Erstellt am 26.01.2016 um 07:10 Uhr von Xantippe
Hallo davidbowie,
es kommt natürlich darauf an wieviele Mitglieder euer BR hat. Für einen Beschluss muss doch nur die Mehrzahl der Mitglieder anwesend sein. Habt ihr keine Nachrücker mehr die ihr evtl. einladen könnt.
Da es dann ein neuer Antrag von eurem Chef ist, muss auch neu entschieden werden. Er kann im Prinzip alle 4 Wochen die gleichen Anträge stellen und ihr müsst jedes Mal neu entscheiden.
So ist es leider auch unserem Chef mal gelungen etwas durchzubekommen als der 3. Antrag von uns nicht fristgemäß abgelehnt wurde weil die BRV in Urlaub war und die anderen Mitglieder dachten, wir lassen es liegen bis sie wieder da ist.
Der BRV kann ohne Beschluss des BR weder einen Anwalt einschalten noch das Arbeitsgericht einschalten. Der BRV ist nur das "Sprachrohr" des BR und darf nur nach Beschluss aktiv werden.
Ich wünsche euch viel Glück.
Erstellt am 26.01.2016 um 07:45 Uhr von Hartmut
Ich finde im BetrVG und im Fitting nichts, was ausdrücklich gegen wiederholte Anträge seitens des AG spricht. Andererseits spricht auch nichts ausdrücklich dafür. Der Fitting meint, nach dem Widerspruch des BR darf die Maßnahme 'zunächst' nicht durchgeführt werden (Rn 277 zu §99 BetrVG), und zur Verständigung bzw. Ersetzung der Zustimmung kann der AG entweder -intern- die Einigungsstelle bemühen (Rn 276) oder -extern- das Arbeitsgericht (Rn 285). Das deutet darauf hin, dass ein 'ständiges Nerven' des BR eine rechtliche Grauzone ist. Ihr könnt das einfach feststellen lassen, mittels Feststellungsklage. Egal wie die ausgeht, allein die Kosten dafür werden den Spuk stoppen.
Erstellt am 26.01.2016 um 08:17 Uhr von davidbowie
Danke für die ersten beiden Antworten, das sieht nervig aus... liebe Xantippe, ja leider sind keine Ersatzmitglieder mehr vorhanden... eine Feststellungsklage erwägen wir... aber die Zeit wird halt knapp, wie der Kurs aussieht geht das erst über drei Wochen nach Fristablauf (so plant der Arbeitgeber scheinbar) und das ist ja dann sicherlich zu spät
Erstellt am 26.01.2016 um 08:32 Uhr von Hartmut
Ich denke nicht, dass das dann zu spät ist, in Anbetracht der Umstände. Viel Erfolg!
Erstellt am 26.01.2016 um 09:20 Uhr von Pickel
Für den Erfolg einer negativen Feststellungsklage ist sicher von erheblicher Bedeutung, dass euer Widerspruch auch auf § 99 beruht. Ansonsten wäre die erneute Anhörung des AG auch (wenn er sich nicht ganz blöd anstellt) als Anhörung mit weiterführenden Informationen zu verstehen.
Abgesehen davon ist Hartmuts Gedanke, dass mangels ausdrücklicher Erlaubnis von erneuten Anfragen ein rechtlicher Graubereich vorliegt, völliger Blödsinn. Mehr als ein paar Kosten werder ihr damit auch nicht verursachen.
Erstellt am 26.01.2016 um 09:32 Uhr von gironimo
Wie sah denn der erste "Antrag" auf Zustimmung zur Maßnahme aus? Da muss der AG doch auch einen Zeitpunkt genannt haben, wann die "Maßnahme (welche eigentlich) durchgeführt werden soll.
Ist der verstrichen und der AG will jetzt zu einem späteren Zeitpunkt erneut die Maßnahme ins Auge fassen, muss er u.U. ja neu anhören. War der Zeitpunkt noch gar nicht und hat er nur früh angehört, gilt das alte NEIN.
Und?
Erstellt am 26.01.2016 um 10:05 Uhr von davidbowie
Lieber Gironimo, der Zeitpunkt der abgelehnten Maßnahme war 1.1.16 und die Anfrage auf Zustimmung wird nun etwa nicht ganz vier Wochen später neu gestellt. Der erste Antrag zur Maßnahme wurde bereits unbefristet im Juni 2015 gestellt und vom BR abgelehnt. Dann in abgeänderter Form befristet - als Kompromiss einer eventuellen Notsituation - bis zum 31.12.15 zugestimmt, damit der Arbeitgeber genügend Zeit hat sich etwas anderes zu überlegen (worauf auch in der befristeten Zustimmung hingewiesen wurde). Es wurde nach keiner anderen Lösung geschaut, sondern überraschenderweise um Verlängerung gebeten, die abgelehnt wurde (es sind auch andere Lösungen inzwischen möglich geworden). Nun wird einfach erneut der Antrag auf Zustimmung gestellt.... dass das vom AG so sein darf wurde oben ja bereits vielfach beantwortet.
