Erstellt am 06.04.2011 um 08:45 Uhr von rkoch
Nicht zwingend.... Schichtbetrieb und Nachtarbeit sind klar definierte Begriffe im Arbeitsrecht und somit sagt der Satz für sich alleine genommen noch gar nichts darüber aus ob der AN sich auch zu Schicht- und Nachtarbeit verpflichtet hat. In Deutschland gilt für Arbeitsverträge das Transparenzgebot, sprich der AN muss UNMISSVERSTÄNDLICH aus dem Arbeitsvertrag erkennen können welche Leistungspflicht er hat und welche Gegenleistung er dafür beanspruchen kann. Aus diesem Satz kann niemand eindeutig eine Leistungspflicht für Schicht oder Nachtarbeit herauslesen. Genau genommen muss an irgendeiner Stelle im Arbeitsvertrag die zum Zeitpunkt des Abschlusses geltenden Arbeitszeiten geregelt sein, und so weit diese sich ausschließlich auf die Tagschicht beziehen ist nicht anzunehmen das sich der AN damit zu grundsätzlich anderen Arbeitszeiten verpflichtet hat.
Gleiches gilt für Wochenenddienste. Im Arbeitsvertrag muss stehen an welchen Tagen der AN arbeitet uns so weit da der Samstag bzw. eine entsprechende Verpflichtungsklausel (zu Samstagsarbeit und Mehrarbeit auf Anweisung) nicht auftaucht ist auch nicht anzunehmen das sich der AN dazu verpflichtet hat.
Aber es bleibt wie immer das Problem: Im Zweifelsfalle muss man seine Rechte einklagen und so weit man das nicht will und keine Kündigung riskieren will muss man wohl oder übel tun was der Chef verlangt.....
Erstellt am 06.04.2011 um 09:02 Uhr von Südmann
na ja, der Samstag ist nach wie vor ein ganz normaler Arbeitstag
auch wenn viele nur von Mo-Fr arbeiten
eine besondere Verpflichtungsklausel zu Samstagsarbeit sehe ich daher nicht als notwendig an
richtig ein Hinweis auf § 2 NachwG
wobei ich in Bezug auf Schichtarbeit auch der Meinung bin, diese sollte im Arbeitsvertrag geregelt sein
da der AN u.U. sonst nicht grundsätzlich davon ausgehen müsste, Schichtarbeit leisten zu müssen, außer es wäre von Beginn an in diesem Betrieb so üblich
Wird eine ausdrückliche arbeitsvertragliche Regelung dagegen nicht getroffen und besteht keine betriebsübliche Arbeitszeit, so kann der Arbeitgeber die Arbeitszeit im Wege seines Direktionsrechts einseitig festlegen. Bei der Ausübung des Direktionsrechts ist der Arbeitgeber gemäß § 315 Abs. 1 BGB nur verpflichtet, billiges Ermessen zu wahren. D. h., dass er die Interessen des Unternehmens und der betroffenen Arbeitnehmer ausgewogen berücksichtigen muss. Die Rechtsprechung räumt ihm hierzu jedoch einen recht weitgehenden Spielraum ein (vgl. BAG vom 11.02.1998 - 5 AZR 472/97 - DB 1998, S. 2325).
natürlich dabei auch die Mitbestimmungsrechte eines evtl. vorhandenen BR nicht zu vergessen