Formulierung in BV - Gibt es rechtliche Unterschiede in den Formulierungen " dringenden betrieblichen Gründen" und "drigenden betrieblichen Erfordernissen"?
Hallo an das Forum
In einer neuen BV soll es folgende Formulierung geben:
Aus dringenden betrieblichen Erfordernissen (bzw. auf Wunsch des Mitarbeiters in Absprache mit seinem Vorgesetzten und nach Zustimmung des Betriebsrates) kann die Arbeitszeit in Einzelfällen auf 6 Tage in der Woche verteilt werden.
Gibt es rechtliche Unterschiede in den Formulierungen " dringenden betrieblichen Gründen" und "drigenden betrieblichen Erfordernissen"?
Wenn ja, welche sind das?
Gruß Franz-Josef
Community-Antworten (4)
18.03.2008 um 17:55 Uhr
Wollt Ihr die 6 Tage Woche oder will Euer Arbeitgeber die 6 Tage Woche? Welcher Arbietnehmer wird sich wohl die 6 Tage Woche wünschen.
18.03.2008 um 17:55 Uhr
Wollt Ihr die 6 Tage Woche oder will Euer Arbeitgeber die 6 Tage Woche? Welcher Arbeitnehmer wird sich wohl die 6 Tage Woche wünschen.
18.03.2008 um 19:34 Uhr
@Franz-Josef
hier das fand ich zu deiner Frage.... "Betriebliche Gründe" im Sinne einer Bestimmung müssen nicht zwangsläufig den "dringenden betrieblichen Erfordernissen" im Sinne des § ....entsprechen. Zwar ist ein dringendes betriebliches Erfordernis stets auch ein betrieblicher Grund, dies gilt jedoch nicht umgekehrt." klingt doch einfach, oder?
@Hasan seh´ ich doppelt?
18.03.2008 um 20:49 Uhr
ich denke mal, der ag will damit durch die hintertür die 6-tage-woche einführen. also vorsicht! wenns partout nicht anders geht (sprich: ihr vor der einigungstelle landet und der einigungstellenvorsitzende dem ag zugeneigt ist) würde ich einen abschließenden katalog aufstellen.
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