Biggy,
ich stell Dir hier mal Urteile zu dem Thema ein:
Versetzung - Wechsel von Tagschicht in Nachtschicht
Leitsatz: Die Umsetzung eines Arbeitnehmers von der Tagschicht in die Nachtschicht ist keine zustimmungspflichtige Versetzung, wenn sich dadurch lediglich die Lage der Arbeitszeit des betroffenen Arbeitnehmers ändert.
(BAG, Beschluß vom 23.11.1993 - 1 ABR 38/93)
Anspruch einer Krankenschwester auf Nachtschicht-Arbeit
Eine über Jahre in der Nachtschicht eingesetzte Krankenschwester hat auch dann einen Anspruch auf Arbeit ausschließlich in der Nacht, wenn dies im Arbeitsvertrag nicht ausdrücklich vereinbart wurde.
Die Krankenschwester hatte sich 1992 auf die Stellenanzeige des Alten- und Pflegeheims, mit der eine Nachtwache gesucht wurde, gemeldet, und war daraufhin zehn Jahre lang ausschließlich nachts eingesetzt worden. Danach aber wurde sie im Wechselschichtdienst eingeteilt und sollte auch tagsüber arbeiten. Unter Hinweis auf die Versorgung ihrer fünf Kinder wehrte sie sich vor Gericht gegen die neue Einteilung. Das LAG hat der Klage der Arbeitnehmerin gegen das Heim im Eilverfahren stattgegeben.
Das Gericht folgte der Argumentation der Klägerin. Schon die Stellenausschreibung war auf eine Tätigkeit ausschließlich in der Nacht fixiert. In Anbetracht ihrer familiären Situation und der langjährigen Nachtarbeitspraxis hat die Krankenschwester deshalb auch ohne eine ausdrückliche arbeitsvertragliche Vereinbarung darauf vertrauen dürfen, auch künftig ausschließlich in den Nachtstunden eingesetzt zu werden.
(LAG Frankfurt/M., 5 SaGa 1623/02, quelle:dpa v. 28.08.2003)
Gewohnheitsrecht auf bestimmte Arbeitszeiten
Selbst eine über Jahrzehnte gleichbleibende Einteilung in den Nachtdienst, lässt keine betriebliche Übung hinsichtlich dieser Arbeitszeit entstehen. Aus diesem Grund hat das Gericht die Klage eines Arbeitnehmers abgewiesen, der gegen die Einteilung in den Tagdienst, obwohl er seit mehreren Jahren in der Nachtschicht tätig war, geklagt hat. Begründet wurde die Klage mit der Entstehung eines Gewohnheitsrechtes durch die jahrelange Übung immer die gleiche Arbeitszeit gehabt zu haben. Der Arbeitnehmer vertrat die Ansicht, hierdurch sei ein arbeitsvertraglicher Anspruch auf Einteilung in die Nachtschicht entstanden.
Dieser Auffassung ist das Gericht nicht gefolgt. Voraussetzung für das Entstehen einer betrieblichen Übung ist ein übereinstimmender Wille von Arbeitnehmer und Arbeitgeber. Im vorliegenden Fall hat der Arbeitgeber nicht erkennen lassen, mit der generellen Übernahme einer bestimmten Schicht einverstanden gewesen zu sein.
(LAG Hessen - 9 Sa 1325/98; quelle: Handelsblatt vom 19.10.1998)
Wenn es einen BR gibt, hat er wohl eher nach § 87 Abs.1 Nr. 2 ein MBR als nach § 99 => Versetzung
BetrVG – Kommentar für die Praxis (hrsg. von Däubler/Kittner/Klebe/Wedde)
§ 87 Schicht- und Nachtarbeit
RN 84
Es erfasst die Umstellung von drei auf zwei Schichten, den Wegfall der Nachtschicht, die Ausgestaltung eines gem. § 6 Abs. 5 ArbZG zu gewährenden Freizeitausgleichs für Nachtarbeit (BAG 26. 4. 05, NZA 05, 884 [887]), die Regelung über Sonn-, Feiertags-, Nacht- und Wechselschichten
***sowie die Frage, welche AN in welcher Schicht eingesetzt werden sollen.***
***Auch der Schichtwechsel einzelner AN unterliegt dem Mitbestimmungsrecht,***
wenn der AG in einer Vielzahl von Situationen, die sich mit betriebsbedingter Notwendigkeit immer wieder ergeben, veranlasst ist, für einen oder mehrere AN einen Wechsel durchzuführen (BAG 27. 6. 89, AP Nr. 35 zu § 87 BetrVG 1972 Arbeitszeit; 18. 9. 02, BB 03, 740 [741]; 3. 5. 06, DB 07, 60 [61]; GK-Wiese, Rn. 327; Richardi-Richardi, Rn. 290; a. A. Fitting, Rn. 123).