Erstellt am 26.01.2016 um 10:11 Uhr von celestro
Ich würde den AG darauf hinweisen, daß Ihr gerne zur Abstimmung die beiden BRM aus dem Urlaub holen könnt, inkl. Kosten zahlen durch den AG. Mal sehen, ob er diese Idee dann weiterhin so toll findet.
Erstellt am 26.01.2016 um 12:47 Uhr von Kölner
Warum soll der AG das BRM aus dem Urlaub holen und auch noch die stornogebühren zahlen? Humbug. Ganz großer Humbug.
Erstellt am 26.01.2016 um 13:59 Uhr von davidbowie
Aus dem Urlaub zurückholen ist sicherlich Humbug, aber nette Idee von Celesto war es, vielleicht lasse ich den Vorschlag einfach zum bisschen Ärgern noch fallen gegenüber dem AG, Humor manchmal schadet ja nicht.... zu Pickels Ansicht mehr als paar Kosten werden wir nicht verursachen.. das scheint ja oft das einzige zu sein woraus ein AG fürs nächste Mal was lernt.... , aber wir wollen ja eigentlich die Ablehnung der Maßnahme bezwecken und das könnte letztlich mit Feststellungsklage vorm Arbeitsgericht ja vielleicht sogar funktionieren..
Erstellt am 26.01.2016 um 14:16 Uhr von Kölner
Warum habt ihr eigentlich abgelehnt?
Erstellt am 26.01.2016 um 14:31 Uhr von Pjöööng
Ich verstehe nicht, warum viele BRe lieber keinen Beschluss herbeiführen, als einen möglicherweise unwirksamen.
Selbstverständlich hält der BR eine Sitzung ab, wenn er so einen Antrag vom Arbeitgeber hereingereicht bekommt. Und selbstverständlich wird in dieser Sitzung ein Beschluss gefasst, selbst wenn nur der Vertreter des stellvertretenden Vorsitzenden alleine in der Sitzung ist. Und dieser Beschluss wird dem Arbeitgeber mitgeteilt. Und wenn der Arbeitgeber gegen diesen Beschluss handelt, dann geht man halt vor das Arbeitsgericht. Im schlimmsten Fall stellt das Arbveitsgericht fest, dass kein wirksamer Beschluss vorlag. So what?
Der Arbeitgeber lernt daraus zumindest, dass er jede Menge Ärger und Arbeit mit solch einem Vorgehen hat.
Erstellt am 26.01.2016 um 14:41 Uhr von celestro
@ Kölner
Humbug ?
"Bei Betriebsratsarbeit während des Urlaubs gehen die Rechtsmeinungen auseinander. Der Kommentar zum BetrVG Däubler/Kittner/Klebe, 10. Auflage, vertritt die Auffassung, dass auch bei einer Teilnahme an BR-Sitzungen während des Urlaubs für das BR-Mitglied Anspruch auf Freizeitausgleich besteht, wenn die Urlaubsunterbrechung erforderlich war. Das wäre dann der Fall, wenn eine für den Betriebsrat besonders wichtige Angelegenheit behandelt wird (Kommentar Däubler/Kittner/Klebe, 10. Auflage, § 37, Randnummer 39). Hier werden auch Gerichtsentscheidungen aufgeführt, z. B. LAG Hamm, 21.1.1987, Aktenzeichen 3 Sa 1520/86). Ob die Urlaubsunterbrechung gerechtfertigt ist, lässt sich nur im Einzelfall anhand der betrieblichen Gegebenheiten entscheiden. Bei Unsicherheiten sollte unbedingt ein erfahrener Fachanwalt für Arbeitsrecht befragt werden."
Sowohl der Kommentar, als auch das Urteil mögen überholt sein. Aber unter "großem Humbug" verstehe ich was anderes. Und klar gibt es ein Urteil vom BAG, das einem BRM den Tag Urlaub nicht zurück gibt, weil er an einer Sitzung teilgenommen hat. Aber hier geht es um Fristen und um "gibt keine Nachrücker".
Die Idee von pjöööng mit dem anfechtbaren Beschluss ist aber auch sehr gut.
Erstellt am 26.01.2016 um 14:57 Uhr von Pjöööng
celestro,
auch mit diesem Zitat wird aus Deinem Vorschlag nichts vernünftiges...
Du hattest geschrieben: "Ich würde den AG darauf hinweisen, daß Ihr gerne zur Abstimmung die beiden BRM aus dem Urlaub holen könnt, inkl. Kosten zahlen durch den AG."
