen.

So in einem Nebenbetrieb der Müller GmbH sitzt jetzt noch die Meier GmbH 8GF ist aber auch Herr Müller) mit 25 MA die mit den 7 MA der Müller GmbH einen Gescheinschftsbetrieb bilden. In diesem Betrieb könnten sich (wenn die Vorrausetzungen vorliegen) einen Gemeinschftsbetriebsrat bestehend aus MA beiden GmbH's bilden. Dann dürften die aber auch nicht im Hauptbetrieb mit wählen. Sinn des BetrVG ist es, dass jeder MA durch irgendeinen BR vertreten wird 8wenn die MA es denn wollen). Deswegen kann der AG auch nicht durch irgendwelche absurden Konstellationen verhindern, dass ein BR gebildet wird (Außer er errichtet nur Betriebsstätten mit > 5 MA) :)

Einsicht in Verträge ist immer schwierig. Selbst wenn es Werkverträge sind, weigern sich viel AG diese offenzulegen. Da kommt man meist nur mit anwaltlicher Hilfe dran. 8und nach Verurteilung sind die Verträge dann plötzlich ausgelaufen oder sowas.

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