So sehr es Dich auch enttäuschen wird: Der BR kann niemand "aus dem Urlaub holen".
(Ich würde übrigens solche Ideen auch gar niemals nicht äußern, da es danach dem BR sehr schwer fallen wird, sich irgendwann einmal einem ähnlichen Ansinnen des Arbeitgebers zu widersetzen).
Der Arbeitgeber wird es sicherlich nicht tun (er darf es ja auch nicht).
Also bliebe nur, dass das BRM dies selber entscheidet und im Falle dass hierdurch tatsächlich nennenswerte Kosten anfallen, für diese erst einmal in Vorlage treten muss, mit dem Risiko, das Geld nie wieder zu sehen.
Insofern wird der BR hierzu sicherlich nur ein "Ja, macht mal!" hören.
Erstellt am 26.01.2016 um 15:13 Uhr von celestro
Wenn einem BRM Kosten entstehen, um an einer BR-Sitzung teilzunehmen, dann darf der AG die tragen. Das mag durchaus nicht für eine Rückreise aus Absurdistan gelten, aber wo sich die BRM aufhalten, wissen wir ja bislang auch nicht. Was spricht also gegen "Säbelrasseln" ?
Und das der BR nicht tätigerweise "jemanden aus dem Urlaub holt" im Sinne von "Anweisung" ist jawohl klar.
Erstellt am 26.01.2016 um 15:17 Uhr von Pjöööng
Erstellt am 27.01.2016 um 15:45 Uhr von jorojo
Hallo davidbowie
Die Frage von Xantippe hast du noch nicht beantwortet.
Wieviel BRM seit ihr den normal ?
Wenn ihr ein 5er Gremium seit könnt ihr doch einen Beschuß ohne die 2 BRM fassen.
Zur Not auch 2:1.
Pjöööng
Hast du das einmal überdacht, ob ein einzelner BR bei einem 3er oder grösserem Gremium einen Beschluss fassen kann ? ( 26. 1. 14:31 Uhr
Gruß jorojo
Erstellt am 27.01.2016 um 15:53 Uhr von Kölner
Jo...
Personelle Maßnahme nur in Fällen von 102 KÖNNTEN auch von einem einzelnen BRM getroffen werden.
Erstellt am 27.01.2016 um 16:55 Uhr von Pjöööng
jorojo,
hast Du Dir einmal überlegt ob ein BR einen Vorteil davon hat, von vornherein keinen Beschluss zu fassen, anstelle eines möglicherweise unwirksamen Beschlusses?
Erstellt am 27.01.2016 um 18:09 Uhr von davidbowie
wir sind ein fünfer gremiums ohne Nachrücker, das letzte Ersatzmitglied wurde vom Arbeitgeber gerade rausgemoppt (eine Auszubildende mit Anspruch auf Übernahme - es gab freie Stellen!) und die sich trotz Einklagen können abgenervt dann doch am Ende der Streitigkeiten darüber zwischen ihr , BR und Arbeitgeber was anderes suchte.... natürlich klagt sie privat gegen den AG und dürfte ihre Abfindung auch bekommen... nur nützt das uns nichts mehr als BR, denn Fakt ist kein Nachrücker mehr da.... sie war als Ersatzmitglied ein ganzes Jahr für ein BR-Mitglied in Elternzeit (das sein Mandat aber nicht niederlegte und nunmehr auch das ganze Jahr dennoch kein einziges Mal kam) im BR bevor sie aufgab jetzt, aber halt privat noch klagt (nicht auf eine der freien Stellen, die ihr zusteht, sondern auf Schadensersatz - drei Monatsgehalt)... Das Mitglied in Elternzeit erklärt leider nicht kommen zu können trotz der Dringlichkeit...
Konkrete Situation jetzt also in diesem Fall: 2 Mitglieder in Auslandsurlaub, 1 Mitglied in Elternzeit kommt nicht trotz Aufforderung, 2 Mitgliedern fehlt die Beschlussfähigkeit...
vertrackte Situation...
um was es geht in der Ablehnung wurde auch schon gefragt, ist zu kompliziert hier jetzt zu erläutern, zum Glück kommen genügend Gründe nach § 99 zustande eigentlich..., mir ging es ja nur um die Frage wie können wir uns generell in diesem Fall verhalten... da bekam ich genügend Antworten.... mehr kann ich jetzt nicht sagen, bin frustriert :-), schreibe vielleicht erst wieder wie es nach Rückkehr der beiden dann weitergegangen ist :-)
Vielen Dank für die großartige Unterstützung !!!
Erstellt am 27.01.2016 um 18:22 Uhr von moreno
Na ich sag nur Krone richten und weiter machen! Betriebsratsarbeit ist halt auch manchmal frustrierend aber auch für einen Arbeitgeber kann es mal frustrierend sein einen Betriebsrat zu haben ;-)